Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechster Jahrgang (6)

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8. 68. 
Bon den KontrolsBerfamnlungen. 
1. Die Mannfchaften des Beurlaubtenftandcs der Ylotten-Stamm- 
und der Werft-Dipifion find verpflihtet, fih einmal jährlich 
und zwar im fsrähjahr, jur Kontrole zu geftellen. 
n Betreff der beurlaubten DMannihaften der übrigen Marines 
theife gelten dic für da8 Landheer gegebenen Feitfegungen. 
2. Die nad Mittheilung der Mufterungs: Behörden in den Sechäfen 
(8. 22. 6) für Deurihe Handelsfchiffe Angemufterten find, wenn 
die Dauer ihrer Anmufterung in die Zeit der Kontrol-Berfammlung 
fällt, von Beimohnung der Ietteren als diapenfirt anzufeben. 
3. In den Kontrol,» Berfamnilungen erfolgt die Aushandigung der 
Ordres an die zur Uebung einbeorderten Diannfdaften. 
8. 64 
Bon den Uebungen der Mannfdhaften des Beurlaubtenftandes 
der Marine. 
1. Ieber Refervift ift mährend der ‘Dauer de8 Referve-Berbältniffes 
zur Theilnahme an gmwei Uebungen verpflichtet, welche die Dauer von 
je aht Wochen nicht überfchreiten follen. 
Die von der MNeferne zur Seemehr entlaffenen Mannfdaften 
werden zu Uebungen nicht einberufen.*) 
Hinfihtlih Auswahl der zur Uebung zu beordernden Neferven 
if die Feflfegung des 8. 52, i zu beadıten. 
Ale Einderufungen zum Dienft erfolgen durch die Landiwehr.Be: 
zirtd. Kommandos auf Grund direlter Requifition bed Kommandos 
der Flotten-Stamm>Divifion. . 
. Sefuhe um Zurüdfielung von den Uebungen müllen auf dem in 
8. 53 vorgeichriebenen Wege fpäteftena biß zum 15. Webruar dem 
Vandioehr- Begirtß-Rommando übermittelt werden, weldhem allein die 
Enıfheidung zufteht. Beregte Gefuche dürfen jedoch nur infoteit 
berüdftchtigt werden, alß dies unbefchadet der Sicherftellung des auf 
den Bezirk repartirten Bedarfs an Uebungs-DMannidaften thunlich 
ift. 
. Seeleute, welche auf einem beutfchen Hanbelsfhiff nad vorjarifts- 
mäßiger Unmufterung thatfählih in Dienft getreten, find für bie 
Dauer der eingegangenen Berpflihtung von der Einberufung zur 
Uebung befreit. Eventuell haben fie nad) Entlafjung von dem Han- 
belsfchiff ihrer Uebungspfliht nadjträglih zu genügen und find 
qu. Mannfhaften daher gehalten, fih fofort nad erfolgter Mb- 
mufterung bei dem nächften Bezirks-igeldmebel anzumelden. 
N 
= 
  
3 
2 In Betreff der Uebimgapflicht ber zur Seewehr überwiefenen Militatr- 
pflidtigen cfr. $. 13 be8 Gefeges, betreffend die Verpflichtung zum Kriege: 
Dienft vom 9. November 1867.
	        
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