Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfter Jahrgang (5)

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einer befonderen, den Gefuchsliften anzufchließenden Tifte nach beifolgendem Schema Nr. 1 vorzulegen. 
Bei der Entfheidung auf die Gefuche wird Allerhöchften Drts die Beltimmung über die in der Lifte 
bezeichneten Anträge getroffen werden, ohne die einzelnen Perjonen und Orden namentlih aufzuführen. 
Die Benahrichtigung der GeneralsOrdens-Romniiffion hat demnächft durch diejenige Behörde 
u erfolgen, welche die Entfcheidung beantragt hat. 
Die Anträge auf Einrangirung der von einem Landwehr» Bataillon in das andere vorfchriftsmäßig 
überwiefenen Landwehr Offiziere find Allerhöchften Orts, in Abänderung des $. 16 der Berordnung, 
betreffend die Dienftverhältniffe der Dffiziere des Beurlaubtenftandes® vom 4. Yuli 1868, nicht auf 
dem Waffen-Inftanzenmwege, fondern gleihfalls in einer Borfchlagslifte, vorzulegen, melde dDivifion$- 
weife nach beifolgendem Schema Pr. 2 von allen Waffen zufammenzutragen und mit den Gejudhe- 
Iiften einzureichen ift. 
  
IL Auf die fommandirenden Generale foll übergehen: 
1) die Befugnig, denjenigen früheren verforgungsberehtigten Deilitairperfoneu, welhen die Bäbigteit 
öffentliche Aemter zu führen, in Folge eines Vergehens gerichtlich auf Zeit abgejprochen i f bedingte 
Civils Berforgungsfcheine wieder zu verleihen, falls der Beftrafte fich mindeftens fünf Sahre bin- 
durch nad feiner ee ung ut geführt hat und eine Behörde ihn anzuftellen beabfichtigt; 
2) die Entfheidung über Gefuhe auf außerterminliche Einftelung einjährig Yreiwilliger, und 
3) über die Yeltungsmandver. 
Kriegs-Minifterium. 
Graf v. Roon. 
No. 1802/9. A. I. a 
Rr. 1. 
Borfhlags>Lifte 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
zur Ertbeilung der Allerhöchften Genehmigung zur Anlegung fremdherrlicer Drden und Ehrenzeichen. 
. des Belichenen . . . 
Or | Angabe des fürftlichen Bezeichnung der 
. Dienftverhältniß refp. 
Charge. Name. ruppentheil. Berleihers. Deforation. 
Nr. 2. Borfhlages-Lifte 
zur Einrangirung vorfhriftsmäßig aus einem Landwehr-Bataillon in das andere überwicjener Tandwehr-DOffiziere. 
Nr. 
  
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Charge und 
Nam an: 
Waffengattung ‘ bisher im einzurangiren in daß 
Br‘ 
  
  
  
  
 
	        
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