I. Der legte (zehnte) Abfchnitt der Verordnung vom 5. Sep-
tember 1867 erhält folgende Faflung:
Zehnter Abfıhnitt.
Dienftverhältnifie der Mannfchaften de Beurlaubtenftandes der Marine.
8. 61.
Allgemeine Beftimmungen.
Die Mannfhaften des Beurlaubtenftandes der Marine ftehen
unter Kontrole der Pandmehr: Behörden und finden auf diefelben die in
den vorfiehenden Abfchnitten enthaltenen VBeftimmungen analoge Anmen:
dung, infofern in Nachfolgendem nicht Abweihungen angeordnet werben.*)
8. 62.
Meldepfliht der Mannfhaften des Beurlaubtenftanbes
er Marine.
1. Bei der Entlaffung auß dem altiven Dienft haben die Mannfcaften
des Benrlaubtenftandeß der Marine fi) gemäß 8. 15 ad 1 inner:
halb der nächften 14 Tage bei dem Bezirkd:Feldmebel des von ihnen
ernählten Aufenthaltsorteß zu melden.
2. Yoährend der Dauer bed Beurlaubten- Berhältniffed find diefelben
demnähft in fFriedendyciten bei Bahrten zur See von der jedes:
maligen Ab» und Rüdmeldung entbunden, wenn ihre Abmefenheit
nit in die Zeit der Kontrol-Berfammlungen vefp. Ucbungen fällt.
Eventuell ıft gebadhten Diannfhaften die Dißpenfation von Bei:
mohnung der Rontrol: Berfammlung refp. Rejeroiften die Entbin-
dung von der Uebungspflidt nicht vorzuenthalten, foweit dieß das
militairifche Intereife geftattet.
3. Sale einer Kriegs Ausrüftung der flotte haben die betreffen»
den Mannfchaften fih unaufgefordert ungefäumt in das Inland
äurtidzubegeben und fi bei denjenigen Landivchr-Bezirts-Romman-
do zum Dienft zu melden, in deffen Kontrofe fie ftchen, oder mel-
ches fie vom Huslande her am leichteften erreichen lönnen.
*) Das Verhältniß der zur Seewehr überwiefenen Mitlltairpflihtigen
regelt ih nad Maßgabe der in dem ibattmen & Schema 7 ber Militair-Er-
fas-Inftrultion vom 26. Mär) 1868) enthaltenen Weiffegungen. —