Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfter Jahrgang (5)

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Nr. 356. 
Ausführungs - Beitimmungen zu dem Militair- Penfions-Gejeh dom 27. Juni e., das Verfahren bei 
Bewilligungen an die Hinterbliebenen der N: Ariene efalfenen ze. Militair= Berfonen der Unter: 
afjen betreifend. 
Berlin, den 18. Oktober 1871. 
Der Königlichen Regierung theilen wir Behufs Ausführung des in dem Neichögefegblatt Nr. 31 veröffent: 
lichten Gefeges vom 27. Juni d. %. | 
„betrefjend die Penfionirung und Berforgung der Militair- Perfonen des Neich&heeres und der Kai 
ferlihen Marine fowie die Bewilligungen für die Hinterbliebenen folder Perfonen“ 
in Abänderung und Ergänzung der Erlafje vom 14. September 1866 und 30. März 1867 zur Nadhadtung 
und weiteren Beranlafjung mit, wa8 folgt: 
I. Bewilligungen für Wittwen: 
1) Der Nachweis der Hülfsbedürftigfeit in Anfehung der Hinterbliebenen von Milttair- Perfonen der 
Unterllaffen, weldhe im Kriege geblieben rejp. geftorben find, ift nicht erforderlich. 
In den Quittungen derfelben bedarf es daher des hierauf bezüglichen Vermerts Tünftig nicht mehr. 
Anträge auf Unmeifung der gefeglichen Bewilligung, weldye wegen niangelnden Wachweifes der 
Hülfsbedürftigkeit bisher haben zurlicdgemiejen werden mäfjen, werden jegt die entjprechende Beräd- 
fihtigung finden Fönnen, es find diefelben daher der Abtheilung für das Invaliden-Wefen im Krieg? 
Minifterium vorzulegen. 
In Unfehung der Hinterbliebenen von Theilnehmern der vor dem Sahre 1870 geführten Krieg: 
finden die vorftehenden Beftimmungen gemäß $. 112 des Gefetes vom 27. Juni d. 3. feine An: 
wendung. 
2) Nad) den bisherigen Beitimmungen fand ein Anfpruch der Wittwen nur. dann ftatt, wenn der Tod 
ihrer Ehegatten, "fern nit VBermundung vor dem Teinde die Veranlafjung desfelben war, bis zum 
Tage der Demobilmachung erfolgte. Gemäß $. 94 des Gefeßes vom 27. Juni c. ift diefe Beltim- 
mung dahin erweitert worden, daß den Wittwen aller derjenigen Militairperfonen der Teld»Armee ıc., 
welde im Laufe des Krieges erkrankt oder befhädigt find, der Anfpruh auf die gefeglihe Bewilk- 
ung zugefichert ift, wenn der Zod ihres Ehegatten auß den beregten Urfahen vor Ablauf eines 
ahres nad dem Friedensfchluffe eintritt. 
Der Friede mit Frankieih ift am 20. Mai 1871 gefchloffen, das dem Friedensfhluß folgende 
Fahr läuft daher mit dem 20. Diai 1872 ab. 
Sollten Anträge Hinterbliebener von Theilnehmern des Krieges von 1870,71 auf Anmeifung der 
geeglichen Bewilligung bisher zurüctgemwiefen fein, weil der Tod der betreffenden Militairperfonen erit 
nad der Demobilmadjung, elle Auflöfung der Kriegs-Formation, oder nad der Entlafjung 
aus dem Militairdienft eingetreten ıft, fo können diefe Anträge nunmehr die entfprehende nadıträg- 
lihe Berüdfichtigung finden. ‘Diefelben find daher der abtheilung für das Invalidenwelen im Krieg9- 
Meinifterium vorzulegen; bezüglid der Hinterbliebenen von Theilnehmern früherer Kriege bemendet «3 
bei den bisherigen Beftimmungen. 
3) Die bisherigen Beitimmungen über die Zugehörigkeit zur Yeld-Arnıee ($. 45 de8 Gejetes vom 27. 
Juni c. und $. 5 ded Geleges vom 9. Februar 1867) find in der Hauptjadhe unverändert geblieben. 
E3 bemwendet daher auch fernerbin bei den bisherigen Vorfcriften, wonah in allen Bierher gebo- 
rigen Fällen die Todesurfahe al8 eine aus den Einwirkungen des Mititatrdienftes entftandene, nad 
den näheren Beftimmungen des $. 5 des Gefetes vom 9. Sebruar 1867 jett bed 8. 45 des Gciegei 
vom 27. Zuni c. nochgemiefen fein muß. Der diesfällige Nachweis ift von den Königlichen Land- 
rath8-Aemtern, beziehungsweije Polizei- Verwaltungen (Pall. 3 des Erxlafjes vom 30. März 1867), 
denen die Vorbereitung und Einfendung der Anträge an die Königlihen Regierungen (beziehunge: 
weile die Abtheilung für das Imvalidenmwefen im Kriegs-Minifterium) obliegt, durch Korrejponden; 
mit deu Militair-Berwaltungs-Behörden zu erbringen. 
4) zu $. 97 des Gelege vom 27. Juni c.: 
Werden Anträge auf Anmweifung der gefeglichen Bewilligungen für die Frauen vermißter Mil: 
tair-Berfonen geftelt, fo muß von dem Zruppentheil vefp. der Militair: BermaltungssBehörde eme 
Erklärung darüber gefordert werben,
	        
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