Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfter Jahrgang (5)

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Zu 8. 15. 
1) Sämmtlihe Erfag-Angelegenheiten Teitet da3 Königlih Preußifhe Kriegs» Minifteriun im Verein 
mit dem Großherzoglihd Badiihen Miniftertum des Innern. 
2) AB Erfag:Behörde dritter Inftanz fungirt das General-Kommando des 14. Armee-Forps und 
das Großherzoglih Badijche Diniterium des Innern, Kommiffion für Militair-Angelegenheiten. 
3) Die Departements. ErfapKommiffion befteht aus dem Infanterie-Brigade-Kommandenr und dem 
Landes: Kommiljair, weldem der betreffende Bezirk unterftellt ift. 
4) ALS permanente Mitglieder der Kreis-Erfaß-Kommiflion fungiren für die einzelnen Aushebungs- 
Bezirke der betreffende Landwehr-Beziris-Rommandeur und der Bezirkd-Amtmann. 
Zu 8. 18, 3. 
Auf Grund der Haupt:-Erfag-Nepartition vertheilt da8 Großherzoglih Badifhe Minifterium des 
Innern den aus dem Großherzogthum zu ftellenden Erfak auf die Ergänzungs- Bezirke und überfendet biefe 
Vertheilung dem General-RKommando des 14. AUrmee-Rorps, weldyed im Einverftändnig mit dem Minifterium 
des Innern die Repartition auf die Truppentheile vollzieht und von dem Ergebniß die Departementd:Erfag- 
Kommiffionen Behufs Aufitellung der Sub-Repartition benadridtigt. 
u 8. 30. 
An die für das 1. Bapdifdhe Reib-Grenahier-Pegiment Nr. 109 auszuhebenden Kelruten find die in 
$. 25 für die Garde-Infanterie vorgefchriebenen Anforderungen zu ftellen. 
. . 3u$.4. 
Die vor dem Jahre 1871 der Erfag-Referve liberwiefenen Militairpflichtigen gehören, fomeit fie nicht 
während des Krieges 1870/1871 zum Militairdienft herangezogen worden find, fanmtlich zur Erfat-Peferve 
zweiter Klafie. 
u 8. 150. 
Die Prüfungs: Kommiffion für einjäßrig reipilige bat ihren Sig in Karlörube. 
Zu 8. 164. 
. Die befhräntenden VBeftimmungen über die Sa ‘der bei den einzelnen Xruppentheilen einzuftellenden 
einjährig Wreimilligen bleiben für die Truppen des 14. Armee-Rorps bis zum Jahre 1875 einfchlieglich fiftirt. 
Die Erfaß-Behörden 3. Saflanz haben biernady die meiter erforderlichen Ausführungs-Beftimmungen 
zu vereinbaren und die untergeordneten Erjag-Behörden mit entfprechender Weifung zu verjehen. 
  
  
  
  
  
Berlin, den 2. November 1871. Karlsruhe, den 4. November 1871. 
Königlich Preußifhes Kriegg-Minifterium. Großherzoglidd Badifches Mlinifterium des Innern. 
Srof v. Roon. Solly. 
\ Anlage I. 
Landwehbr-Bezirts-Eintheilung für das Grofßherzgogthbum Baden. 
Armee; Snfanterie-  Randwebr- 
Korp. Brigade. Regiment. Bataillon. Amts Bezirke. 
Zauberbifchofsheim. 
Wertheim. 
Buchen. 
1. (Gerlahsheim). Walldürn. 
XIV. 55. 2. Badifches Randimehr: Adelsheim. 
Negiment Nr. 110, Borberg. 
Mosbad). 
Chersbad. 
Dee berg. 
2. (Heidelberg). Menke. 
Weinheim. 
  
  
  
  
 
	        
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