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werden mit dem Hinzufügen‘ zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß Mannnfhaften von no mobilen Trup-
pentbeilen von diefen re)p. von den Beld»Lazarethen zum Zmede der Badefur den Erfag- Truppentheilen zu
überweifen find.
Kriegs- Minifterium.
v.Roon.
No. 168/23. 71. M. M. A.
Nr. 7.
Benflouszahlungen der in Folge Des Krieges gegen israntreich reaktivirten, in’s Penfions-Berhaltnik
jurüdtretenden Dffiziere und Militair-Beamten.
Berlin, den 4. März 1871.
&; ift mehrfach vorgefommen, daß penfionirte Offiziere und Militair- Beamte, melde während des Krieges
gegen Frantreich reaktivirt waren, bei ihrem Nüdnitt in’s Penfionsverhältniß fihd mit Gefuhen um Wieder:
gemwährung ihrer Penflons-Fompetenz an das Krieas.Minifterium gemandt haben,
Solder Anträge bedarf es nit. Die Truppen: Kommandos und Dilitair» Behörden werden viel-
mehr unter Bezug auf die Beftimmung ad 4 de Erlaffes vom 1&. Januar d. Y. — Armee-Berordnungs-
Blatt Rr. 2 pro 1871 — erfudht, die reaktivirt gemefeneu, penflonirten Offiziere und Militair- Beamten darauf
aufmerljam zu maden, daß fie die ihnen bei ihrem Rüdtritt in’8 Penfiond:Berhältniß zu ertbeilenden Beicei-
nigungen darüber, biß zu welhem Zeitpuntte fie Gehalt refp. Diäten bezogen, direlt den Königlichen Regie
rungen refp. der Yinanz-Berwaltung in Hannover und der Militair Benlond + Kaffe in Berlin vorzulegen
haben, welde ermächtigt find, auf Grund diefer Befcheinigungen die Zahlung der Penfions:Kompetenzen von
felbft wieder aufzunehmen.
Kriegs-Minifterium. Abtheilung für das Invalidenwefen.
d Idt. v. Kirhbad.
No. 24/3. A. f.J. Quedenfe ivobad
Nr. 78.
Beihaffung des neuen Strafgefebkbuches.
ß Berlin, den 11. März 1871.
D orgelommene Unfragen geben dem Friegs- Deinifterium Beranlafjung, darauf aufmerffam zu maden, daß
die erforderlihen Eremplare des mit dem 1. Januar diefes Jahres in Kraft getretenen Strafgefeßbudes für
beiden Bund GSeitend der Militair-Behörden und Zruppentheile aus ihren Büreau:Kojten-Yonds
an befhaffen find.
Kriege Dinifterium. Allgemeines Kriegd-Departement.
08.
vd. Karczemsli.
No. 8818. A.K.D.1.b.
Nr. 79.
Berfahren beim Berlaufe ausrangirter Militeir-Dienfipferbe, Kadaver und Kohlen.
Berlin, den 14. März 1871.
Der Rechnungshof des Norddeutihen Bundes hat die Wahrnehmung gemacht, daß
1) bei den ftattgehabten Pferde-VBerkäufen die Infertionsloften in einzelnen allen, namentlich bei Verkäufen
einzelner oder weniger Pferde, eine unverbältnigmäßige Höhe erreicht haben, während in anderen fallen
felbft bedeutender Berläufe — nad den Unfange der aufgewendeten Infertionsgebühren zu urtheilen —
die Belanntmahungen in anfcheinend zu befhränften Kreifen erfolgt find.
Die refp. Truppentheile werden demnah darauf aufmerliam gemadht, dap bei den Verlauf von
einzelnen oder don wenigen, namentlich von ganz unbraudbaren oder ziemlich werthlofen Pferden, Fohlen
xc. eine einmalige Belanntmahung durd das betreffende Lolalblatt oder auf dem fonft Üblihen Wege
genügt, bei größeren Verkäufen aber in allen Fällen, fomweit nach Rage der Sade oder nad) den örtlichen