Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfter Jahrgang (5)

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Artilel 21. 
Diefe Manf- und Öemichtsorbnung tritt mit dem 1. Sanıar 1872 in Kraft. 
Die Randesregierungen haben die VBerhältnißzahlen für die Umrechnung der bisherigen Yandesmaae 
und Gewichte in die neuen feitzuftellen und befannt zu maden, und fonft alle Anordnungen zu treffen, welche, 
außer den nah Artikel 18 der technifhen Bundes-Centralbehörde vorbehaltenen Borfchriften, g Eid 
der Ein» und Durchführung der in diefer Maaf- und Genwichtsordnung, namentlid in Artilel 10, 11, 12 
13 enthaltenen Beitimmungen erforderlih find. 
Urtilel 22. 
Die Anwendung der diefer Maaf- und Gemwichtdordnung entfprehenden Maafe und Gewichte ift be 
reit8 dom 1. Sanuar 1870 an geftattet, infofern die VBetheiligten hierüber einig find. 
Artikel 23. 
Die Normal-Eihungs-Kommifflon (Artitel 18) tritt al&bald nad) Verkündung der Maof- und Be 
wichtsordnung in Thätigfeit, um die Eichungsbebörden bis zu dem im Artikel 22 angegebenen Zeitpunft zur 
Eihung und Stempelung der ihnen vorgelegten Dlaaße und Gewichte in den Stand zu fegen. 
Urfundlid unter Unferer Höchfteigenhändigen Unterfchrift und beigedrudtem Bundes-Infiegel. 
Gegeben Homburg vor der Höhe, den 17. Auguft 1868. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. dv. Bismart-Schönhaufen. 
a aaltnihjahlen für die Umrehnung der bisherigen Landesmanke und Gewidte in die burd die 
Mana» und Gewihtsordnung für den Norddeutihen Bund feftgeftellten neuen Maahe und Gewichte. 
Sin Gemäßheit des Art. 21 der Maaf- und Gemwichtsordnung für den Norddeutihen Bund vom 17. Augaft 
1868 (Bundesgefegblatt S. 473) werden die Verhältnißzahlen für die Umrechnung der in den verfchiedenen 
Landestheilen der Preußifchen Monardjie bisher gilltigen Landesmaaße und Gewichte in die dur die Manf- 
und Gewidt3ordnung feftgeftellten neuen Maaße und Gewichte in den anliegenden Tabellen befannt gemaäit. 
Berlin, den 13. Mai 1869. 
Der Minifter für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
Gr. v. Igenplig. 
nenn 
Unbellen. 
enthaltend die Derhältmißgahlen für die Umrehnung der in Preußen bisher gültigen Randesmaage und Ge 
wichte in die durch die Maaß- und GmigtB-Drbnun; nr Norddeutihen Bund feitgeftellten neuen Maafe 
und Gewichte. 
nn 
Ein Meter, gemeffen bei 0° Reaumur Temperatur, ift gleich 443,296 parifer Tinien, gemeffen bei 
13° Reaumur.
	        
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