Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfter Jahrgang (5)

— 2396 — 
Nr. 358. 
Demobilmahung der zur Kriegsatademie Tommandirten Offiziere. 
Berlin, den 28. Dftober 1871. 
Die zu der Striegsalademie fommandirten, forie die bei diefer Anftalt hospitirenden Offiziere mobiler Gruppen- 
theile 2c. find mit dem Tage des Antrittes ihres Kommandos demobil zu machen, dem betreffenden Erfag- 
truppentheile zu überweifen und dort über den Etat zu verpflegen. 
Kriegs - Minifterium. 
Graf v. Roon. 
No. 1011. 10. A. Ib. 
  
Nr. 359. 
Betrifft die Desinfection der Latrinen. 
Berlin, den 16. Dftober 1871. 
Die Erfahrung hat gelehrt, daß die Desinficirung von Latrinen durd) Unmendung einer Verbindung von 
Sarbolfäure mit Kalt im Algemeinen ebenfo ficher bei weit einfaherer Anmwendungsimeife bewirkt wird, al3 
durd das fogenannte Süpennfde Verfahren. 
. Demzufolge wird in Uebereinftimmung mit dem Königlihen Militair-DelonomiesDepartement und in 
Abänderung der Verfügung des genannten Königlichen Departements vom 21. Februar 1868 Nr. 160,2. M.O.D. 
4 hierdurd beflimmt, daß zu dem beregten Zmede in den Militair-Etablifjements künftig nur der carbolfante 
Kalk Verwendung finden darf. 
Zur Darftellung defjelben befprengt man 100 Gemichtstheile frifch gebrannten Kalt mit 60 Gewidts- 
theilen Wafjer znr pulverförmigen Löfhung, gießt auf die Majle nad ihrem völligen Erkalten 5 Gewichtetpeile 
gereinigte jogenannte 100 procentige Carbolfäure im dünnen Strahl, mijht, und jhlägt das Pulver durd 
ein Sieb. Die Applikation defielben gefchieht durd) Aufftreuen oder Untermifchen biß zum deutlinjen ormal- 
ten bed Garbolfäure-Geruhe. Der carbolfaure Kalt wird am geeignetften in dichten Holz. Kiften oder -wällern 
an einem trodnen kühlen Drte aufbewahrt. Er behält bei diefer Aufbewahrungsart feine Wirkfamleit 2 — 3 
Monate lang unverändert, und fan daher immer für einige Zeit auf Vorrath bereitet werden. 
Kriegs-Minifterium. Militair-Medicinal-Abtheilung. 
Orimm. Schubert. 
No. 1613/9. TI. M. M. A. 
  
Nr. 360, 
Gewährung der Löhnungs- sc. Kompetenzen an berwundete oder erkrankte einjährig Freiwillige bis 
zu ihrer Invalidifirung. 
Berlin, den 18. Oftober 1871. 
Einjägrig Freiwilligen, welche während de Sriegäzuftandes verwundet oder erkrankt find und auf Invaliden- 
Benefizien Anfprud erheben, bleiben die Röhnungs-SRompetenzen nad) Analogie des 8.77 Abjak 2 des Regie 
ment® über die Geld» Verpflegung der Armee im Sriege, von Aufhören des Yeld-Eats ab 6iß zur Imvalidi- 
firtung vefp. bi8 zur definitiven Entfcheidung Über ihre Anfprücde, über den Etat zu gewähren. 
Kriegs-Minifterium. Militair-Delonomie-‘Departement. 
v. Schmeling. Geride. 
No, 919/10. M. O.D. 3. 
 
	        
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