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geweien, ift, unter Beadhtung der sub 18 enthaltenen Beftimmungen, eine befondere Beicheinigung
der Königlichen Landrath3-Wemter 2c. beziehungsmeife Polizei: Verwaltungen beizubringen.
21) Die Quittungen über die in allen hierher gehörigen Fällen gezahlten Beihülfen find, wie für bie
Wittwen aus den bisherigen Kriegen borgeldhrieben. mit dem entiprechenden Vermerk über die Fort>
dauer der Hülfsbedärftigkeit zu verfehen.
Vorftehenden Erlaß bat die Königliche Negierung durch das Amtsblatt zu veröffentlihen, außer»
dem aber werden zur genaueren Information der betheiligten Behörden nod 3 Exemplare diefes Er:
loffe®, deffen weitere Deroie älfigung der Königlichen Regierung anheimgeftellt wird, hier beigefügt.
Piernad bat nunmehr die Königliche Regierung in ihrem Weffort die entiprechende weitere Veran-
aflung zu treffen.
Der Kriege- und Marine Minifter. Der Minifter des Innern. Der Finanz: Minifter.
Sraf v. Roon. Graf Eulenburg. Samphaufen.
An fänmtlihe Königliche Regierungen refp. die Königliche
Binanz-Direltion in Hannover und an dag Königlice
Polizei-Präfidium zu Berlin.
Kriege-Minifterium. No. 767/10.71. A.f.I. Minifterium des Innern. I. B. 6923. Minifterium der Yinanzen. I. 14,615.
Berlin, den 26. Oftober 1871.
Vorfiebender Erlaß wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebradt.
Die sub I. 5. erwähnte Anmeifung dur Erledigung der an fie gelangenden Requifitionen wird bier»
durh fämmtlihen Dilitair-Behörden außdrüdlich ertheilt.
Kriegs-Minifterium.
Graf v. Roon.
No. 1489/10. A. £. 1.
Nr. 37.
zorm der Liqnidationen über Kriegs-Dentmünzen pro 1870,71.
Berlin, den 27. Oltober 1871.
Macden von Seiner Majeftät dem Kaifer und Könige über die in die verfchiedenen Beflgzeugniß-Formulare
der Kriegs: Denkmünze pro 1870,71 zu drudenden Terte Beflimmung getroffen worden, hat fi) herausgeftellt,
daß in den von den General-:Kommandos sc. aufzuftellenden Liquidationen eine Trennung der Kolonne „für
Niht-Kombattanten” nothwendig ift.
In die nah Maßgabe der durch Nr. 17 deß Armee-Berordnungsblattes von 1871 befannt gemachten
Alerhöcften Kabinets-Ordre vom 15. Juli d. 3. nebft dieffeitiger Zufap-Beftimmung vom 1. Auguft d. 3.
von den refp. KommandosBehörden der Beneral-Orbend-Rommilflon einzureihenden Nachweifungen ift daher
fortan der Allerhöhften Feltfegung gemäß der Bedarf an Kriegs, Dentmünzen einfchlieglih Vefitzeugniß-or-
mularen nad Diet Rategorien einen, und zwar:
a) Kriegd-:Dentmünzen für Kombattanten, una.
b) - Ds ge den d für Niht.Rombate nen, | auf a eriworben.
c) Kriegs-Dentmünzen von Stahl anı Kombattanten-Bande,
d) esgleichen von Stahl am Nicht-Kombattanten-Bande, | in ber Heimath erworben,
Kriegs: Minifterium.
Im Auftrage.
Flop.
No. 1384. 10. A. Ia.