— Wi —
Pr. 318.
Uniformirung der in den Preubifhen Dienft übernommenen ehemaligen Gropherzoglih Badiichen
Oberpferde-Werzte.
Huf den Mir gehaltenen Vortrag beftinmme Ich, dag die in Meiner Armee angeftellten ehemals Großherzog:
ih Badifchen Dberpferdeärzte ihre bisherige Uniform, fpecicl die Epauletten, beibehalten, jedoch Epauletten-
halter nad Breußifchen Wufter und Breuktfchen Yarben und das Ravallerie-Dffizier-'Portepee in den durd
die Bundes-Berfafjung refp. die zwifchen Preußen und Baden abgefchloffene Militatr-Convention vom 25. No-
veınber 1870 hierfür Teftgefteilten Bundesfarben anzulegen haben. Das Kriegd-Minifterium hat hiernad da8
Weitere zu veranlafen.
Baden-Baden, den 19. September 1871.
Wilhelm.
An das Kriegs: Minifterium. Graf vo. Roon.
Berlin, den 26. September 1871.
Borfichende Allerhöchfte Kabinet8:Drdre wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebradit.
Kriegs: Minifterinmn.
Im Auftrage
Klop.
No. 1484/9. TI. A.La
Nr. 319.
Boltszählung am 1. Dezember 1871.
Berlin, den 28. September 1871.
Aır Beranlaffung der Königlihen Minifterien des Innern und der Finanzen, werden die Königlihen Milis
tair- Behörden und Zruppentheile darauf aufmerkfan gemacht, daß bei der am 1. Dezember d. 9. ftattfinden-
den allgemeinen Volkszählung, für die bewohnten Gebäude, welhe von der Miilitair- Verwaltung reflortiren,
befondere Militair- Zählbezirte — mie in früheren Zahren — nicht zu bilden find, Sondern die Aufnahme der
Militair-Bevölkerung in gleicher Weife, wie die der Eivil-:Bevölferung zu erfolgen hat.
Die zu den Aufnahmen erforderlichen Yormulare werden durd dic Eivil-Lolal-Behörden refp. Zählungs-
Kommiffionen den Militair-Behörden 2c. rechtzeitig zugeftellt werden.
Den von diefen Behörden, bezüglich der Boltszählung, ergebenden Requifitionen ift möglichft zu ent-
fprehen, audy find, wegen ordnungsmäßiger und rechtzeitiger Ausfüllung der Zählungss Formulare in den Sas
fernen, Wachen, Militair-Pazaretden und fonftigen Militair-Etablifjements, die nöthigen Anordnungen zu treffen.
Kriegs-Minifterium.
Im Auftrage
Klop.
No. 669,9. 71. A. 1. b.
Nr. 320.
Beigeinigung der namentlihen Berzeihniffe der aus Milttair- Fonds zu unterfübenden Familien
während des Sriegszuftandes.
Berlin, den 21. September 1871.
6; ift vorgefonmen,.daß in das namentliche Berzeihniß der aus Militairsyonds zu unterftügenden Familien
während des SEriegszuftandes (Arlage 2 des Neglementd vom 13. Anguft 1855) aud Familien von Mann-
Ihaften des Beurlaubten: Standes, deren event. Unterjtägung durch die Kommunen zu erfolgen haben wird,
aufgenommen worden find, mweldes die Zahlung der Unterftügungen und die demnädftige mit vielen Weit-
läuftigleiten verbundene Wiedereinzichung derfelben zur Yolge gehabt vejp. zu Unzuträglichleiten geführt hat.