Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfter Jahrgang (5)

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ervorgerufenen bleibenden Störungen der Gefundheit, auch die, Tebiglih und nahmeislich auf die Himatijchen 
inflüffe bei Seereifen, insbefondere in Bolge längeren Aufenthalts in den Tropen, zurüdzuführende, bleibende 
Störung der Gefundheit anzufehen; wenn dadurd die Dienftfähigkeit für den Seedienft aufgehoben wird. 
8. 52. 
Die auf Seereifen nahmerslih in Yolge einer militairifchen Aktion oder durdy außerordentliche Mima- 
tifche Einfläffe, namentlih bei längerem Aufenthalte in den Tropen, invalide und zur Sortfegung de Sec 
dienfteß, ohne ihr Verfchulden, unfähig gewordenen Dffiziere, Yerzte und Dedoffiziere haben a die int $. 12 
feftgefegten Penfionserhöhungen Anfprud. 
Den Wittwen der durh Schiffbrud verunglidten, fowie der in Folge der oben gedadıten Urfacdhen 
auf Seereifen oder innerhalb Yahresfrift nach der Küdkehr des Schiffes in den erften heimatblichen Hafen ver 
forbenen Difiziere, Aerzte und Dedoffiziere find die im $. 41, und den Rindern, Eltern oder Groß - Eltern 
ie in 8. 42 Pegefehten Beihälfen zu gewähren.” 
  
  
8. 53, 
Den in der Raiferlihen Dearine angeftellten Mafchinen-Ingenieuren, Ober-Mafciniften und Mafcdhi- 
niften wird die Zeit, im melder fie fi vor ihrer etatsmäßigen Anftelung ununterbroden in einem Koutralt» 
verhältniffe bei der Kaiferlihen Marine befunden haben, ald Dienftzeit mit in Anrechnung gebradt. 
8. 54. 
Den mit Penfion au8 dem Marinedienfte ausfheidenden Perfonen wird, wenn fie vor dem, für ben 
Beginn der penfionsberechtigenden Dienftzeit vorgefchriebenen Termine an Bord eines Kriegsfhiffes der Kaifer- 
Kichen Marine eingefchifft gemwejen find, die im aktiven Marinedienfte zugebrachte Zeit von dem Zeitpunfte der 
enften Kinfdiffung ob ale penfionsberechtigende Dienftzeit in Anrehnung gebradht, gleihviel, bei weldyem 
. ei, beziehentlih in welcher Stellung diefelben fi bei ihrem Ausscheiden aus dem Mearinedienfte 
efinden. 
Dffizieren der Kriegämarine, welche früher der Handelöflotte angehörten, wird die Tahrzeit mit der. 
felben ne hnet Lebensjahre an bis zum Eintritt in die Krieggmarine zur Hälfte ald penfionsfähige Dienft- 
zeit angerechnet. 
  
8. 55. 
Die durch biefes Gefetz der oberften Militair » Verwaltungsbehörde be Kontingents übertragenen 
Befugnifie erben in Bezug auf die der Kaiferliden Marine angehörigen Perfonen von dem Marineminifte- 
rium ausgeübt. 
S. 56. 
Schlußbeftimmungen. 
Auf die oberen Militairbeamten des Neichöheeres und der SKaiferlichen Vlarine werden die 88. 19 
bis 19, 8. 47 Litt. a. biß c., 50, 51 und 52, auf die Hinterbliebenen derfelben die SS. 41 biß 45 und 52 
diefeß Gefeges in Anwendung gebradt. Der den Wittwen diefer Beamten Je gewährende Betrag ($. 41) 
wird nad dem penfionsfähigeh Dienfteinfommen bemeffen, welches von dem nne bezogen worden tft, je 
nachdem dafjelbe dem penfionsfähigen Dienfteinfommen eines Generals, eined Stab8offiziers oder eined Haupt. 
manns und Subalternoffizierg am nächften geftanden bat. 
8. 57. 
Im Sinne diefeß Gefebes werden den oberen Marine-Militairbeamten gleich behandelt: 
1) die Marinevermalter und 
2) die ihr Gehalt auß dem Marine-Etat empfangenden Rootfentommandeure, Ober-Footfen, Schiffs« 
führer und Steuerleute vom Lootjen- und Betonnungsperfonal der Kaiferlihen Marine, jomie 
die fonftigen Tootfenlommandeure und Dbersfootjen, melde während ded Krieges im Dienfte 
der Kaiferlihen Marine befchäftigt werden, infoweit eine Invalidität und Unfäbigfeit zur Yorts 
fegung des Dienftes durch den Frieg x 12) oder eine Verftümmelung oder Erblindung (8. 13) 
oder der Zod in Folge des Krieges (8%. 41 und 44) eingetreten ift.
	        
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