Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechster Jahrgang (6)

I. Der legte (zehnte) Abfchnitt der Verordnung vom 5. Sep- 
tember 1867 erhält folgende Faflung: 
Zehnter Abfıhnitt. 
Dienftverhältnifie der Mannfchaften de Beurlaubtenftandes der Marine. 
8. 61. 
Allgemeine Beftimmungen. 
Die Mannfhaften des Beurlaubtenftandes der Marine ftehen 
unter Kontrole der Pandmehr: Behörden und finden auf diefelben die in 
den vorfiehenden Abfchnitten enthaltenen VBeftimmungen analoge Anmen: 
dung, infofern in Nachfolgendem nicht Abweihungen angeordnet werben.*) 
8. 62. 
Meldepfliht der Mannfhaften des Beurlaubtenftanbes 
er Marine. 
1. Bei der Entlaffung auß dem altiven Dienft haben die Mannfcaften 
des Benrlaubtenftandeß der Marine fi) gemäß 8. 15 ad 1 inner: 
halb der nächften 14 Tage bei dem Bezirkd:Feldmebel des von ihnen 
ernählten Aufenthaltsorteß zu melden. 
2. Yoährend der Dauer bed Beurlaubten- Berhältniffed find diefelben 
demnähft in fFriedendyciten bei Bahrten zur See von der jedes: 
maligen Ab» und Rüdmeldung entbunden, wenn ihre Abmefenheit 
nit in die Zeit der Kontrol-Berfammlungen vefp. Ucbungen fällt. 
Eventuell ıft gebadhten Diannfhaften die Dißpenfation von Bei: 
mohnung der Rontrol: Berfammlung refp. Rejeroiften die Entbin- 
dung von der Uebungspflidt nicht vorzuenthalten, foweit dieß das 
militairifche Intereife geftattet. 
3. Sale einer Kriegs Ausrüftung der flotte haben die betreffen» 
den Mannfchaften fih unaufgefordert ungefäumt in das Inland 
äurtidzubegeben und fi bei denjenigen Landivchr-Bezirts-Romman- 
do zum Dienft zu melden, in deffen Kontrofe fie ftchen, oder mel- 
ches fie vom Huslande her am leichteften erreichen lönnen. 
  
*) Das Verhältniß der zur Seewehr überwiefenen Mitlltairpflihtigen 
regelt ih nad Maßgabe der in dem ibattmen & Schema 7 ber Militair-Er- 
fas-Inftrultion vom 26. Mär) 1868) enthaltenen Weiffegungen. —
	        
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