Vernichtung
Art.
99,
100
777
1162
799
801
808
2255
Art.
76-=
1983
2061
88
50
66
176
Vernichtung.
Einführungsgesetz.
702. 777. 77 f. Schuldver-
schreibung — Schuldverschreibung
g 808.
s. Schuldverschreibung — Schuld-
verschreibung 804.
s. Schuldverschreibung — Schuld-
verschreibung §§ 799, 804.
Hypothek.
Ist ein Hypothekenbrief abhanden ge-
kommen oder vernichtet, so kann er
im Wege des Aufgebotsverfahrens
für kraftlos erklärt werden.
Schuldverschreibung.
V. 1. einer Schuldverschreibung;
2. eines Zins-, Renten= oder
Gewinnanteilscheines, 799;
3. einer Urkunde, in welcher der
Gläubiger benannt ist.
s. Schuldverschreibung — Schuld-
verschreibung.
Testament.
Widerruf eines Testaments durch V.
der Testamentsurkunde f. Erblasser
— Testament.
Veröffentlichung.
Einführungsgesetz s. Verein —
Verein § 50.
Erbe.
V. 1. der Anordnung der Nachlaß-
verwaltung;
2. der Aufforderung der Nachlaß-
gläubiger zur Anmeldung ihrer
Forderungen.
s. Erbe — Erbe.
Stiftung s. Verein — Verein 50.
Verein.
V. 1. der Auflösung des Vereins
oder der Entziehung der Rechts-
fähigkeit desselben;
2. der Eintragung eines Vereins.
s. Verein — Verein.
Vollmacht.
V. der Kraftloserklärung einer Voll-
Art.
746
482
1421
1125
1048
1055
581
583
585
580
588
589
Verpächter
machtsurkunde s. Vollmacht — Voll-
macht.
Verordnung.
Einführungsgesetz 7# f. E.G.
— E.G.
Kauf.
Bestimmung der Hauptmängel und
Gewährfristen durch Kaiserliche V.
s. Kauf — Kauf.
Verpächter.
Güterrecht s. Pacht — Pacht
592, 593.
Hypothek.
Soweit die Einziehung des Pacht-
zinses dem Hypothekengläubiger gegen-
über unwirksam ist, kann der Pächter
nicht eine ihm gegen den V. zustehende
Forderung gegen den Hypotheken-
gläubiger aufrechnen. 1126.
Nießbrauch.
s. Pacht — Pacht 588, 589.
s. Pacht — Pacht 592, 593.
Pacht.
Verpflichtung des V., dem Pächter
den Gebrauch und den Fruchtgenuß
des verpachteten Gegenstandes zu ge-
währen gegen Entrichtung des ver-
einbarten Pachtzinses s. Pacht —
Pacht.
Erlaubnis des V. zur Vornahme von
Anderungen in der wirtschaftlichen
Bestimmung des Grundstücks s. Pacht
— Pacht.
Pfandrecht des V. eines landwirt-
schaftlichen Grundstücks s. Pacht —
Pacht.
Verpflichtung des V. zur Ergänzung
der Inventarstücke s. Pacht — Pacht.
Die von dem Pächter angeschafften
Stücke werden mit der Einvoerleibung
in das Inventar Eigentum des V.
581, 587.
Anspruch des V. auf Rückgewährung
des bei der Beendigung der Pacht