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Für die Übrigen Truppentheile, denen gemäß Pafius 4 diefer Ausführung Beflimmungen
Nefruten zuzuführen find, ift die Allerhöchften Orts feftgeftellte Helrutenzahl einzubeordern, ohne daß
befondere Tiquidationen abzumarten find. "
7) Die nad) Obigem einberufenen Relruten werden den betreffenden Aushebungs » Bezirken bei der
bevorftehenden Hanpt-Erfag-Repartition pro 1871/72 in derfelben Weife, wie die freiwillig eingetres
tenen, zur Anrehnung gebracht.
Die fummartihen Nahmeifungen der legteren (Schema 3 der Militair. Erfag-Inftruftion) find
unter Beadtung der TFeftfegungen im dieljeitigen Erlaß vom 11. Auguft cr. — 845,8 A. L a. —
um 1. Dftober cr. hierher einzufenden.
8) Bum 15. September cr. erwartet da8 Kriegs-Minifterium ferner die Erfat» Bedarfg-Nachweis
ungen und Ücberfihten nah Schema 2 der Militair-Erfag-Inftrultion aller derjenigen XTruppen-
theile, welhen nad Maßgabe der Drdre ad III. zum 15. November cr. refp. 11. März fünftigen
Jahres Nelruten zu übermweifen find.
9) Bei Berechnung des Nefruten- Bedarfs haben vorgedadte Truppentbeile die Beftimmungen der Ordre
ad I, fowie die in den Friedens» Verpflegungs-» &tats für die Dauer der fech8 Wintermonate vorge.
fehenen Dlanguement3 beziehungsmeife Beurlaubungen zu berüdfichtigen.
Es wird ferner darauf aufmerffam gemacht, daß biß zur Auflöfung der Handwerker-Übthei«
lungen der immobilen XZruppentheile die nad dem Tzriedensetat zufländigen Delonomie- Handiwer-
fer zu mianquiren haben.
10) Gelernte Jäger, fowie dreis und vierjährig fyreimillige dürfen bei denjenigen Zruppentheilen, welde
ihren Erfag erjt nad dem 1. Dftober cr. erhalten, "kon von legtgedachtem Tage ab in Verpflegung
genommen werden.
11) Hinfihtlih Ausbildung der den mobilen Feltungs-Artillerie-ompagnien gemäß Paffus 3i der DOrdre
ad 111. zu übermweifenden Relruten bieibt, fomweit erftere bis zum Kinftelungstermin nod nicht im
ihre friedensgarnifonen zurüdgelebrt fein folten, Beftimmung vorbehalten.
Brei Aufftelung der sub 8 gegenmwärtiger Ausführungs-Beftimmungen erforderten Erfaß-
Bedarfs-Nahmeifungen find vorberegte Fomnpagnien Seitens der heimathlihen Regiments-Komman-
d08 niit zu berüdfichtigen.
12) NRady Entlafjung der Referoen beziehungsweife Einftellung der Relruten haben die General-Kom-
mandos Lcberfihten der Yufammenfeßung der. Handmwerker-Übtheilungen fämmtlicher immobiler, fo>
wie der Erfaß-Truppentheile nach anliegendem Schema B aufftellen und hierher gelangen zu laffen.
Bezüglich der durh obige Allerhöhfte Drdre ad II. angeordneten nothwendigen Ber-
Närkungen beziehungsmeife Referve-Uebungen.
13) Sämmtliche bei den mobilen Tiruppentheilen forwie deren Erfaß- Truppentheilen no im Dienft be
findlihen Wehrmänner find, fofern dies ohne Gefährdung des Dienftbetriebs zuläffig ift, fofort zu
entlaffen refp. Behufs Entloffung den Erfap-Truppentheilen zuzuführen.
Falls und fomweit die fofortige Durdführung vorgedachter Maßnahme bei den mobilen Xrup-
pen bedenklich erfcheint, fieht das Kriegs-Minifterium dem Antrage des Ober-Stommandoß der Ofku-
pation8»Arınee auf Ueberweifung von Erfag für die zu entlaffenden Mannfhaften entgegen.
Du zur Anmweifung des Ictteren bleibt alddann die Entlaffung der betreffenden Wehrmän-
ner aue@gelcgt.
14) Zur Dedung des nad Vorftehendem eintretenden Abgangs bei den Erfag-Truppentbeilen haben erfor:
derlihen als die General:Fommandos Abgaben Seitens der immobilen Zruppentheile anzuordnen.
15) Die zum 15. UrmeesKorp8 gehörigen Yufanterie-Regimenter, denen durch obige Allerhöchlte Drdre
ad III. zum 11. Septenber cr. pro Bataillon 230 Refruten zugemwicfen find, fowie die im Bezirk
gedachten Armee-Korps dislozirtep Infanteries-Megimenter Nr. 17 und 30, behalten von den gegen=
wärtig bei den Fahnen befindlichen Referviften nad näherer Unordnung der General.FKommandos
15. refp. 14. und 8. Armeesftorps pro Bataillon bis zu 100 Mann ded Jahrgangs 1868 zu der
befohlenen Weferve-Uebung im Dienft.
Der fpezielle Bedarf der einzelnen Truppentheile wird je nad DMlaßgabe der lokalen Ber-
hältniffe und der Anforderungen des Oarnifon- zc. Dienfte8 zu bemeffen fein.
Ueber die Zahl der folchergeftalt im aktiven Dienft verbliebenen Neferviften flieht das Kriege-
Minifterium zum Iften Oktober cr. einer entfprechenden Mittheilung entgegen.
Kriegs - Minifterium.
No. 1670/8. 71. A. 1. a. Oraf v. Roon.