Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfter Jahrgang (5)

— 60 — 
treten follen. Dagegen behält es in Betreff der Betätigung von Erfenntniffen, welche gegen franzöfifche Kriege: 
Sefangene ergangen a aud fernerhin bei den Bellimmungen Meiner Drdre vom 6. Dezember 1870 fein 
DBemwenden. Ich beauftrage Sie mit der Belanntmacdhung diefer Deiner Ordre. 
Berlin, den 11. April 1871. 
Wilhelm. 
dv. Roon. 
Berlin, den 13. April 1871. 
Borftehende Allerhöchfte Ordre wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebradt. 
| Kriegs-Miniftertum. 
Im Auftage 
Klo. 
An den Kriegs. und Marine-Minifter. 
No. 578/4. A.1. b. 
  
Kr 9. 
Competenzen der in franzöfifhe Kriegs-Gefangenihaft gerathenen Dffiziere, Beamten und Mannicaften. 
Auf Shren Vortrag will Ih im Hinblid auf die glorreiche Führung des beendigten Strieges und die allfeinz 
bemwiefene außerordentlihe Hingebung und Zapferkeit Meiner Arnıee hierdurch ausnahmsiweife genehmigen, daß 
den während des legten Kriege8 in franzöfiiche Kriegsgefangenfchaft gerathenen Dffizieren und Beamten dat 
vor der Gefangennahme zuftändig gewefene Gehalt aud für die Zeit der Gefangenjchaft, eventl. über den Cict 
gewährt werde, fofern nah dem Ermeffen der vorgefegten General-Commandos zc. da8 Benehmen der Betreffen: 
den al8 vormwurfßfrei zu eradhten ift. Ebenfo darf denjenigen Mannfcaften, meldhe nad) der Befcheinigung 
ihrer Vorgefegten unverfhuldet, wiein Yolge von Berwundung oder Krankheit, in Kriegögefangenfchaft geriethen, 
für die Zeit der legteren ihre chargenmäßige Töhnung bewilligt werden. 
Berlin, den 11. April 1871. 
Wilhelm. 
An den Kriegs-Dinifter. v.Roon. 
Berlin, den 13. April 1871. 
Borftebende Allerhöchfte Ordre wird hierdurch mit dem Bemerken zur Kenntniß der Armee gebradt, 
daß danad) die $. $. 68 und 69 mebft Anmerkung dazu, fowie 8. 106 de8 Geldverpflegungs-Reglements für 
die Armee im Kriege in Bezug auf den jest beendigten Krieg eine Modifikation erfahren baben. 
Das, wad den Kriegsgefangenen etwa Seitens der franzöflihen Behörden zu Theil geworden, wird 
auf das A zu gewährende Gehalt nicht in Anrechnung gebradt, dagegen * der Bezug einer Yeld- 
zulage neben dem Gehalte für die Dauer der efangenleheft nicht zuläffig. 
Kriegs-Minifterium. 
v.Roon. 
No. 563/4 71. M. O.D. 3. 
  
Kr. 91. 
Negelung der Kommando-Berhältnifie in Elfah-Rothringen. 
Aur den Mir gehaltenen Vortrag beftinme Ich, daß fänmtlihe in Elfaß-RTotbringen dislocirten Tr ntheile 
den General-Fommando 15. Armee-Korps, in Bezug auf ihre Verwendung n unterftelen find. Das Kriegt 
Minifterium bat das Weitere zn veranlaffen. 
Berlin, den 13. April 1871. 
Wilhelm. 
An das Kriegs. Minifterium. vd. Roon.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.