Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfter Jahrgang (5)

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Oberftlieutenant . . . . 2300 I. 
Dbet ». » 2 2 0 2.3000 SI. 
Generalmijor . . . . 3500 Fl. 
Oenerallieutenant . . . 4000 FI. 
Br die Beamten ift ihr jemweiliger fünftiger Gehalt, jedod unter Beichränfung des Marimums, auf 
die im Babdifchen Dienfte beftandenen Befoldungefähe der betreffenden Kathegorie maßgebend. Die Marimal 
füge der Beamten find für die einzelnen Kathegorien befonders feftgeftellt worden. 
7) Die Entrichtung des Beitrags gefchieht durch Abzug bei der Zahlung de8 Gehalts, der PVenflon, 
Suftentation, und e8 muß zu diefem mide der Betrag des Yon Safe-Belttage jeweils auf de 6 
halt sc. Quittung bemerkt werden. 
Brudtheile von SKreuzern find dabei vierteljährig oder halbjährig auszugleichen. 
8) Die Beiträge werden für die ganze Zeit entrichtet, für welche Gehalt, Benfion bezahlt wird, alfo 
im Tobesfalle auch für den nad) dem Sterbemonat bezahlt werdenden Gnaden-Behalt, beziehungsmeife für das 
terbequarta 
9) Die Truppentheile 2c. des 14. Armee » Korps werden über etwaige Beförderungen und Gehalts“ 
Erhöhungen, fowie ber Penflonirungen und Todesfälle der Korps» beziehungmweife Divifions- Intendantur zur 
weiter nöthigen Beranlaffung bei der Badifhen Bermaltungs » Kommilfton Dlittheilung machen (General-Kom- 
mando-Erlak vom 19. Juli 1871). 
Die nicht zum Verbande des 14. Armee-Korps gehörigen Offiziere und Beamten werden außerdem 
in ihrem Intereffe enden, dafür zu forgen, daß die Militair - Wittwen « Kaffe von jeder Gehalts - Erhöhung 
Kenntniß erhält, indem da8 Benefictum für die Hinterbliebenen feiner Zeit nur nach dem geleifteten Wittivens 
KaflensBeitrag gemeffen werden kann. 
10) Bei Berfeßungen, in&befondere in andere Korpsbezirke, werden die betreffenden Truppentheile und 
Berwaltungsftellen Mittheilung dorthin machen, welhen Wittwentaffe-Beitrag der verfegte Offizier sc. zu ent- 
richten hat, und bi8 zu welhem Zeitpunfte er bereits bezahlt ift (Oeneral:Kommando-Erlaß vom 19. Juli 1871). 
Die verjegten Offiziere und Beamten werden dafür Sorge tragen, daß der Beitrag zur Wittwenlafe 
von der neuen Zahlungsftelle richtig am Gehalt in Abzug gebracht werde, um bierdurh allen Schädigungen 
bei einem eintretenden als zu bemefjenden Benefizium der Hinterbliebenen vorzubeugen. 
11) Ein Mitglied, welhes in Penfionsftand tritt, hat das Recht, die Beiträge entweder vom bishe- 
rigen Sehalte oder pon der bisherigen Penfion zu entrichten, wonach aud das Fünftige Benefizium regu- 
rt wird. 
Ein Mitglied, welhes außer Militairdienft lommt, Fann, wenn e8 nicht in andere Kriegsdienfte tritt, 
fein Redht zur Wittwenlaffe beibehalten. 
Ein folhes Mitglied ift aber verpflichtet, den Beitrag balbjährlih im Juni und Dezember unmittel- 
bar nnd portofrei an die Wittiwen-Kaffe einzufenden. 
18 € Bleibt der Beitrag feh8 Monate ım Nüdftande, fo ift jeder Anfpruch an die Kafle erlofchen (8. 9 
e tatut8). 
12) Im Falle des Ablebens des Mitgliedes haben die Wittiwen und Kinder von 1 1. Beitrag 
20 Tl. Benefizium zu beziehen. 
Wenn die Wittwe heirathet oder ftirbt, jo hört das Benefizium anf. 
Sind aber in einem diefer Fälle Kinder vorhanden, fo beziehen diefe dad ganze Venefizium, und zwar 
die Söhne biß zımm vollendeten 19., die Zöchter biß zum vollendeten 17. Sebensjahre fort. 
Kriegs-Miniftertum. WMilitair-Defonomte-Departement. 
IB. IB. 
Duedenfelbdt, Hammer. 
No, 169/11. 71. W. | 
 
	        
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