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Nr. 175.
Nemunerirung der mit der Miltinir-Seelforge beauftragten Eivilgeiftligen, fowie der bei den Militair-
Gemeinden beihaftigten Civilküfter.
Aur Ihren gemeinfchaftlihen Bericht vom 17. März cr. mil Ih unter Aufhebung der entgegenftehenden
Borfhriften des S. 97 der Militair-Firhen- Ordnung vom 12. Yebruar 1832 genehmigen. daß die anbei zur
rüderfolgenden „Beftimmungen über Oewährung von Memunerationen on die mit der Militair-Seelforge be-
auftragten Civil-Geiftlihen, forwie an die bei den Militair-Gemeinden Teihäftigten Civil-Küfter und andere
Civif-Rircien.Bebiente“ zur Anmendnng lommen.
Berlin, den 21. März 1872.
Wilhelm.
Graf v. Roon. Dr. Fall.
An die Minifter de Kriege und der geiftlihen, Unterrichte, und Medizinal-Angelegenheiten.
Befimmungen
über
Gewährung von Remunerationen an die nit der Militair-Seelforge beauftragten Kivil-Geiftlichen,
fowie an die bei den Militair-Gemeinden befhäftigten Civil-Küfter und andere Eivil-Kirchen-Bediente.
1) Die Entfheidung über die Anträge auf Gewährung von Remunerationen —- fowohl fortlaufender
ald einmaliger — an Givil.©eiftlie, Küfter und andere Civil-Kirchen-Bediente aus Anlaß der
Militair-Serljorge haben von jegt an, foweit e8 fi) um Dienftleiftungen mährend normaler fFrie-
dens-Verhältniffe handelt, die Königlichen General.Kommandos zu treffen.
2) Die Gewährung fortlaufender Remunerationen darf in Anfehung der Givil-Geiftlihen nur an
die feitens der vorgefegten Kirchenbehörde orbnungemäßig nit der Militair-Seelforge beauftragten,
binfihttich der Eivil-Küfter :c. nur an die zu den Militair-©emeinden in einen dauernden Dienft-
Verhältniß ftehenden Individuen ftattfinden.
3) Im Allgemeinen gift Hierbei der Grundfag, daß die Geiflihen und Küfter, da fie für die bei den
Mitlitaiv-Oemeinden zu verrihtenden Amtshandlungen refp. die Dilfsleiftungen bei legteren die bes
ftimmungsmößigen Sıolgebühren beziehen, auf eine feite Nemuneration für die Militair»-Seelforge
nur da Unfprudy mindhen können, wo örtliche Berhältniffe die Einrichtung gefonderter Militair-Gottes-
dienfte unabmweislid; erfcheinen lafien. (eonfr. 8. 53 der MilitairsKirhen,Orbnung vom 12. Februar
1832). Nur in durchaus begründeten Sälen darf von Iehterer Megel eine Ausnahme gemacht werben.
4) Im Webrigen dürfen fortlaufende Remunerationen nur den Charafter widerrufliher Bewilligungen
tragen, melde bei Beränderung der beflimmend gemefenen Berhältniffe entipredhend zu reduziren
oder gänglidy zurädzugiehen find.
Für folde mit der Militair-Seelforge beauftragte Civil-Geiftlihe zc., melde eine fortlaufende Me:
muneration nicht beziehen, if, wenn ihnen durdy vorübergehende Umftände aus ihren Wunctionen bei
der Militair-&emeinde befonders umfangreiche Mühernaltungen erwachfen, die Bewilligung einnta»
iger Remunerationen zuläflig.
Aud fiir folhe Eivil-Geiftlihe ıc., weiche, ohne mit der Militair-Seelforge formlidh beauf;
tragt zu fein, in Ermangelung eines ordnungsmäßig betrauten Geiftlihen zc. bei befonderen Beran-
toflungen zu einzelnen Harblungen, für melde Stofgebühren nicht gewährt werben, herangezogen wer«
den mülfjen. find einmalige Nemunerationen ftatthaft.
6) In Betreff der Fatholifhen Civil-Geiftlihen, mwelhen außerhalb ihres Wohnorts die Bereifung der
mit einem fatholifchen Orts-Geiflichen nicht verfehenen Garntfonen aufgetragen wird, bleibt die Vor:
fohrift im 8. 99 der Militatr-Kirhen-Ordnung megen Gewährung einer Remuneration von 4 Thle.
eh bereifte Garnifon — neben den bejtimmungsmäßigen Reifeloften und Tagegeldern —
in traft.
Bei einem dauernden Berhaltnig diefer Art ift jeboch nad) Maßgabe der limftände audı
die Gewährung einer feften Jahres-Remuneration nicht ausgefdloffen.
DL
Du