— ın -—-
Nr. 22,
Preis-Berzeiänih der für Die Zeld-Lazareii-Branden und Die Truppen im mobilen Berbältuik be-
fimmten Kormulare.
Berlin, im December 1870.
Borbemertung.
Die Beftellungen find an das Formular-Dlagazin der Königlihen Staat8druderei zu richten und darin
bei jedem einzelnen Sormular die Littera und die (aufeide Nummer diefer Preielifte anzugeben, au gleich
diejenigen Kormulare zn bezeichnen, worüber eine befondere Koftenrehnung nöthig ift.
Etwaige Ausftellungen gegen die erfolgte Ausführung der Beitellungen, mögen fidh diefelben auf die
elieferten ormulare refp. deren Umtaufch, oder auf die mitgetheilten Koften- Rechnungen beziehen, müflen inners
et acht Kagen nah Empfang der Eendung dem Formular» Magazin bekannt gemadt werden, und Fönnen
päter eingehende Reklamationen unter feinen Umftänden berüdfihtigt werden.
Durd die Verfügung des Königlihen Kriegs: Diinifteriuns vom 20. Januar 1865 (914/10. 64 A. I.)
(f. Militair-Wochenblatt de 1865 Seite 37), ift namentlich angeordnet, daß die Anzahl 25 das geiingfte Duans
tum bildet, in welhem Formulare überhaupt zu beziehen find, bei größeren Beftellungen aber die zu_liefernde
Anzahl dur 25 theilbar fein muß, und daß von den refp. Truppentheilen nur einmal im Monat Beftcllun-
en erfolgen follen. Die Staatsdruderei ift gezwungen, auf die Beachtung diefer Beftimmungen zu halten und
ann nur dann weniger al8 25 Stüd eines fyormulors verabfolgen, wenn die8 Quantum den einjährigen Bes
darf überfteigt; die für foldhe Bälle zu entnehmende Anzahl muß aber dur 5 theilbar fein. Unter Stüd wers
den ganze Bogen verftanden, auch mern auf einem Bogen mehrere Eremplare des Tyormulard enthalten find;
gehört zu einem Bormulare mehr al8 ein ganzer Bogen, fo wird lediglih nah Stüdzabl gerechnet.
In dem von dem Magazin aus ubeilenden, von den Beitellern aber amtlich außzufertigenden
Vormular= Beftelfchreiben ift die darin befinbliche Preisrubrit nicht auszufüllen, e8 erfolgt dies vielmehr von
der Staatsdruderei. — Ba Deredmung der Koften werden halbe Pfennige und darüber für volle Pfennige,
und zwar für jede einzelne Gormular- Nummer abfchließend, angefegt; geringere Bruchpfennige dagegen ganz
außer Anfag gelafien.
Die Staatsdruderei trägt nad der Belanntmahung vom 16. Dezember 1869 (Armee
Berordn.-Bl. S. 228) Teinerlei Borto oder fonftige Fradtfoften für isgenbmelde Sendungen an
K: reip. von ihr, und find diefe daher ohne alle Ausnahme von den Beftellern zuübernehmen.
ür telegrapbifch erforderte Antworten der Staatsdruderei müffen die Gebühren vorher
eingezahlt werden.
Direkte Geldfendungen an die Staatsdruderei-Kaffe behufs Berichtigung der Koften für an Truppen
refp. Militair- Behörden gelieferte Drudfachen müffen möglichft nnterbleiben; derartige der Staatödruderei gebüh-
rende Beträge werden vielmehr zufolge der Eircular-Berfligung des Königlichen Kriegs: Minifterti vom 30. April
1829 (Beilage 2 zum Neglement über da8 Kaffenmwefen bei den Truppen) für Rednung der Empfänger von
ber Königlichen General-Diilitair:Kaffe eingezogen. Soldhe Erhebungen erfolgen nad) dem Schluffe jeden Ktalen-
ders Quartald. Machen unabmweis bare Ian tande e8 erforderlich, da8 Geld für empfangene Drudfachen fofort
v berichtigen, fo ift die portofreie Benugung der Boft:Anmerfungen für diefen Imed zu empfehlen; es ift aber
abet der Abfender, da8 Datum und die Nummer der diefjeitigen Koften-Diedhnung genau ar jugeben. Die
Art der portofreien Koften-Berichtigung für an Civil» Behörden gelieferte Drudfadyen bleibt denfelben üiberlaflen.
Bei Ausführung andermeiter Beitellungen wird der Betrag fofort durch Poft-Vorfhuß entnonımen. Geldfen-
dungen Lönnen unter allen Umftänden aber nur bis zum Schluffe desjenigen Kalender-Duartals ange-
nommen werden, in welchem die Lieferung der Drudfadhen erfolgt ift. Gelder oder Poft- Unmeifungen, in
welchen die oben bemerkten Ungaben fehlen oder weldhe nad) dem betreffenden Duartalsfchluß eingehen, wer»
den dem Abfender auf feine Koften zurüdgelchidt.
Für biefige Abnehmer ift dad Magazin täglich mit Ausnahme der Sonntage und Felttage Vormittags
von 9 Uhr bis Mittags 12 Uhr geöffnet. "