Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfter Jahrgang (5)

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Die diesfällige Regulirung ift wie bisher Sache der zuftändigen Regierungen. 
19) Die Anträge auf Berilligungen für Hinterbliebene gelangen mie bisher durch die Eivil:Behörden an dei 
Kriegs Minifterium, Abtheilung für das Invaliden-IBefen, beziehungsmeife das Marine-Minifterium, 
Beh bie Bewilligung don Gnadenmonatsbeträgen (8. 98) entfheiden in allen Fällen die Regierungk 
ehörben. 
gem Schluß wird 
20) mit Bezug auf Theil I. und II. des Gefeges noch bemerkt, dak, da unmittelbar nah WBeröffentlidung 
deffelben den Militair-Behörden gebäufte Arbeiten ermachfen werden, die Anfprüce erhbebenden Perfonen 
fi) fireng an die Ausführungs-Beftunmungen zu halten und die zutreffenden Entiheidungen in Ruk 
abzumarten haben, wenn der Gefchäftsgang jo prompt und ficher ftattfinden fol, ald im Intereffe der Be 
theiligten wünfchenswerth ift. 
Der Kriegs und Marine- Minifter. 
Graf v. Roon. 
 
	        
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