Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfter Jahrgang (5)

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Nr. 216. 
Erriätung einer Artillerie-Werkftatt in Straßburg. 
Berlin, den 19. Yuli 1871. 
Seine Majeftät der Kaifer und König haben mittelft Allerhöchfter Kabinets-DOrdre vom 18. Mai d. 9. zu 
beftimmen geruht, daß das Arsenal de construction in Straßburg in eine vierte Artillerie-Werkftatt umges 
wandelt werde. 
Dies wird mit dem Bemerfen zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die Artillerie - Merkftott . zu 
Straßburg zur. Anfertigung des ihr zufallenden Kriegs. Materials für den Bereich des 13., 14. und 15. Armee 
Korps beitimmt ift nnd vorausfichtlih im Laufe des nädhften Monats in Betrieb gefegt werden wird. 
Kriege-Minifterium. 
Graf v. NRoon. 
  
No, 146,7 A. II. b. 
  
Nr. 217. 
Benfions-Fortbezüg verabjhiedeter, im Re tants- oder im Kommunal « Dienfle beriwendeter 
. jiere. 
Berlin, den 16. Suli 1871. 
Gemig der Beftimmung der SS. 330. 37 und 47 alinea 2 des neuen Militair« Benfionss Gefetes vom 27. 
Juni d. 3. find die Benftonen der im Neichd-, Staats- oder im Kommunal:Dienfte angeftellten oder vorüber» 
ehend beihäftigten Offiziere — im legteren falle wie zeither nicht vor Ablauf. der erften fedh8 Monate der 
Beichäftigung — nur in fo weit zu fürgen, als daß Givildienft-Einlommen fammt der Benfion den Br- 
trag des vor der Penftonirung bezogenen penfionsfähigen Dienfteinlommens überfleigt. 
Da das neue Penfiond:Gelep am 21. Zuli d. 3. Rechtstraft erlangt hat, fo müflen die obigen Bes 
flimmungen vom 1. Auguft d. I. ab allgemein zur Anmendung gelangen und von diefem Zeitpunfte ab die 
Feftfegungen der Allerhochften Kabinets-Ordre vom 5. Dezember 1857, nad denen jene Kürzung der Offizier 
Benfionen fhon bei einem Civil-Linfommen von 250 Thlr. jährlich begann, außer Kraft treten. . 
Mit Bezug hierauf werden die im Reiche, Staats- oder Kommunal-Dienfte angeftellten oder be 
ihaftigten Dffiziere, deren Benfionen von dem unterzeichneten Kriegs-Minifterium reflortiren und welde nun 
nad) Maßgabe der vorgedachten Beftimmungen erhöhte Anfprüche rüdfichtlicdy der Belafjung der Penfton neben 
dem Eivil-Einlommen Mu haben vermeinen, hierdurcdy aufgefordert, fidy mit ihren Anträgen an diejenige Könige 
liche Regierunge-Behörde zu wenden, aus deren Hauptlafje fie ihre Penfions-Kompetenz zu beziehen haben. 
Den bezüglihen Anträgen ift eine von der betreffenden vorgefegten Reihe-, Staatd- oder Kommu- 
nal-Behörde ausgeftellte Beiheinigung beizufügen, in welcher unzweifelhaft anagebrüct fein muß, ob der Offt- 
zier angeftellt, dauernd ‚oder nur vorübergehend befchäftigt ift, fo wie, welches Einkommen, ob Gehalt, Remu- 
neration ac., in welder Höhe und feit wann er daflelbe bezieht. 
Die Königlihen Regierungs: Behörden werden die eingehenden Anträge einer mb unterziehen 
und demnächft unter der Angabe, ob und was fie dagegen zu bemerken, dem Kriegß-Minifterium zur Entjcheis 
dung refp. Feitftellung des neben dem Civil-Eintommen zu gemährenden Benfions-Betrages einreichen. 
Die in Berlin wohnbaften, im Reihs-, Staats: oder im Kommunal Dienfte angeftellten oder befchäf« 
tigten Offiziere, welche ihre Penflon aus der hiefigen Militair: Benfiuns: Kaffe zu empfangen haben, werden 
ale ihre mit den obengedachten Beicheinigungen zu verfehenden Anträge direft dem Kriegs - Minifterium 
einzufenden. 
Bemerkt wird nod, daß das penfionsfähige Dienft-Einlommen, welches den nah dem Militair-Ben- 
fiond-Reglement vom 13. Juni 1825 feftgeftellten Benfionen zum Grunde liegt, fiir einen 
Seconde-Fieutenant 480 Thlr. 
Premier-Fieutenant 60 = 
auptmann 3, Klafie 70 > 
auptmann 2. Klafie 1000 =
	        
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