—)ı —
Artilel d.
AS Urgewicht gilt das im Befige der Königlich Preußifchen Regierung befindlihe Platinkilogramm,
welhes mit Nr. 1 bezeichnet, im Sahre 1860 durch eine von der Königlich PVreußifhen und der Kaiferlid
Sranzöfifchen Regierung niedergefegte Kommiffion mit dem in dem Kaiferlichen Archive zu Paris aufbewahrten
Kilogramme prototype verglichen und gleich O,999999842 Kilogramm befunden worden ift.
Urtilel 6.
Die Einheit des Gewichts bildet das Kilogramm (gleich zwei Pfund).
E8 ift da8 Gewicht eines Liters deftillirten Waflerß bei x 4 Gr. des hunderttheiligen Tchermoters.
Das Kilogramm wird in 1000 Gramme getheilt, mit dezimalen Unterabtheilungen.
zehn Gramme heißen das Delagramm oder daß Neu:Loth.
er zehnte Theil eines Grammes heißt das Dezigramm, der hundertfte da8 Zentigramm, der tau:
fendfte das Milligramm.
Ein halbes Kilogramm heißt das Pfund.
50 Kilogramm oder 100 Pfund heißen der Zentner.
1000 Kilogramm oder 2000 Pfund heißen die Tonne.
Urtikel 7.
Ein von diefem Gewichte (Artikel 6) abweihendes Medizinal-Gewicht findet nit ftatt.
Artikel 8.
In Betreff des MünzgemichtS verbleibt e8 bei den im Artilel 1 des Dünzvertrages vom 24. Yo-
nuar 1857 gegebenen Beflimmungen.
Artitel 9.
Nach beglaubigten Kopien des Urmaafes (Artilel 2) und des Urgewichts (Artilel 5) werben die Nor:
malmaaße und Normalgewihte hergeftellt und richtig erhalten.
Artikel 10.
Zum Zumefjen und Zumägen im öffentlihen VBerkchre dürfen nur in Gemäßpeit diefer Maafß- und
Gewihtsordnung gehörig geftempelte Maaße, Gewichte und Waagen angewendet werden.
Der Gcebrauh unrichtiger Maaße, Gewichte und Wangen ift unterfagt, auch wenn diefelben im le
brigen den Beltimmungen diefer Maaß- uud Gewidhtsordnung entfprehen. Die näheren Beltimmungen über
die äußerften Örenzen der im öffentlichen Verkehr nody zu duldenden Abmeihungen von der abjoluten Richtig:
feit erfolgen nad) Bernehmung der im Artikel 18 bezeichneten technifchen Behörde dur den Bundesrath.
Urtifel 11.
Bei dem Verlaufe weingeiftiger Flüffigleiten nach Stärkegraben dürfen zur Ermittelung des Allohol-
gebalte8 nur gehörig geftempelte Itobolometer und Thermometer angewendet werden.
Artikel 12.
Der in Fäffern zum Berlauf fommende Wein darf dem Käufer nur in folchen Käffern, auf melden
die den Raumgehalt bildende Zahl der Liter durch Stempelung beglaubigt ift, überliefert werden.
‚,., Eine Ausnahme hiervon findet nur bezüglich dedjenigen ausländifchen Weines ftatt, welder in ben
Driginalgebinden weiter verfauft wird.
Urtilel 13.
Gasmeffer, nah melden die Vergütung für den Verbrauh von Leuchtgas beftimmt wird, follen ge-
börig geftempelt fein.
Artilel 14.
Zur Eihung und Stempelung find nur diejenigen Maaße und Gewichte zu allen welde den in
Ürtilel 3 und 6 diefer Maaß- und Gewichtsordnung benannten Größen, oder ihrer Sällte, owie ihrem Zwei,