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8. 21.
Die Zeit, während welder ein mit Penfionsanfprüchen aus dem aktiven Dienft gefhiedener Offizier
oder im olfiierran e ftehender Militairarzt zu denfelben wieder herangezogen worden ift und in einer etat8»
mäßigen Stellung Berwendung findet, begründet bei einer Gefammtdienftzeit von nmiindeftend 10 Fahren mit
icdem meiter erfüllten Dienftjahre den Anfprudh auf Erhöhung der bisher bezogenen Penfion um '/so de8
erfelben zum Grunde liegenden penflonsfähigen Dienfteintonmens. ‘
Wenn jedoch denjenigen Offizieren oder im Dffizierrange ftehenden Militairärzten, welche nad frühe
ven Öefegen oder Meglements penfionirt find, nad Maßgabe der betreffenden Gefege, Neglements oder Ber
ftimmungen der Anfprud auf eine höhere Penfion zufteht, fo verbleibt ihnen derfelbe.
8. 22.
Die Dienftzeit, welche vor den Beginn des acdhtzehnten Tebensjahres fällt, bleibt außer Berechnung.
Nur die in die Dauer eines Krieges fallende und bei einem mobilen oder Erfag Truppentbeile abgeleiftete
Militairdienftzeit fomnıt ohne Rüdfiht auf das Xebensalter zur Anrehnung.
Als Kriegszeit gilt im diefer Deichung die Zeit vom Tage einer angeordneten Mobilmadhung, auf
welde cin Krieg folgt, bis zum Tage der Demobilmakhung.
8. 23.
ir jeden Feldzug, an weldhem ein Offizier oder im DOffizierrang ftehender Militairarzt im Reiche:
beer, in der Kaiferlihen Marine oder in der Armee eines Bundesftaates derart Theil genonımen hat, «daß er
wirflih vor den Feind gelommen oder bei. den mobilen Truppen angeftellt gewefen und mit diefen in das Keld
gerüdt ift, wird demfelben zu der wirklihen Dauer der Dienftzeit ein Jahr zugeredhnet.
Db eine militairifhe Unternehmung in diefer Beziehung als ein Feldzug anzufehen ift und inwiefern
bei Kriegen von längerer Dauer mehrere Kriegsjahre in Anrechnung tonımen follen, darüber wird in jedem
Talle durch den Kaifer Beftinnmung getroffen.
Für die Vergangenheit bemendet es bei den hierüber in den einzelnen YBundesftaaten erlaffenen Bors
Schriften.
8. 24.
Bon der Anrechnung ausgefchloffen ift:
3) die Zeit eined Feltungsarreftes von einjähriger und längerer Dauer, fowie
b) die Zeit der Kriegsgefangenfchaft.
Unter befonderen Umftänben fann jedoh in diefen Fällen die Anrehnung und anar in den alle
de a. mit Genehmigung des Kontingentsheren, in dem falle unter b. mit Kaiferliher Genehmigung ftatt-
nden.
8. 25.
Mit Genehmigung der oberften Militair-Berwaltungsbehörde des Sontingents kann ‚auch die Zeit ans
gerechnet werden, während welcher ein Offizier oder im Dijfizierrange ftehender Militairarzt in Dienfte eines
deur Reiche nicht “angehörigen Staate® getauden bat. °
Sind bei der Uebernahme in den Dienft eines YBundesftaateß bereitd bindende Zufagen über die An:
rechnung der vorangegangenen Dienftzeit eriheilt worden, fo bleiben diefelben in Kraft.
8. 26.
Berfahren bei der Penftonirung.
Die Feltftelung und Anmeifung der Penfionen erfolgt durch die oberfte Diilitair- Bermaltungsbehörde
des Kontingents.
8. 97.
Offiziere oder im Dffizierrange ftehende Mitlitairärzte, melde Aufprühe auf Benfion erheben uud
noch nicht das 60Ofte Lebensjahr zurücdgelegt haben, ftnd verpflichtet, ihre Invalidität nachzumeifen. Hierzu ift