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Nr. 335.
Sortgewährung der etatsmäßigen Jahresbeiträge zu den Unterhaltungstoften für die beehenden Disi-
fions-Bibliothefen auch auf die Daner des mobilen Berhaltnifies der betreffenden Dipifionen.
Berlin, den 30. September. 1871.
Um ven Divifionss Bibliotheken die Mittel zu gewähren, ohne Unterbredung für ihre entiprehende Erhaltung
und Vervolftändigung forgen und daneben vor dem Tseldzuge gefchehene Subfcriptionen auf in Pieferungen
eıfheinende Werke refp. Veftellungen aufrecht erhalten zu Lonnen, genehmigt das Kriegs-Minifterium, daß
die für das Friedens - Verhältniß zu jenem Zwede ausgefegten etatsmäßigen Yahresbeträge mit 100 Thlr.
für jede der beftehenden Divifions-Bibliorhefen aud auf die Dauer des mobilen Berhältniffes der betreffenden‘
Divifionen unverlürzt gezahlt, refp. nachträglih erhoben werden dürfen.
Die Zahlung und Verrechnung bei dem Titel 45 des Friedend>EtatS hat von den bezüglichen heimathlichen.
Korps-Zahlungs-Stellen zu erfolgen.
Kriegs-Minifterium. Allgemeines Kriegs: Departement.
Flop. v. Hartmann.
No. 6699. 71. A.1.b.
Nr. 336.
Weitere Anwendung des Neglements für Truppen- 10. Transporte dom 16. Juli 1870.
Berlin, den 5. Dftober 1871.
Nas Bundes-Reglement für Zruppen- zc. Transporte vom 16. Juli 1870 bat in feinem vollen Umfange aud
Eeiten® der Halle-Sorau-Gubener-Eifenbahn, von welcher zur Zeit jedoch nur die Strede Cottbus-Beig-Gu-
ben (5,0 Meilen) dem Betriebe übergeben ift, Annahme gefunden.
Kriegs-Minifterium. Militair-Dekonomie- Departement.
v. Schmeling. Oeride.
No. 103809. M. 0.D. 3.
Nr. 337,
Berechtigung zur Nrlaubs-Ertheilung an Hnterofiiglere und Mannichaften mit Gehalt auf Tangere Zeit
a age.
Berlin, den 9. October 1871.
Nur den im Armee-Berordnungs-Blatt pro 1868 Seite 95 abgedrudten Eriegsminifteriellen Erlaß vom 4.
April und die Dellaration des Dlilitair-Delonomie-DepartementS vom 22. Mai 1868 ift den Zruppenbefehls-
babern empfohlen, die außnahmsweife Urlaubsbemwilligung an die nur ihrer gefeglihen Dienftpfliht genügenden
Unteroffiziere und Mannfhaften — mit Gehalt — nicht Über 8 Tage außzudehnen und die Ermädtigung zu folder
Benilligung den Truppen: Kommandeuren vom Regiments-Kommandeur aufwärts vorzubehalten.
Durch diefe Einfchränlung hat die gleiche Befugniß der Kommandeure felbfiftändiger, nicht im Regiments:
Nah Niehenber Bataillone und Abtheilungen nicht verkürzt werden follen, was hiermit erläuternd befannt
gemacht wird.
Kriegs-Minifterium. Militair-Delonomie-Departement.
v. Schmeling. Geride.
No. 1418/9. M. 0.D. 8.