Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfter Jahrgang (5)

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b) andermeite nachweisbar durdy die Eigenthümlichleiten des Militairdienftes, forwie durch epidemifche 
oder endemifche Krankheiten, welhe an dem zum dienftlichen Aufenthalt angemwiejenen Orte herr- 
Bed insbefondere durch die fontagiöfe Augenkraukheit hervorgerufene bleibende Störung der Ge- 
undbeit, 
menn durch fie — a. und b. — die Militairdienftfähigfeit fomohl für den Dienft im Kelde, 
als aud) in der Garnifon aufgehoben wird. 
Die Beantwortung der Frage, ob eine Dienftbeihädigung vorhanden, erfolgt durch die oberfte Mili- 
tair-Verwaltungsbehörde des SKontingents. 
8. 4. 
Der Unfpruh auf Penfion ift bei einer kürzeren al8 zehnjährigen Dienftzeit (8. 2) zupörderft auf ein 
Sahr oder einige Yahre zu befchränfen, infofern die Unfähigfeit zur ortfegung des aktiven Diilitairdienftes 
nicht mit Sicherheit als eine bleibende angejehen werden fann. Mit der Wiederherftellung zur völligen Dienft- 
fähigkeit exlifcht die Berechtigung zur Benfion. 
Beruht die Urjache der Invalidität jedoch in einer vor dem Feinde erlittenen VBermundung oder Außer- 
lihen Beihädigung, fo findet die Gewährung der Benfion ftet8 auf Lebenszeit ftatt. 
8. 5. 
Wird außer dem im 8. 2 bezeichneten Tale ein Lffizier oder im Offizierrange ftehender Militatrarzt 
vor Vollendung des zehnten Dienftjahres dienftunfähig und deshalb verabfchiedet oder zur Dispofition geftellt, 
fo kann demjelben bei vorhandener Bedürftigleit eine PBenfion entweder auf beftimmte Zeit oder lebenslänglidh 
bewilligt werden. 
S. 6. 
Die Höhe der Penfion wird bemeflen nad der Dienftzeit und dem penflonsfühigen Dienfteinlommen 
(8. 10) der mindeitens während eines Dienftjahres innerhalb des Etats befletdeten Charge. 
Tritt die Penfionirung in olge von Dienftbefhädigung ($. 3) ein, fo wird die Höhe der Penflon 
nach der bei ter eintretenden Penfionirung betleideten Charge au) in den Falle bemeflen, wenn der Penfio- 
nair diefelbe noch kein volles Zahr bekleidet. 
Die Beförderung über den Etat, die bloße Charaftererhöhung während des Dienftes oder beim Auß- 
fheiden aus demfelben, fowie die vorübergehende Verwendung in einer höher dotirten Stelle gewähren keinen 
höheren Benfionsanfprud). 
8. 7. 
Wird ein Sffigier oder ein im DOffizierrange ftehender Militairarzt in einem militairifhen Dienftver= 
bältniß mit geringerem Dienfteinfonmen, als er biöber etatSmäßig bezogen hat, verwendet, fo wird bei feinem 
fpäteren Eintritt in den Rubeftand die Penfion dennoh nah dem vorher bezogenen höheren Dienfteinfons 
men unter Berüdfichtigung der gefammten Dienftzeit berechnet. 
Someit jedog das früher bezogene Höhere Dienfteinfommen aus Dienftzulager ($. 10) beftand, wird 
die Benfion nur, je nachdem e8 für den zu Benflonirenden vortheilbafter ift, nach dent früheren höheren Dienft > 
einfommen und der biß dahin zurüdgelegten Dienftzeit oder nach den zulegt bezogenen Dienfteinfomnen und 
der gefammten Dienftzeit berechnet. 
8. 8. 
Die Offiziere und im Offizierrange ftehenden Militairärzte des Deurlaubtenftandes erwerben den Ans 
Iprucdh) auf eine Penfion nicht auf Grund der Dienftzeit, fondern lediglih Durch eine im Militairdienft erlittene 
Berwundung oder Beihädigung. (88. 2 und 3). 
8. 9. 
Betrag der Penfton. 
Die Penfton beträgt, wenn die Verabjhiedung nad) vollendetem zehuten, jedoch vor vollendeten elften 
FAR A eintritt, 20/0 und fteigt von da ab mit jedem meiter zurldgelegten ‘Dienftjahre um !/so de pen= 
fionsfähigen Dienfteinlommen®.
	        
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