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Zu 8. 15.
1) Sämmtlihe Erfag-Angelegenheiten Teitet da3 Königlih Preußifhe Kriegs» Minifteriun im Verein
mit dem Großherzoglihd Badiihen Miniftertum des Innern.
2) AB Erfag:Behörde dritter Inftanz fungirt das General-Kommando des 14. Armee-Forps und
das Großherzoglih Badijche Diniterium des Innern, Kommiffion für Militair-Angelegenheiten.
3) Die Departements. ErfapKommiffion befteht aus dem Infanterie-Brigade-Kommandenr und dem
Landes: Kommiljair, weldem der betreffende Bezirk unterftellt ift.
4) ALS permanente Mitglieder der Kreis-Erfaß-Kommiflion fungiren für die einzelnen Aushebungs-
Bezirke der betreffende Landwehr-Beziris-Rommandeur und der Bezirkd-Amtmann.
Zu 8. 18, 3.
Auf Grund der Haupt:-Erfag-Nepartition vertheilt da8 Großherzoglih Badifhe Minifterium des
Innern den aus dem Großherzogthum zu ftellenden Erfak auf die Ergänzungs- Bezirke und überfendet biefe
Vertheilung dem General-RKommando des 14. AUrmee-Rorps, weldyed im Einverftändnig mit dem Minifterium
des Innern die Repartition auf die Truppentheile vollzieht und von dem Ergebniß die Departementd:Erfag-
Kommiffionen Behufs Aufitellung der Sub-Repartition benadridtigt.
u 8. 30.
An die für das 1. Bapdifdhe Reib-Grenahier-Pegiment Nr. 109 auszuhebenden Kelruten find die in
$. 25 für die Garde-Infanterie vorgefchriebenen Anforderungen zu ftellen.
. . 3u$.4.
Die vor dem Jahre 1871 der Erfag-Referve liberwiefenen Militairpflichtigen gehören, fomeit fie nicht
während des Krieges 1870/1871 zum Militairdienft herangezogen worden find, fanmtlich zur Erfat-Peferve
zweiter Klafie.
u 8. 150.
Die Prüfungs: Kommiffion für einjäßrig reipilige bat ihren Sig in Karlörube.
Zu 8. 164.
. Die befhräntenden VBeftimmungen über die Sa ‘der bei den einzelnen Xruppentheilen einzuftellenden
einjährig Wreimilligen bleiben für die Truppen des 14. Armee-Rorps bis zum Jahre 1875 einfchlieglich fiftirt.
Die Erfaß-Behörden 3. Saflanz haben biernady die meiter erforderlichen Ausführungs-Beftimmungen
zu vereinbaren und die untergeordneten Erjag-Behörden mit entfprechender Weifung zu verjehen.
Berlin, den 2. November 1871. Karlsruhe, den 4. November 1871.
Königlich Preußifhes Kriegg-Minifterium. Großherzoglidd Badifches Mlinifterium des Innern.
Srof v. Roon. Solly.
\ Anlage I.
Landwehbr-Bezirts-Eintheilung für das Grofßherzgogthbum Baden.
Armee; Snfanterie- Randwebr-
Korp. Brigade. Regiment. Bataillon. Amts Bezirke.
Zauberbifchofsheim.
Wertheim.
Buchen.
1. (Gerlahsheim). Walldürn.
XIV. 55. 2. Badifches Randimehr: Adelsheim.
Negiment Nr. 110, Borberg.
Mosbad).
Chersbad.
Dee berg.
2. (Heidelberg). Menke.
Weinheim.