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Armee-Verordnungs-Dlatt.
Herausgegeben vom Kriegs-Minifterium.
9. Sahrgang. Berlin, den 1. Oktober 1871. Nr. 24.
Gedrucdt mb in Kommiffion bei €. S©. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhanblung, Kochftraße 69.
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Der Drudbogen; jeder Drudbogen von 8 Seiten wird dabei mit 1 Sgr. 4 Pf. berechnet, falls nicht für einzelne Nummern
nod befonder8 eine Preisermäßigung feftgefett 1
Nr. 315.
Berbeiratbung der Militair-Perfonen des Beurlaubtenftandes, fowie der mit Benfion zur Allerhödften
Dispofition geftellten Offiziere,
Auf den Mir gehaltenen Borieag erfläre Ih Mich mit Ihrer Auslegung des 8. 67 der Militair- Kirchen-
Drdnnung vom 12. Februar 1832 dahin einverftanden, daß Militairperfonen ded Beurlaubtenftandes, fowie
die mit Penfion zu Meiner Dispofition geftellten Offiziere zu ihrer Verheirathung einer Senehmigung Mei-
nerfeit, beziehungsweife von Setten des vorgejegten Stommandeurs, niemal® und N ebft dann nicht bedürfen,
wenn die Verheirathung während der Dauer einer Einberufung zum vorübergehenden aktiven Militairdienft
erfolgt. — Zugleih will Ic für den Fall, daß fi gegen die vorjtehende Auslegung Zweifel erheben möchten,
bierdurd ausdrüdlich beftimmen, daß Mein gegenmwärtiger Erlaß als eine allgemeine Dispenfation der Mili-
tairperfonen de3 Beurlaubtenftandes und der zur Dispofition geftellten Offiziere von der Beibringung eines
bejonderen militairifhen Confenfes zu ihrer Berheirathung angefehen werden joll.
Sie haben diefe Meine Drdre zur Kenntniß der Armee und Marine zu bringen.
Gaftein, den 26. Auguft 1871.
Wilhelm.
An den Kriegs: und Marine-Miinifter. Graf v. Roon.
Berlin, den 21. September 1871.
Borftehende Allerböchfte Kabinets-Ordre bringt das Kriegß-Minifterium mit dem Hinzufügen zur
Kenntniß, daß, da nah 8. 1 der Kriegdminifteriellen Inftruftion vom 26. September 1865 zur 1ölührung
des Gefeßes von 17. Juli deif. Tahres einige Abänderungen des Nenlemente für die Offizier-Wittmen-Kafle
vom 3. März 1792 betreffend, — Beilage zu Nr. 41 des Militair-Wochenblaits für 1865, — die zur Diß-
pofition ftehenden Offiziere nah wie vor zur Betheiligung bei der Militair - Wittmen » Benftong » Anftalt ver-
pflichtet bleiben, diefelben aud von einer etwaigen Verheirathung dem betreffenden General-Fommando Anzeige
ir ee haben, durch welches die Mittheilung an die General-Direltion der Militair-Wittwen- Penfions-An-
alt erfolgt.
Kriegs-Minifterlum.
Graf v. Roon.
No. 4249. 71. A. Lb.