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c) die Wittmen der Genteinen monatlich 5 Thaler.
Zei den Wine der unteren Militairbeantten ohne beitiunmten Miilitaierang, fomwie der im
$. 93 erwähnten Perfonen ift für die Höhe der Berilligung das ben verftorbenen Diännern
zulegt gewährte Dienfteinfommen dergeflalt maßgebend, da
1) die Wittwen der Beamten mit einem Cinfommen von 215 Thalern und darüber jährlich
auf die Bemilligung von 9 Thalern monatlich,
2) die Witimen der Beamten mit einem Einfonnen von 140 bis zu 215 Thalern jährlih auf
die Bewilligung von 7 Thalern monatlich,
3) die Wittmen der Beamten mit einem Einlonmen bis zu 140 Thalern jährlich auf die Be-
twilligung von 5 Thalern monatlid
Anfpruch haben.
.. Waren jedod die Beamten vorher Soldaten und bedingte der von ihnen zulegt befleidete
Militairrang eine höhere Beroilligung, als daB ihnen zulegt gewährte Dienfteintommen, fo wird
den Wittwen die höhere Berilligung gewährt.
8. 96.
. Gür jedes Kind ber im $. 94 bezeichneten Perfonen wird biß zum vollendeten fünfzehnten Lebens»
jahre eine Erziehungsbeihillfe von 3'/, Thalern, und menn das Kind auc mutterlos ift oder wird, von
5 Thalern monatlich gewährt.
. ‚ Eine Beihüte von je 31, Thalern monatlich a der hinterbliebene Vater oder Großvater und die
Dinterbliebene Mutter oder Großmutter, fofern ber Berftorbene der einzige Ernährer derfelben war und fo
ange die Hülfsbedürftigleit derfelben dauert.
8. 97. .
Die 88. 95 ımb 96 finden auf die Angehörigen der nad einem Weldzuge Bermißten gleichmäßige
Anwendung, menn nah dem Ermeflen der oberften Militair-Bermaltungäbehörbe ded Kontingents dag Ableben
mit hoher Wahrfcheinlichfeit anzunehmen if.
8. 98
Die Betimmungen der 88. 39 und 40 finden auch auf die Hinterbliebenen der im 5. 94 bezeichneten
Perfonen Anwendung.
D. GBemeinfame Beiti
8. 99.
Bohlbarkfeit, Kürzung, Einziehung und Wiedergemährung der Penfionen ıc.
Die Zahlung der Penfionen und Penfionszulagen, forie der Bewilligungen für MWittmen, Waifen,
Eltern und Großeltern erfolgt monatlid) im Boraud; eine Berechnung von Tageaheträgen findet nicht ftatt.
Die Zahlung der Benfonen und Penfionszulagen hebt mit dem Erften bedjenigen Monats an,
welcher auf die regelnäßige Anerkennung des Aufpruh® durch die kompetente Behörde folgt.
ei der erften Zahlung werden die im Müdftande gebliebenen Beträge feit dem Erften de8 auf die
Anmeldung des Anfpruhß folgenden Monats nadgezahlt. .
e Zahlung der Bewilligungen für Wittwen, Waifen, Eltern und Großeltern beginnt it dem
Erften dedjenigen Monats, welcher au) den den Anfpruc begründenden Tobestag folgt.
8. 100.
Dad Neht auf den Bezug der Penfion erlifdht:
1) durch den od; ,
23) im alle temporairer Anerkennung mit Ablauf der Zeit, für welde die Bewilligung erfolgt mar;
3) fobald das Gegentheil der Borausjegungen eriviefen if, unter denen die Berilligung der Rompe.
tenz ftattgefunden hat.