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-von allen Bundeslafien, fowie von den durch die Hegierungen der einzelnen Bunded-Staaten zu bezeichnenben
Staat3-Kaffen eingelöft.
Wir machen hierbei darauf aufmerffam, daß unlängft falfche Dartehndlafenjcheine u 25 Zhlr. zomı
Borfchein gelommen find, weshalb wir empfehlen, bei Annahme diefer Sorte die größte Borftcht zu beobachten
und jedesmal den Kinzahler fi) zu merken.
Berlin, den 7. November 1871.
Hauptverwaltung der Darlehnstafien.
v, Dedend.
Defanntmadhung
betreffend die Einlöfung der Darlehnslafienfcheine des Norddeutfhen Bundes von 1870.
Unter Bezugnahme auf die Belanntmachungen der Hauptverwaltung der Darlehnöfaflen vom 7. und
bes Herrn Finanz-Minifter8 vom. 8. d. M. (Heih8sAnzeiger Nr. 163 und 165) wegen Einziehung und
Einlöfung der auf Grund deß Gefeges vom 21. Juli 1870 (Bundesgefeg-Blatt S. 499) emittirten Darlehne-
taffenfcheine des Norddeutihen Bundes in Abjchnitten zu 25, 10 und 5 Thle, melde vom 1. Auguft 1870
datirt und auf der Schaufeite linf8 mit dem Wappen des Norbdeutfhen Bundes bedrudt find, bringen wir
mit Hinmeifung auf die darin enthaltenen näheren Beftimmungen über die Einziehung und Einlöfung jener
Dorlehnataffentcheine überhaupt Volgendes zur öffentlihen Kenntniß:
In Berlin erfolgt die gedachte Einlöfung bei der Königlic; Preußifchen Kontrole der Staat8papiere
bierfelbft, Dranienftraße Nr. 92, täglih, mit Ausjhluß der Sonn- und Feittage und der Kaffen-Revifions-
tage, von Vormittags 9 Uhr bi8 Nachmittags 1 Uhr.
Mit den Bundes-Darlebnataffenicheinen ift zugleih eine fchriftlicde Deklaration derfelben an die
Einlöfungsftelle einzureichen, welche fi) jedoch darauf zu bejchränken hat, den Betrag von jedem der einzureichenden
Abichnitte und den Oefammtbetrag aller drei Abfchnitte anzugeben und aufzurechnen. Diefelbe ift vom Ein-
fender unter genauer Angabe feines Wohnortes mit deutlicher Namensunterfchrift zu verfehen.
Auf Shriftwedlel mit auswärtigen Privatperfonen kann fi) beim Einlöfungsgefhäft die Preußifche
Rontrole der Staatöpapiere nur in Anfehung der von ihr ausschließlich einzulöfenden Darlehne-
taffenfheine zu 25 Thlr. einlaflen.
Berlin, den 9. Rovember 1871.
Hauptverwaltung der Staatsjchulden.
v. Webdell. Löwe. Meinede.
Nr. 384.
Betrifft den Ausfall der Winter-Hebungen pro 1872 derjenigen Mannihaften des Benrlaubtenkandes,
welde zu den Sommer-lebungen nicht berangezogen werden.
Berlin, den 23. November 1871.
Bufolge Allerhöchfter Beftimmung Seiner Majeftät des Kaiferd und Königs haben pro 1872 Winter-Uebun:
gen der dazu verpflichteten Mannthoften des Beurlaubtenftandes nicht flattzufinden, mas hierdurd zur Kennt-
uiß der Armee gebracht wird.
Kriegs-Mintftertum.
No. 1319/11. 71. A.L oe. Oraf v. Roon.