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1) Die Unrede im BDienftfhreiben lautet einmal:
„Euere Kaiferlihde und Königliche Meajeftät,“
und dann
Ä „Euer Majeftät.“
Die volle Schriftliche Anrede lautet:
„AUllerdurhlaudtigfter, Großmächtigfter Kaifer und König!
Allergnädigfter Kaijer, König und Herr.“
Die miindlihe Anrede immer nur:
„Euer Majeftät.”
2) Die Adrefie auf den Briefen lautet:
„An des Kaiferd und Königs Majeftät.“
oder die volle Adrefie:
„An Seine Majeftät den deutfhen Kaifer und König von Preußen.”
3) Daß Pd Soitgier-Rorpe und die Preußifhen Militair-:Behörden führen unverändert die Bezeich-
nung „Königlich” fort.
Ferner haben Seine Majeftät der Kaifer und König geruht, mittelft Allerhöchfter Kabinets-Ordre
von 18. v. M. Sr. Königlihen Hoheit dem Kronprinzen von Preußen die dem neuen Berhältniß entfpredende
Würde: Kronprinz des deutfhen Keid3 mit dem Prädilate: Kaiferlihe Hoheit mit der Maßgabe
beizulegen, daß diefen Bezeihnungen die ferner beizubehaltenden Benennungen Kronprinz von Preußen
und refp. Königlihe Hoheit naczuftellen find.
Zugleich haben Allerhödjftdiefelben zu beftimmen geruht, daß diefe Würde und das damit verbundene
Brädilat auh auf jeden Knftigen Thronfolger an der Preußifchen Krone ohne Weiteres übergehe.
Das Königlihe Ober: Kommando fege id) hiervon ergebenft in Stenntuiß, indem ich, Behufs gefälliger
weiterer Mittheilung an die unterftellten Zruppen, vefp. Behörden, noh Abdrüde hiervon beifüge.
Der Krieges und Marine-Minifter
(gez) dv. Roon.
An die Königlichen Ober-Fommandoß der I., II, III. Mans: und GSüd-Urmee.
» die Kaiferlihen General:Souvernements im Elfaß, Lothringen, Reims und Berfailles.
s da8 Kaiferlihe Gouvernement zu Meg.
No. 4922. St.d. K. M.
Berlin. den 18. Februar 1871.
Borftehende Verfügung wird hierdurch zur Nahadhtung belannt gemadt.
Kriegs: Minifterium.
In Bertretung.
Klop.
No. 722/2. 71. A. 1. ®.
Nr. 52.
Zulage für unterfugungsführende Offiziere bei der mobilen Feld-Artillerie.
Berlin den 19. Februar 1871.
Das Kriegs-Minifterium bringt hierdurch zur Kenntniß, daß für jedes Abtheilungs-Kommando eines mobilen
Teld-Artillerie-Regiments cine Zulage von 3 Thlr. monatlih für einen unterfuhungsführenden Offizier von
dem Zeitpunlt ab zahlbar ift, in weldhem die betreffenden Offiziere bei den bezeichneten Abtheilungs-Komman-
d08 in Funktion getreten find.
Eine gleihe Zulage darf denjenigen Offizieren gezahlt werden, welde in beregter Eigenfchaft bei
den aus mobilen Rejerve- Batterien formirten Abtheilungen fungiren und zwar ebenfall® von vorgedadtem
Zeitpunft ab.
Kriegs-Minifterium.
Yn Bertretung.
Kloß.
No. 19/2. 71. A. I.a.M.