— 3 9 —
Hinfigtlih der Borm vorberegter Approbationen verweilen wir auf die bezüglichen Anlagen zu der
Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der Aerzte, Zahnärzte, Zhierärzte und Apothefer vom 25. September
1869. — Bundesgefeßblatt Nr. 34 de 1869. —
Der Reihe Ranger. Der Kriegs- und Marine-Minifter.
Delbrüd. Graf v. Roon.
Reihe-Ranzler-Amt B. 1594, Kriegs-Minift. 1306/9. A. I. a.
Tr. 382.
Sortbezug der Ehargenfeldzulnge beim Urlaube Seitens der mit DOffizierftellen befiehenen Oberfener-
werler sc. ber DOffupationd- Armee.
Derlin, den 19. November 1871.
Der diefleitige Erlaß vom 9. September d. I. Nr. 52/9. 71. M. O.D. 3,
betreffend dem fortbezug der Chargenfeldzulage Seitens der Dffiziere und Beamten der in Frank:
reich ftehenden Dffupations-Armee bei Beurlaubungen,
findet and auf die bei diefer Armee mit Dffizierftelen beliehenen Oberfeuerwerler und Bice- Feldmwebel :c.
niwendung.
Kriegs-Minifterium.
Oraf v. Roon.
No. 152/11. 71. M. 0.D. 3.
Nr. 383,
Einlöfung der Darlehns-Kaffenicheine des NRorbdeutihen Bundes.
Berlin, den 21. November 1871.
Uater Bezugnahme auf die bier unten abgedrudten Belanntmahungen der Hauptverwaltung der Darlehns-
Kafien vom 7. d. M. und der Hauptverwaltung der Staatsfchulden vom 9. d. DM. werden die fämmtlichen
Truppentheile umd Militair-Behörden zc. hierdurch angemiefen, die in ihren Kaffen vorhandenen, fo wie die
fpäter noch eingehenden Dariehng-Rafienfdeine des Norddeutfchen Bundes nicht wieder auszugeben, fondern
an die betreffenden Regierungs» beziehentlid Bezirl8-Haupt-Kaffen abzuliefern, welche diefelben der Königlichen
Kontrole der Staatöpapiere, Behuts des dafür zu leiftenden Erfages, einfhiden werden. In Berlin ift die
Ablieferung an die Generals:Militair-Kaffe, beziehentlich die eneral-Sriegs-Kaffe zu bewirken, von melchen
Kafien die Einfendung an die Kontrole der StaatSpapiere demnädhft erfolgen wird.
Kriegs-Minifterium.
Auftrage.
v. Schmeling.
No. 508. 11. M.O.D. 1.
Belanntmadhung.
Nahdem fümmtliche Darlchnstaflen des Norddeutfchen Bundes gefchloffen find, hat der Herr Neichd-
Lanzler in Gemäßheit des 8. 18 des Gefeges vom 21. Zuli 1870 (Bundesgejeg-Blatt S. 499) die Einziehun
der auf Grund deifelben emittirten Darlehnslafjenfcheine angeordnet. Die Legteren werden demgemäß nur 6
bis zum 31. Dezember d. 3. bei allen Bundestaffen fowie bei allen öffentlihen Kafjen in mmtligen um
Norddeutfhen Bunde gehörigen Staaten in Zahlung angenommen. Die Einlöfung ber Darlchnstafien-
[heine erfolgt nicht bloß nad) Ablauf diefes Sahres, fondern fhon von jegt ab bei der Königlich Preußifchen
ontrole der Staatspapiere in Berlin. Die Darlehnslaffenfcheine zu 10 und zu 5 Thle. werden außerdem