Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfter Jahrgang (5)

  
Armee-Verordnungs-Dlatt. 
Herausgegeben vom Krieg3-Minifterium, 
3. Sahrgang. Berlin, den 30. Iannar 1871. Nr., 
Gedrudt und in Kommiffion bei &. S. Mittler & Sohn, Königlihe Hofbuhhandlung, Kocftrage 69. 
  
  
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Der vierteljährliche Prännumerationspreis diefes Blattes beträgt 15 Sgr. Abonnirt kann werden: außerhalb bei dem 
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zahl der Drudbogen; jeder Drudbogen von 8 Seiten wird dabei mit 1 Sat. 4 Bf. berechnet, falls nicht für einzelne 
Nummern noch befonders eine Preisermäßigung feftgefest if. 
  
Nr. 24. 
Armee-Befedl. 
Mit dem heutigen für Mid und Mein Haus denkwärdigen Tage nehme Id, im Einverftändnig mit allen 
deutfhen Fürften und unter Zuftimmung aller deutfhen Völker, neben der von Mir durh Gottes Gnade 
ererbten Stellung des Königs von Breugen auch die eines deutjchen Kaifers an. 
Eure Zapferkleit und Ausdauer in diefem Kriege, für welhe Ih Euch wiederholt Dkeine vollite An- 
erfennung ausfprad, hat da8 Werk der inneren Einigung Deutfhlands befchleunigt, ein Erfolg, den Ihr mit 
Einfegung Eures Blutes und Eures RXebens ertämpft habt. 
Seid ftets eingedenl, dag der Sinn für Ehre, treue Kameradfchaft, Tapferkeit und Gehorfam eine 
Urmee groß und fiegreih madt; erhaltet Euch diefen Sinn, dann wird das Vaterland immer, wie heute, mit 
Stolz auf Euch bliden und Ihr werdet immer fein ftarler Arın fein. 
9.D. Berfailles, den 18. Iannar 1871- 
Wilhelm. 
Berlin, den 24. Januar 1871. 
Borftehender ArmeesVBefehl wird bierduich zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Kriegs-Minifterium. 
In Bertretung. 
Klop. 
No. 1160/1. A. 1. a. 
  
Nr. 25. 
Berbeiratiung der Offiziere des ftehenden Heeres. 
&; ift zu Deiner Kenntnig gelommen, daß fih beim Eintritt der Mobilmahung einige Offiziere des fies 
enden Gert ohne Meinen Konfens haben trauen laffen, obgleich in diefer Zeit jede mögliche Krleichterung 
x die Kinreihung derartiger Gefuche ftattfand. Ich nehme hieraus — abgefehen von der andermeitigen 
Straffälliigkeit eines folhen Verfahrens — Beranlafiung, darauf aufmerlfam zu madhen, daß jede ohne Meis 
nen Konfens gefchloffene Ehe vor dem Gefeg ungültig ift, und daß diefelbe auf feinem anderen Wege, ale
	        
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