Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfter Jahrgang (5)

— dd — 
Nr. 426. 
Serantenlöhnung für Vice-Feldwebel und Bice-WBadtmeifter. 
Berlin, den 22. Dezember 1871. 
Die Krantenlöhnung für die VBice-Feldmwebel und Bice-Wactmeifter beträgt vom 1. Ianuar 8. 3. ab aud in 
den Griebens-®njaretben aa 3 Sor. Die Beilage X. zum Beiebend-Süpareih-Deglement und der $. 100 
des Neglements über die Geld-Verpflegung der Truppen im Frieden find biernadh abzuändern. 
Kriegs» Minifterium. 
Graf v. Roon. 
No. 1490/10. 71. M. M. A. 
  
Nr. 427. 
leberweifung der aus dem altiven Dienft ausfcheidenden Offiziere. 
Berlin, den 25. Dezember 1871. 
Perüglie Uebermeifung der au8 dem aftiven Dienft ausfcheidenden preußifchen refp. in den Verband der 
diesfeitigen Armee übernommenen Dffiziere wird unter entfprechender Modififation des Pafjus 3 des Anhangs 
I ner betreffend die Dienftverhältniffe der Dffiziere des Beurlaubtenftande® vom A. Juli 1868 
iermit beftimmt: 
1) die in dem Königreih Sadhfen ihren Aufenthalt nehmenden Offiziere beregter Kategorie find dem 
Referve-Landmwehr-Bataillon (Glogau) Nr. 37 refp. den in Pafjus 2. a. a. DO, bezeichneten Kom: 
mandobehörden des 5. Armee-Korpe, 
2) die nah dem SKönigreih Baiern verziehenden Offiziere dem Referve-Randwehr- Bataillon (Hrankfurt) 
Nr. 80 reip. den betreffenden Kommando-Behörden de8 11. Armee-Sorps, 
3) die im Königreih Württemberg ihren Wohnort nehmenden Dffiziere dem 2. Bataillon (Sarlörube) 
3. Badifhen Randiwehr-Regiments Nr. 111 vefp. den, leterem vorgefegten Kommando-Behörden des 
14. Armee:Korps, 
4) die in das Ausland verziehenden Difiziere dem ihrem Aufenthaltsort zunähft gelegenen LRandiwehr- 
Bezirks: Kommando des 1. bis incl. 11., 14. und 15. Urmee-Sorps, vefp. den betreffenden höheren 
Kommandobehörden zu übermeifen. 
Alle anderen, innerhalb der legtgedahten Korpsbezirke verbleibenden Offiziere der in Rede ftehenden 
Kategorie haben die Truppentheile 2c., denen diefelben bi8 zur Entlaffung refp. VBerabfchiedung angehörten, in 
der ad 1 und 2 des Auhangs angegebenen Weife demjenigen Tandwehr-Bezirls- refp. Infanterie-Brigade zc. 
Kommando zu Übermweifen, in deifen Bezirk jene ihren Wohnfig. nehmen. 
In Betreff der Meldepflicht der mit dem Vorbehalt der geleglien Dienftpfliht aus dem aftiven 
Dienft entlaffenen nnd der zur Dispofttion ftehenden Offiziere behält e8 bei der Beftimmung de8 Pafjus 4 
mehrgedakhten Anhangs fein Bemenden. 
Die Perfonal- Papiere der zur Zeit bereitd aus dem aktiven Dienft gefchiedenen, oben bezeichneten 
Dffiziere find BVorftehendent entfprehend an die betreffenden Tandwehr-Bezirks-Rommandos bezw. Infanterie- 
Brigade» und General-Fommandos abzugeben. 
Kriegs: Minifterium. 
Graf v. Roon. 
No. 581/12. 71. A. La. 
  
Nr. 428. 
Militeir-Bittiven-Raffen- Angelegenheit. ven 13. Derember 1871 
erlin, den 13. Dezember ' 
An Ausführung des Paflus 10 de8 Schlußprotofoll8 zu der am 1. Juli 1871 in Wirkfamfeit getretenen 
Militair-Konvention zwilhen Preußen und Baden vom 25. November 1870 ift bezüglich der Großherzoglid 
Babifäen Milttair-Wittmen-Kaffe unter dem 10. Mai 1871 eine befondere Bereinbarung getroffen 
worden.
	        
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