den Wittwen der Generale im Betrage von 500 Thalern,
den Wittwen der Stabsoffiziere . -» » » 2 2. 400
äbelic den Witwen der Hauptleute und Cubaltern-Offiziere 300
jährlich.
Diefelben Beträge empfangen die Wittwen der Yerzte nah) Maßgabe des Militairranges der lepteren.
Die mittelft Karaftererhöhung erworbene Charge wird hierbei der mit einem Patent verliehenen
Charge gleich) geachtet.
8. 42.
Hür jedes Kind der im 8. 41 bezeichneten Offiziere und im Offizierrange ftehenden Militairärzte
wird bi8 zum vollendeten fiebzehnten Lebensjahre eine Erziehungsbeihälfe von 50 Thalern, und wenn da8
Kind arich mutterloß ift oder wird, von 75 Thalern jährlich gewährt.
Eine Beihülfe von je 50 Zhalırn jührlich erhält der hinterbliebene Vater oder Großvater und die
binterbliebene Mutter oder Großmutter, jofern der Berjtorbene der einzige Ernährer derfelben war und fo
lange die Hülfsbedürftigleit derfelben daueıt.
S. 43.
Die yelung der in 88. 41 und 42 bezeichneten Beihülfen erfolgt monatlic) im Voraus.
Die Beihülfen werden vom Erften desjenigen Monat® an gewährt, mwelder auf den den Anfpruch
begründenden Todestag folgt.
8. 44.
Die 8S. 41 bi8 43 finden auf die Angehörigen der nad einem Tseldzuge Vermißten gleihmäßige
Anmendung, wenn nad dem Ermeifen der oberften Militair-VBerwaltungsbehörde des Kontingents da8 Ableben
nut hoher Wahrfcheinlichleit anzunchmen tft.
$. 45.
Die nach 8.41 erforderliche Zugehörigkeit aur Yeldarmee wohnt allen zur unmittelbaren Aktion gegen
den Feind beftimmten Truppen, fomie den zu denfelben gehörenden Konımiandobehörden, Stäben, Traing und
Adminiftrationen bei.
Bei allen anderen Truppen und Militairbehörden find der Kategorie des $ Al gleich zu achten:
diejenigen während des mobilen Verhältnijfes, bezichungsmeife während der Kriegsformation im
Dienfte befindlic gemwefenen Offiziere und im DOffizierrange ftehenden Militairärzte, denen in tyolge
der eingetretenen fTriegerifchen Berhältnijie außerordentliche Aufiren gungen und Entbehrungen auf.
erlegt oder welde dem Leben und der Gefundheit gefährlichen Einfläfen ausgefegt werden mußten.
Die Ent[heidun ‚ 06 das Eine oder Andere der Ball gemwefen, erfolgt dur die oberfte Milttair-
Vermaltungsbehörde de Kontingents.
Tür die Begrenzung ded Unfpruch gilt aud hier, daß der Tod vor Ablauf eined Jahres nad dem
Sriedensshluffe eingetreten ift.
8. 46.
Uebergangs-Beftimmungen.
Die den Offizieren und im Dffizierrange ftehenden Militairärzten nad) Maßgabe diefed Gefeged zu
bewilligenden Benfionen ditrfen nicht hinter deinzenigen Betrage zurüdbleiben, welcher denfelben bei etwaiger
Penfionirung vor Erlaß diefes Gefepes bereit zugeftanden haben würde.
Dafielbe gilt für die Uemilligungen an Wittwen und Waifen.
8. 47.
Das gegenwärtige Gefeg hat rüdhwirtende Kraft in Bezug:
a) auf alle Benfionsgewährungen und Unterftügungen, welche feit dem 1. Uuguft 1870 den Xheil:
nehmern an dem {Feldzuge gegen Frankreich, beziehungsweife ihren Hinterbliebenen zuerkannt find;
b) auf diejenigen Wittwen und Kinder verftorbener, am Kriege 1870,71 betheiligt gemejener Offiziere
und im Offiierrange ftehender Militairärzte, weldhen die nach dem Königlich) Brensifcen Gefeg