Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfter Jahrgang (5)

— MM — 
Ausführungs- Befimmungen 
zu dem Militair-Penfions-Gefeg vom 27. Juni 1871. 
nn nn 
Berlin, den 18. Auguft 1871. 
1) Dos Selen hat auf Grund ded Artileld 2 der Berfaffung des deutfchen Reiches am 21. Suli 1871 ver» 
bindlihe Kraft erlangt. . 
2) Zu den 35 9 und 10 refp. 49 wird in ben Anlagen A. und B. je eine Nahmweifung des penfionsfähigen 
: er ommens und der Penfionsfäge der einzelnen Offiziev- zc. Ehargen der Armee und Marıne 
eigefügt. . 
3) Na $. 16 ift die Bewilligung der Penfions-Erhöhung auf Grund einer im Kriege erlittenen Vermun- 
dung oder Dienfbefehäbigung nur zuläffig, wenn die denfionirung vor Ablauf von 5 Jahren nad "dem 
Trieden vom 20. Mai c. eintritt. Die Bewilligung der in’ Rede ftehenden enfiond-Erhöhung fann 
Mr ji foldhen Berfonen gewährt werden, deren Benfionirung bis einfhließlih den 20. Mai 1876 
erfolgt ift. 
4) Zu 8. 21. . 
a) Die Anträge, welde Erhöhung der Penfion bezweden auf Grund. 
1) jeder feit dem 16. Juli 1870 im Reactivitätß-Berhältniß weiter erfüllten Dienftjahreg, 
2) der in den früheren Gelege und Neglements enthaltenen Beftimmungen, 
find auf dem militatrifhen Inftanzenwege dem Sriegd-Diinifterium, Abtheilung für das Invaliden- 
MWefen, begiehungäieile dem tarine- Miniterium zur Entjhetvung vorzulegen, unbegründete Anträge 
diefer Art aber fhon durd die General:Kommandos, refp. die Kommandos der Marine-Stationen 
der DOfl- und Nordfee zurüdzumeifen. . 
b) Die Begründung des Anfprudi8 auf Erhöhung der Penflon nad) Maßgabe des $. 21 bedingt den 
genauen Nachmeis der Dienftzeit. Bei Teltftellung des Anfpruh8 fommen in Unrehnung: 
1) für den Sal unter a) 1 alle diejenigen Beit-Übfchnitte, während mwelder der Benfionair feit dem 
16. Zuli 1870 zur Verwendung in einer etatSmäßigen Stelle wieder herangezogen worden ift, 
foweit diefe Zeitabfchnitte nicht fhon früher Berüdfihtigung gefunden haben; 
2) für den Yall unter a) 2 ift der höhere Anfpruch als erworben zu betrachten, fobald durd bie 
frühere Dienftzeit, zufammengenommen mit den vorftehend ermäßnten Zeitabfchnitten im Reactidi- 
täte-Berbältniß eine höbere Benfions-Wlteröftufe erreicht wird. Endlid) ift 
3) der Nachweis der mitgemadten teldzige erforderlih. KHinfihtlih des Krieges gegen Trankreic 
in den Sahren 1870/71 mird auf die Allerhöchfte Kabinets.DOrdre vom 16. Mat 1871 Bezug 
enommen. 
c) Die ablbarkeit der nach dem Vorftehenden erdienten höheren Penfion beginnt für diejenigen, welche 
den Unfpruc bereit3 am 21. Tuli 1871 erworben hatten, mit dem 1. Yuguft 1871. 
5) Zu 88. 27 und 28. 
Der Nahmeis der Invalidität ift nah Maßgabe des Gefeges zu führen. 
Bei Abfaffung des ärztlichen Atteftes wird im Allgemeinen nach den bisher gültigen Beftim- 
mungen verfahren. Der Gleihmäßigfeit halber wird in der Anlage C. ein näherer Anhalt Air die Ab- 
9 Iiues art von den Borgefegten und Kameraden auszuftellenden Attejte gegeben. 
u $. . ' 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.