Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfter Jahrgang (5)

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3) Daffelbe gilt von den Benflionstompetenzen derjenigen penflonirten in Yolge des mobilen Berhältniffes 
ur Berwendung gelangten Militairs Yerzte, welhen auf Grund riegsminifterieller Beftimmung vom 
4. Dezember 1870 (Armee-BerordnungssBlatt Nr. 1 pro 1871) ftatt eines Gehaltes gleih den Tontraft- 
lich engagirten Civil-Werzten Diäten zu gewähren find, mit der Daafggabe, daß, wenn die Diätenzahlung 
im Laufe eines Monats beginnt oder endigt, die Überfchießenden Tage bei der nur in vollen Monats 
Beträgen ftattfindenden Anrehnung der Penfiond:Kompetenzen außer Betradt bleiben. 
Sollten nod in anderen nit vorher zu beftimmenden Fällen penfionirte Offiziere und obere 
Militaire Beamte gegen Gewährung von Diäten Wieder- Verwendung gefunden haben oder noch finden, 
fo ift wegen Belafjung ihrer Penfions-KRompetenzen neben den Diäten von den Intendanturen (Feld- und 
Provinzial) beim Kriege-Minifterium anzufragen. 
3) Die Intendanturen (Felds und Provinzial.) haben diejenigen Königlihen Megierungen reip. die Sinanz- 
Direktion in Hannover, aus deren Kaffen.die Penfionszahlungen der betreffenden Offliere und Militair«- 
Beamten bisher ftattgefunden, refp. die Militeir,Benfions-Raffe in Berlin von der erfolgten Realtivirung 
der in Rede ftehenden Penflonaire ausnahmslos in allen Fällen unter Angabe de terminus a quo der 
Gehaltss refp. Diätenzahlung, Behufs der Penflonseinftellung für die Dauer des Gehalts» zc. Bezuges in 
Kenntniß zu fegen und bierbei, infofern PBenftonsbeträge bereits überhoben fein follten, die wegen Wieders 
einziehung der qu. Beträge etwa getroffenen eek zu treffenden Maaßnahmen in die Wege zu leiten. 
(Geld: Berpflegungs-Reglement der Truppen im Striege Th. II. $. 28). 
4) Sobald realtivirte Offiziere und Militair- Beamte aus den ihnen übertragenen Stellen ausfheiden und 
in das Penfions-Berbältnig zurüdtreten, haben - 
a) ihre bieherigen Zruppentheile vefp. Behörden ihnen Befcheinigungen darüber, bis zu mweldem Zeit- 
punkte fie ©chalt refp. Diäten bezogen, zu ertheilen, fowie 
b) die Königliben Regierungen refp. die Fınanz- Direltion in Hannover und die Militair: Benftons. 
Kafle in Berlin auf Grund diefer, ihnen von den betreffenden Penflonairen vorzulegenden Befcheis 
nigungen die Zahlung der PBenflonslompetenzen wieder aufzunehmen. 
Kriege-Minifterium. Abtheillung für das Snvalidenwefen. 
Duedenfelbt. v. Kirhbad. 
Nr. 274/1. 71. ALT. 
  
Nr. 31. 
Säreibunterrigt für Invalide, 
Berlin, den 17. Januar 1871. 
ie nad den Kriegen von 1864 und 1866, fo haben fi auch jeßt freiwillig bereit erflärt: 
1) Der Profeffor Maas in Berlin, Brüderftraße 38, den Invaliden aus dem Kriege gegen Frankreich feinen 
erprobten Schreibunterricht unentgeltlich zu ertheilen, und ihnen durd Veibringung einer guten Handfchrift 
gu ihrem weiteren ortlonımen behälflich zu fein, 
2) der Königliche Hoflieferant Röder, Berlin neue Friedrichftraße 60, bie für jenen Unterricht erforderlichen 
Schreibmaterialien unentgeltlich zu liefern. 
Diejenigen fih in Berlin aufhaltenden Invaliden (au verfiümmelte), weldhe von diefen danfens. 
werthen Anerbietungen Gchraud) machen wollen, haben fi im Dienftlofal der unter geicneten Abtheilung per 
fönlid, oder jhriftlih, unter Beibringung ihrer Militair-Papiere und Wohnungs-Angabe zu melden. 
Kriegs-Minifterium. Abtheilung für das Invalivenwefen. 
Duedenfelbt. dv. Ploep. 
No. 54/1. Tl. A. £.J. » ve 
  
Nr. 32. 
Bohlthätigleit. Ä 
Berlin, den 17. Sanuar 1871. 
Aus den am 1. Januar d. 9. fälli i t i Ö jähri 
m1 ‚dN. 8 geiefenen Zinfen der bei Gelegenheit der Allerhöchften 5Ojährigen 
Dienftjubelfeier Seiner Majeftät des Königs gegründeten Stiftung für unbemitttelte Inhaber des fernen Rreee
	        
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