Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebter Jahrgang (7)

Vernichtung 
Art. 
99, 
100 
777 
1162 
799 
801 
808 
2255 
Art. 
76-= 
1983 
2061 
88 
50 
66 
176 
Vernichtung. 
Einführungsgesetz. 
702. 777. 77 f. Schuldver- 
schreibung — Schuldverschreibung 
g 808. 
s. Schuldverschreibung — Schuld- 
verschreibung 804. 
s. Schuldverschreibung — Schuld- 
verschreibung §§ 799, 804. 
Hypothek. 
Ist ein Hypothekenbrief abhanden ge- 
kommen oder vernichtet, so kann er 
im Wege des Aufgebotsverfahrens 
für kraftlos erklärt werden. 
Schuldverschreibung. 
V. 1. einer Schuldverschreibung; 
2. eines Zins-, Renten= oder 
Gewinnanteilscheines, 799; 
3. einer Urkunde, in welcher der 
Gläubiger benannt ist. 
s. Schuldverschreibung — Schuld- 
verschreibung. 
Testament. 
Widerruf eines Testaments durch V. 
der Testamentsurkunde f. Erblasser 
— Testament. 
Veröffentlichung. 
Einführungsgesetz s. Verein — 
Verein § 50. 
Erbe. 
V. 1. der Anordnung der Nachlaß- 
verwaltung; 
2. der Aufforderung der Nachlaß- 
gläubiger zur Anmeldung ihrer 
Forderungen. 
s. Erbe — Erbe. 
Stiftung s. Verein — Verein 50. 
Verein. 
V. 1. der Auflösung des Vereins 
oder der Entziehung der Rechts- 
fähigkeit desselben; 
2. der Eintragung eines Vereins. 
s. Verein — Verein. 
Vollmacht. 
V. der Kraftloserklärung einer Voll- 
  
  
Art. 
746 
482 
1421 
1125 
1048 
1055 
581 
583 
585 
580 
588 
589 
Verpächter 
machtsurkunde s. Vollmacht — Voll- 
macht. 
Verordnung. 
Einführungsgesetz 7# f. E.G. 
— E.G. 
Kauf. 
Bestimmung der Hauptmängel und 
Gewährfristen durch Kaiserliche V. 
s. Kauf — Kauf. 
Verpächter. 
Güterrecht s. Pacht — Pacht 
592, 593. 
Hypothek. 
Soweit die Einziehung des Pacht- 
zinses dem Hypothekengläubiger gegen- 
über unwirksam ist, kann der Pächter 
nicht eine ihm gegen den V. zustehende 
Forderung gegen den Hypotheken- 
gläubiger aufrechnen. 1126. 
Nießbrauch. 
s. Pacht — Pacht 588, 589. 
s. Pacht — Pacht 592, 593. 
Pacht. 
Verpflichtung des V., dem Pächter 
den Gebrauch und den Fruchtgenuß 
des verpachteten Gegenstandes zu ge- 
währen gegen Entrichtung des ver- 
einbarten Pachtzinses s. Pacht — 
Pacht. 
Erlaubnis des V. zur Vornahme von 
Anderungen in der wirtschaftlichen 
Bestimmung des Grundstücks s. Pacht 
— Pacht. 
Pfandrecht des V. eines landwirt- 
schaftlichen Grundstücks s. Pacht — 
Pacht. 
Verpflichtung des V. zur Ergänzung 
der Inventarstücke s. Pacht — Pacht. 
Die von dem Pächter angeschafften 
Stücke werden mit der Einvoerleibung 
in das Inventar Eigentum des V. 
581, 587. 
Anspruch des V. auf Rückgewährung 
des bei der Beendigung der Pacht
	        
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