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8. 68.
Bon den KontrolsBerfamnlungen.
1. Die Mannfchaften des Beurlaubtenftandcs der Ylotten-Stamm-
und der Werft-Dipifion find verpflihtet, fih einmal jährlich
und zwar im fsrähjahr, jur Kontrole zu geftellen.
n Betreff der beurlaubten DMannihaften der übrigen Marines
theife gelten dic für da8 Landheer gegebenen Feitfegungen.
2. Die nad Mittheilung der Mufterungs: Behörden in den Sechäfen
(8. 22. 6) für Deurihe Handelsfchiffe Angemufterten find, wenn
die Dauer ihrer Anmufterung in die Zeit der Kontrol-Berfammlung
fällt, von Beimohnung der Ietteren als diapenfirt anzufeben.
3. In den Kontrol,» Berfamnilungen erfolgt die Aushandigung der
Ordres an die zur Uebung einbeorderten Diannfdaften.
8. 64
Bon den Uebungen der Mannfdhaften des Beurlaubtenftandes
der Marine.
1. Ieber Refervift ift mährend der ‘Dauer de8 Referve-Berbältniffes
zur Theilnahme an gmwei Uebungen verpflichtet, welche die Dauer von
je aht Wochen nicht überfchreiten follen.
Die von der MNeferne zur Seemehr entlaffenen Mannfdaften
werden zu Uebungen nicht einberufen.*)
Hinfihtlih Auswahl der zur Uebung zu beordernden Neferven
if die Feflfegung des 8. 52, i zu beadıten.
Ale Einderufungen zum Dienft erfolgen durch die Landiwehr.Be:
zirtd. Kommandos auf Grund direlter Requifition bed Kommandos
der Flotten-Stamm>Divifion. .
. Sefuhe um Zurüdfielung von den Uebungen müllen auf dem in
8. 53 vorgeichriebenen Wege fpäteftena biß zum 15. Webruar dem
Vandioehr- Begirtß-Rommando übermittelt werden, weldhem allein die
Enıfheidung zufteht. Beregte Gefuche dürfen jedoch nur infoteit
berüdftchtigt werden, alß dies unbefchadet der Sicherftellung des auf
den Bezirk repartirten Bedarfs an Uebungs-DMannidaften thunlich
ift.
. Seeleute, welche auf einem beutfchen Hanbelsfhiff nad vorjarifts-
mäßiger Unmufterung thatfählih in Dienft getreten, find für bie
Dauer der eingegangenen Berpflihtung von der Einberufung zur
Uebung befreit. Eventuell haben fie nad) Entlafjung von dem Han-
belsfchiff ihrer Uebungspfliht nadjträglih zu genügen und find
qu. Mannfhaften daher gehalten, fih fofort nad erfolgter Mb-
mufterung bei dem nächften Bezirks-igeldmebel anzumelden.
N
=
3
2 In Betreff der Uebimgapflicht ber zur Seewehr überwiefenen Militatr-
pflidtigen cfr. $. 13 be8 Gefeges, betreffend die Verpflichtung zum Kriege:
Dienft vom 9. November 1867.