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2) Allen denjenigen Sohanniter» und Malihefer-Rittern, fowie ben im Dienfte diefer Drben oder ber
freiwilligen Krankenpflege geftandenen und von Meinem Komniffar und Militair- Infpelteur der frei»
willigen Krankenpflege legitimirten Yerzten, Seclforgern, Kranfenträgern, Kranfenmwärtern, rauen
und Jungfrauen, welche während des Krieged 1870,71 auf den Gefechtöfeldern oder in den in
Seinbeotand etablirten Sriegd-Pazorethen bis zum 2. März d. I. thätig gemefen find.
. te Beflimmungen der Abkhnite 4 bid int. 8 des Statuts vom 20. Mai d. %. finden auch auf
diefe Perfonen Mnwendung. Auch will Ich geftatten, daß Mir von keinen Kommiffar und Militair-Infpel-
teur der. freiroilligen Krankenpflege Perfonen, melde zur Betheiligung an ber freitilligen Kranlenpflege ordnungs-
mäßig zugelaffen und ohne zu den gemäß der Feftiegung sub 2 berechtigten Verfonen zu gehören, in fyranf,
reih vor dem 2. März d. I., oder mindeftens vier Wochen lang auf deutfhem Gebiete für die Zmede der
freiriligen Krankenpflege befonder8 erfolgreich thätig geroefeu find, zur Beleihung mit der Kriegadentmünze für
Nicht-Rombattanten in Borfchlag gebracht werden dürfen.
Sie haben wegen der meiteren Belanntmacdung diefer Meiner Ordre das Erforderliche zu veranlaffen.
Berlin, den 22. Mai 1871.
Wilhelm.
An den Reihelanzler. Farft Bismard.
. „Nachdem Id mnterm 20. d. M. eine Kriegädentmünge für die Jahre 1870,71 geftiftet habe, voill
Id in Anerfennung der unter ganz befonders fhmierigen Verbaltnijlen bewährten Pflihttreue und Hingebung
audy denjenigen, nad) dem gu. Statut nicht beredhtigten Dffizieren, Xerzten, Beamten und Mannidaften der
beutfhen Armeen und der Morine, melde innerhalb der Zeit vom 16. Juli v. $. biß zum 2. März db. 9.
mindeftend 14 Tage im altiven Dienft in der Heimath oder an Bord eine8 in Dienft geftellten Kriegsfahr-
zeuges thätig geivefen find, den Anfprucd) auf die Kriegsdentmünze für Nicht» ffombattanten verleihen, welde
bon Dffizieren, Aerzten und Mannjhaften am Kombattanten. von den Beamten am Nicht-Sombattanten-Bande
zu tragen if. Die Beftimmungen der Abfchnitte 4 biß incl. 8 des Statut8 vom 20. Mai d. I. finden au
auf diefe Perfonen Anwendung.
Sie haben wegen ber weiteren Belanntmadhung diefer Meiner Ordre daB Erforderlihe zu veranlafien.
Berlin, den 22. Mai 1871.
Wilhelm.
An den Reichslanzler. Tür Biymard.
Berlin, den 7. Juni 1871.
BVorflehende Allerhöhfte Beftimmungen werden hierdurd; zur Senntniß ber Armee gebradit.
Kriegs-Minifterium.
v. Roon.
No, 2941,5. A. I. a.
Nr. 154.
Beförderung len bei Feld-Lazarethen, Sanitäts-Detagements, beim Lazareih-
eferde- und dirigirenden ärztlichen Perfonal In höhere Chargen
Berlin, den 26. Mai 1871.
Da bei der mobilen Armee ein großer Theil der Tazareth-Gehilfen von ihren Truppentheilen zeitig auge»
fhieden und den Feld-Tazarethen, Sanitäts-Detahements, dem Lazareth-Referve- und Ddirigirenden ärztlichen
Perfonal zugetheilt ift, Diefe Gehülfen alfo nicht ihren eigenen Zruppen-Komnandeurs im Sinne der Aller:
hödhften Kabinet8-Drdre vom 11. YJanıtar 1866 unterftehen, von weldhen ihre Beförderung zu höheren Chargen
zu erfolgen hätte, fo wird zur Befeitigung von Zweifeln zur allgemeinen Stenntniß gebradt, daß bei den qu.
Sanitätd-Formationen ıc. die bezüglihen Beförderungen von Lazareth-Gehülfen innerhalb der Örenzen ber