Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfter Jahrgang (5)

— 5 °— 
Nr. 198. 
Gewährung yon Gefhüb- 20. Doncenrgeldern für die im Feldauge 1870/71 eroberten Trophäen. 
Berlin, den 2. Juli 1871. 
Durch Allerhähfte Kabinet8-Ordre vom 22. v. M. find binfichtlih der Zahlung von Douceurgeldern an die 
Zrnppen für die in dem Tyeldzuge gegen Trankreich eroberten Zrophäen nadfolgeude Beitimmungen ergangen: 
1) Für jedes feindliche elhlt, welches in offener Feldfchladht oder im offenen Gefecht während feines 
Gebrauchs bei feindlicher Gegenmwehr mit ftürmender Hand genommen worden ift, erhält das Negi« 
ment, welhem.die Eroberer der Trophäen angehört haben, 60 Dulaten. 
ı 2) Yür jedes feindliche Feldzeichen, fei e8 eine Beim: eine Standarte oder ein Adler, welches in offener 
Veldichlaht oder im offenen Gefecht im Kampfe genommen worden ift, erhält das Regiment, welchem 
die Eroberer angehört haben, AO Dulaten. 
3) Etwaige Anfprüce hierauf haben die Truppen auf dem Inftanzenmwege dem Kriege: Minifterium an- 
zumelden. Die Anfprüche werden durd) das Kriegse-Minifterium unter Zuziehung des großen Gene> 
ralitabes gepeäft und Allerhöchften Orts zur Entfheibung vorgelegt. 
4) Die Geldbeträge, melde den Regimentern demnähft zuerkannt werden, find nicht an die einzelnen 
Betbeiligten zu vertheilen, fondern verbleiben dem Regiment, welches Die Binfen jo zu verwenden hat, 
daf diefelben fomohl dem Dffizier- Korps als den Weannfchaften ded Kegiments dauernd zu Gute 
fommen. Falls diefe Beträge die Summe von 500 Thlr. bei einem Regimente nicht erreichen, bleibt 
demfetben überlafien, aud das Kapital in dem angedeuteten Sinne zu verwenden. 
Das Kriegs-Minifterium erfucht hiernach die betreffenden General» Kommandos de8 Garde» Korps, 
fowie de8 1. bis 12., des 14. und des 15. Armee-Korps, lebtere beide mit Rüdficht auf die unterhabenden 
Horddeutfhen Zruppentheile, bezitgliche Anträge der Truppen gefammelt möglichit bald hierher einzureichen. 
Kriegd-Minifterium. 
Graf v. Noon. 
No. 2223/6. 71. A.ILa 
  
Nr. 199. 
Anderweite Benennung des 2. Brandenburgifhen Grenadier-Regiments Nr. 12 (Prinz Earl 
bon Preußen). 
Berlin, den 5. Juli 1871. 
Seine Majeftät der Kaifer und König haben mittelft Allerhöchfter Kabinet-Ordre vom 29. Zuni d. I. zu 
beflimmen geruht, daß das 2. Brandenburgifhe Grenadier » Regiment Nr. 12 (Prinz Carl von Preußen) 
fortan den Namen feines hohen Chefs führen und demgemäß „Srenadier-Regiment Prinz Carl von Preußen 
(2. Brandenburgifches) Nr. 12” benannt werden fol. 
Borfiebende Allerhöchfte Beitimmung wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebradit. 
Kriegs-Minifterium. 
Oraf v. Roon. 
No. 197/77. A.1.2. 
  
Nr. 200. 
Einjährig- Freiwillige — deren Wiedereinftellung behufs Erfüllung des Neftes ihrer aktiven Dienft- 
pfliht. Ertheilung des Dualifitations»Atteftes zum NRejerbe-Dffizier an diejelben. 
Berlin, den 4. Suli 1871. 
Sm Sntereffe derjenigen jungen Rente, melde anläglic des Krieges 1870/71 vor Ablauf des ihnen zur Abs 
Ei e ihrer einjährig freiwilligen Dienftzeit gemährten Ausftandes in die Armee eingetreten und demnädhjft 
auf ihren Wunfch vorlänfig wieder entlaflen worden find, wird hierdurch beftimmt, daß die Truppentheile folche
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.