Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfter Jahrgang (5)

— 212 2 — 
a au die Erklärung der ummittelbaren VBorgefeßten erforderlich, daß fie nach pflichtmäßigem Ermeffen 
den die Penfionirung Nachjuchenden für unfähig zur tortfegung des aktiven Militairdieniteß halten. 
Inwieweit noch andere Beweismittel allgemein oder im einzelnen Salle beizubringen find, beflimmt 
die oberfte Militair-Bermaltungsbehörde des Kontingents. 
8. 28. 
Dffiziere oder im Dffizierrange ftehende Militairärzte, welche da® 6Ofte Tebensjahr zurüdgelegt Haben, 
find bei Nachlahung ihrer Verabfchiedung mit Penflon von dem Nachmeife der Invalidität befreit. 
Hür den Anfpruh auf die Penfionserhöhungen (88. 12 und 13) ift jedod der Nachweis in jedem 
Dienftalter erforderlich. 
8. 29. 
Das Gefuh um Gewährung von Penfton muß in dem Abfhiedgefuche enthalten und begründet fein; 
eine nachträgliche Forderung von Penjton ift unzuläffig; nur in dem falle, daß die Art der Invalidität gleich 
zeitig den Anfpruch auf Penfionserhöhung begründet, fann eine nadträglihe Berilligung ftattfinden, injofern 
eine folche innerhalb der im 8. 16 angegebenen friften beantragt wird. 
8. 30. 
Zahlbarkfeit der Benfion, Kürzung, Einziehung und Wiedergemährung derfelben. 
Die PBenflon wird monatlid im Boraus bezahlt. 
8. 31. 
Die Zahlung der Penfion beginnt mit dem Ablaufe desjenigen Dlonats, für melden der Berabjdhie- 
dete das etatsmäßige Gehalt zum legten Male empfangen den 
__Ift der Betrag diefes Gehalts geringer als die Penfion, fo fol der fich ergebende Ausfall fiir den 
legten Monat vergütet werden. 
8. 32. 
Das Neht auf den Bezug der Penfton erlifcht: 
a) duch den od des Penfionairs, 
b) durdy rechtsfräftige gerichtliche Verurtheilung zum Penfionsverluft. 
Die Benfionserhöhungen lönnen jedoch durch richterliches Erkenntniß nicht entzogen werden. 
8. 33. 
Das Recht auf den Bezug der eigentlichen PBenfion ruht: 
a) wenn ein Benfionair da8 Dentiche Indigenat verliert, bid zu etwaiger Wiedererlangung deflelben; 
b) mit der Wiederanftellung im aktiven Militairdienft während ihrer Dauer; LI. 
c) wenn und fo lange ein WBenfionair im Reihss, Staatd- oder im Kommtunaldienfte ein Dienftein- 
fommen bezieht, infomeit al3 der Betrag diefes neuen Dienfteinlommmen® unter Hinzurednung der 
aan ausfhlieglih der Penftonserhöhung, den Betrag des vor der Penfionirung bezogenen 
penfionsfähigen Dienfteinlommens überfteigt. 
8. 3. 
Dos Recht auf den Bezug der Benftonserhöhungen (88. 12 und 13) ruht in dem alle des $. 33 
unter a. Das Redt ruht ferner in dem Yalle de $. 33 unter b, jedod) mit folgenden Ausnahmen: 
a) bei Anftellung in den für Garnifondienftfähige zugänglichen militairiihen Stellen, 3. ®B. bei den 
Zraindepots, den LTandmwehr-Bezirlölommandos, den Garde-Landiwehr-Bataillons-Stämmen, als 
Plagmajors, Führer der Strafabtheilungen, VBorftände der Handmerföftätten, Etappeninfpeltoren 
und in der Militair- und Marineverwaltung; 
b) bei vorübergehender Heranziehung zum aktiven Dienft für die Dauer des mobilen Berhältnifies ; 
c) bei Berforgung in Invaliden-Inftituten. 
Bei Anftellung im Civildienft verbleiben die Penfionserhöhungen dem Penfionair neben den jonjt zu» 
fländigen Kompetenzen. 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.