Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfter Jahrgang (5)

— 28 — 
S. 65. 
Benfion. 
Die den verforgungsberehtigten Unteroffizieren und Soldaten zu gewährenden Invalidenpenfionen 
zerfallen für jede Rangftufe in 5 Klaffen, fie betragen monatlid) in ber 
1 2 3 4 5 
Rlaffe. Klaffe. Kaffe. Kloffe. Kafie. 
Thle. Thlr. Thlr. Thlr. Thlr. 
a), für Feldwebel..... 14 11 9 7 5 
b) für Sergeanten .. . 12 9 7 5 4 
c) Pr Unteroffiziere . . 11 8 6 4 3 
d)-fir Gemeine ... . 10 7 5 3 2 
Die Bewilligung der hargenmäßigen Penfion erfolgt nach den Borfchriften des $. 6. 
8. 66. 
Die Invalidenpenfion erfter Slaffe wird gewährt: 
. nach einer Dienftzeit von 36 Tahren ohne Nachweis der Invalidität, 
. den Oanginnaliden, welche 
1) nad) 25jähriger Dienitzeit, oder 
2) durch Dienftbefhädigung gänzlich erwerbsunfähig geworden find und ohne fremde Wartung und 
Pflege nicht beitehen können. 
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8. 67. 
Die Invalidenpenfion zweiter Klaffe wird gewährt: 
. nad einer Dienftzeit von 30 Jahren ohne Nachweis der Invalidität, 
. den Oanzinvaliden, melde 
1) nad 2Qjähriger Dienftzeit, oder . 
2) duch Dienftbefhädigung gänzlich erwerbsunfähig geworden find. 
8. 68. 
Die Snpalidenpenfion dritter Klaffe wird gewährt: 
. nach einer Dienftzeit von 24 Jahren ohne Nachweis der Invalidität, 
. den ©anzinvaliden, mwelde 
1) nad) 15jähriger Dienftzeit, oder 
2) durch Dienftbefhädigung größtentheild erwerbdunfähig geworden find. 
8. 69. 
Die Snvalidenpenfion vierter Klaffe wird gemwährt: 
. nach einer Dienftzeit von 18 Jahren ohne Nachweis der Invalidität, 
. den Oanzinvaliden, welde 
1) nach 12jähriger Dienftzeit, oder 
2) durd Dienftbefhädigung theilweife erwerbsunfähig geworden find. 
8. 70. 
Die Invalidenpenfion fünfter Klafje wird gewährt: 
A. den Ganzinvaliden, melde 
1) mach Sjähriger Dienftzeit, oder 
2) durch eine der im $. 59 unter a. b. d. bezeichneten Dienftbefhädigungen zu jedem Militeirdienft 
untanglid) geworden find, 
B. den Halbinvaliden, welde 
1) nady 12jähriger Dienftzeit, oder 
2) durch eine der im $. 59 unter a. b. d. bezeichneten Dienitbejhädigungen zum Yeld- bezw. Sees 
dienst untauglid geworden find. 
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