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S. 65.
Benfion.
Die den verforgungsberehtigten Unteroffizieren und Soldaten zu gewährenden Invalidenpenfionen
zerfallen für jede Rangftufe in 5 Klaffen, fie betragen monatlid) in ber
1 2 3 4 5
Rlaffe. Klaffe. Kaffe. Kloffe. Kafie.
Thle. Thlr. Thlr. Thlr. Thlr.
a), für Feldwebel..... 14 11 9 7 5
b) für Sergeanten .. . 12 9 7 5 4
c) Pr Unteroffiziere . . 11 8 6 4 3
d)-fir Gemeine ... . 10 7 5 3 2
Die Bewilligung der hargenmäßigen Penfion erfolgt nach den Borfchriften des $. 6.
8. 66.
Die Invalidenpenfion erfter Slaffe wird gewährt:
. nach einer Dienftzeit von 36 Tahren ohne Nachweis der Invalidität,
. den Oanginnaliden, welche
1) nad) 25jähriger Dienitzeit, oder
2) durch Dienftbefhädigung gänzlich erwerbsunfähig geworden find und ohne fremde Wartung und
Pflege nicht beitehen können.
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8. 67.
Die Invalidenpenfion zweiter Klaffe wird gewährt:
. nad einer Dienftzeit von 30 Jahren ohne Nachweis der Invalidität,
. den Oanzinvaliden, melde
1) nad 2Qjähriger Dienftzeit, oder .
2) duch Dienftbefhädigung gänzlich erwerbsunfähig geworden find.
8. 68.
Die Snpalidenpenfion dritter Klaffe wird gewährt:
. nach einer Dienftzeit von 24 Jahren ohne Nachweis der Invalidität,
. den ©anzinvaliden, mwelde
1) nad) 15jähriger Dienftzeit, oder
2) durch Dienftbefhädigung größtentheild erwerbdunfähig geworden find.
8. 69.
Die Snvalidenpenfion vierter Klaffe wird gemwährt:
. nach einer Dienftzeit von 18 Jahren ohne Nachweis der Invalidität,
. den Oanzinvaliden, welde
1) nach 12jähriger Dienftzeit, oder
2) durd Dienftbefhädigung theilweife erwerbsunfähig geworden find.
8. 70.
Die Invalidenpenfion fünfter Klafje wird gewährt:
A. den Ganzinvaliden, melde
1) mach Sjähriger Dienftzeit, oder
2) durch eine der im $. 59 unter a. b. d. bezeichneten Dienftbefhädigungen zu jedem Militeirdienft
untanglid) geworden find,
B. den Halbinvaliden, welde
1) nady 12jähriger Dienftzeit, oder
2) durch eine der im $. 59 unter a. b. d. bezeichneten Dienitbejhädigungen zum Yeld- bezw. Sees
dienst untauglid geworden find.
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