Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfter Jahrgang (5)

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ral- Kommando nicht zugewiefen find, hierher einzureichen. Dabei find er Ausfertigung der 
en see die Herren Oenerale und die im Nange derfelben ftehenden Offiziere zc. namentlich) 
aufzuführen. . 
2) Seitens der Königlichen General-Kommandos ıc. find nad Maßgabe des Pafjus 1 der Allerhöcften 
Beftimmungen fämmtlihe betreffenden Berechtigten in die Nahmeifungen mit aufzunehmen ohne Rüd- 
ht darauf, ob diefelben zur Zeit ded Kricges in den Armee- refp. Zruppenverbänden Verwendung 
en haben oder außerhalb derfelben. 
3) Zmeitelhaft erfcheinende Bälle und Anträge auf ausnahmsweife Verleihung der Kriegs-Denkmünzen 
nd Seitens der Königlihen General: Kommandos ıc. an Das Kriege. Deinifterium nur in fomeit 
einzureichen, al8 fie nicht bei eingehender Prüfung zur Ablehnung Ddortfeits für geeignet befunden 
werden. Die Einreihung bat gefammelt und begutadtet am 1. September, 1. November d. 3. refp. 
1. Januar 1872 und weiterhin event. nad) ge zwei Dionaten Itattaufinden. 
4) Für die nach Pafjus 3 der Allerhöchften Beflimmungen an die General» Ordend.Kommiffion einzu- 
reihenden namentlihen Liften der mit den Kriegs Dentmünzen beliehenen Berfonen ift zufolge Aller- 
höcften Befehls das anliegende Schema zu benugen. 
5) Offiziere 2c., welche bereits vor dem 1. Auguft d. 3. in das YnaltivitätssVerhältnig über» refp. zu- 
rädgetreten find, haben ihre Anfprüce bei demjenigen Landwehr-Bezirkd-Kommando anzumelden, in 
defien Bezir? fie domiziliren. 
Kriegs - Minifterium. 
Im Yuftrage: 
Klop. 
No. 2086/7. 71. A.1l. a. 
  
Nr. 235. 
Entlafjung von Mannihaften in Berüdfihtigung hänslicher sc. Berhältniffe während der Dauer des 
gegenwärtigen mobilen Zuftandes eines Theiles der Armee, 
Auf Ihren gemeinfhaftlihen Beriht vom 7. Juli diefes Tahres will Sch hierdurch genehmigen, daß für die 
Dauer des gegenwärtigen mobilen Zuftandes eines XTheileß der Armee: 
1) die Entlaffung von DMannfhaften des Beurlaubtenftandes in Berüdfihtigung häuslicher 2c. Ver- 
hältnifje in denjenigen Fällen erfolgen darf, in melden die im 8. 43 der Militair-Erjag-Inftruf: 
ion vom 26. März 1868, als znläffig bezeichneten Rellamationdgründe im vollften Maaße vor» 
iegen, und 
2) binfihtlih der Reflamation von Soldaten, welche fc Ei in Erfüllung ihrer altiven Dienftpflicht 
befinden, die Beltimmung des 8. 50 ad 5 der Erfaß-Inftruftion außer Kraft treten. 
Sie haben hiernady da8 Weitere zu veranlaflen. 
Ems, den 18. Juli 1871. 
Milhelm. 
An den Reihsfanzler und an den Kriegs» und Marine-Minifter. Fürft v. Bismard. Grafv.Roon, 
Berlin, den 28. Juli 1871. 
Borftehende Allerhöchjfte.Drdre wird hierdurch zur Kenntniß gebradt. 
Der Reichsfanzler. Der Kriegs-Minifter, 
In Auftrage In Vertretung 
Ed. vd. Schmeling. 
No. 10357. Reihs-Kanzler-Amt. No. 1904/77. A. I. a. Kriegsminift. 
 
	        
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