Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechster Jahrgang (6)

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7) Ueber die Höhe der zu gemährenden fortlaufenden, ober einmaligen Remunerationen laffen fi) bei 
der Verfchiedenheit der in Betracht zu nehmenden Unftände feine beftimmten ®xenzen zichen. Die 
Disponiblität der Mittel (confr. pass, 9) ift jedoch in jedem tyalle erfte Bedingung. Im Uebrigen 
dürfen ftet8 nur rein fadlide Gründe, niemald aber perfönlihe Rüdfihten — wie 3. B. geringes 
Pfarr-Einlommen — maßgebend fein 
8) Zur Prüfung der einfhlagenden Verhältniffe in kirhlicher Beziehung fteht den Königlichen General: 
ommandos in Anfehung der evangelifdhen Dlilitair-Seelforge.in der Berfon des Militair-Ober- 
Pfarrers ein gerignete® Organ zur Seite. ud bleibt den Königlihen General-Kommandos übers 
laffen, in befonderen Tälen vor der Beichlußfaffung nod mit dem evangelifdhen Telbprobft der 
Armee in Berbindung zu treten. 
In Betreff der Fatholifchen Eivil-Geiftlihen zc. ift jedoch die Mitwirkung des evange: 
lifchen Militair-Oberpfarrer8 außgeihloffen. Hinfichtli der leuteren Kategorie kann vielmehr, fofern 
eine Hcußerung der Milttair- Kirchen» Behörde ermänfht erfheint, Lediglich der katholifhe Yeld- 
probft in Anfprud; genommen werden. 
9) gu Beltreitung der dur ‚Bemilligen von Renmnerationen entfiehenden Ausgaben fteht bei jeder 
orpszahlungs-Stele — Titel 7 Abfchnitt III. — ein befonderer Fonds auf dem Etat, welder unter 
feinen Umftänden tiberfchritten werden darf. 
Die Dispofition der Königlichen General-FTommandos über den bezeichneten Remunerations: 
Uonds beginnt mit dem Jahre 1872. 
Bebufs Auftehterhaltung ber Ueberficht über den Stand de8 Fonds haben die Königlichen Korps, 
Sntendanturen im Auftrage der Königlichen Gencral:Komnandos fomohl über die fortlaufenden ala 
über die einmaligen Ausgaben genau Sontrole zu führen. 
In Betreff der laufenden Remuneration ift durch die nad der Verfügung de8 Königlichen 
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Allgemeinen Kriegs. Departements von 6. Nuguft 1868 (Nr. 184/8. A. I. b.) von den Röniglidhen 
Intendanturen zu führenden Nachrmeifungen die Ucberficht über den zeitigen Stand der betreffenden 
Bewilligungen bereit® hergeftellt. 
Die Anweisung der Korpszahlungs-Stellen zur Zahlung der bemilligten fortlaufenden und einmaligen 
Remunerationen erfolgt feitend der Rorps-Intendantur auf Grund der, der Ichteren mitzutheilenden 
Verfügung ded Oeneral-Fonınıandog. 
12) Um den zahlenden Kaffen unnöthige Beläftigung zu erfparen, empfiehlt cs fich, wenn nicht befondere 
Berhältnife ein Anderes erfordern, die Zahlung der fortlaufenden, mit einen: beftimmten Sahresbetrage 
zu normirenden NRemunerationen in vierteljährlihen Raten eintreten zu laffen. 
Die Ratenzahlungen jeglicher Art haben poftnumerando ftattzufinden. 
Die Duittungen der Gciftlihen find, jur Beglaubigung der ftattgehabten Dienftleiftung 
in der Zeit, für melde die Erhebung gefcheben foll, von dem Sarnifon-Rommando, diejenigen 
der Küfter ac. von dem betreffenden Geiftlihen zu befheinigen. Beginnt oder endigt die Dienft- 
leiftung nicht grade mit Anfang oder Schluß eined Monats, fondern im Laufe deflelden, fo erfolgt 
die Zahlung nicht für den vollen Dionat, fondern tagemeife. 
13) Bei eintretendem Perfonen-Wedhfel haben die Königlihen Gencraf.Rommando8 megen Uebertragung 
der fortlaufend ausgefegten Memunerationen ebenfalls die erforderliche Verfügung zu treffen, vefp. die 
Königlihen Korps-Intendanturen die entfprehenden Kafien.Ordres zu ertheilen. 
In gleicher Weife werden alle fonftigen Veränderungen (confr. passus 4) geregelt. 
14) Hinfihtlih der Gewährung einmaliger Remunerationen bleibt den Königlihen General-Somman- 
do8 überlaffen, fitr die nich dringenden Fälle Terminal-Eingaben anzuordnen. 
15) Aljährlih, zum 1. März haben die Korps» Intendanturen dem Aügemeinen SKriegds Departement 
(Armee-Abtheilung B) einen Abfchluß cinzureihen, aus welhem nur die Summen der laufenden 
und einmaligen Ausgaben getrennt erfichtlich find. . 
16) Auf die Gewährung von Paufchauanten als Entfhädigung für Kultus-Soften auß den bei den Korpß: 
zahlungs-Stelien unter Titel 8 Abfchnitt I auf dem Etat ftchenden Fonds finden vorftehende Beftim- 
mungen analoge Anmenbung, fomeit die diefem Fonds zur Laft fallenden unfirirten Kultus. Ausgaben 
die Diöpofltion über denfelben ohne Ueberfchreitung zulaffen. 
_——— Berlin, den 3. April 1872. 
Vorftehende Allerhöchfte Drbre nebit Anlage wird hierdurd behufs der Nahadhtung zur Kenntniß 
der Armee gebracht und dabei zugleich darauf hingewiefen, daß alle Ausgaben für die Mitbenugung und Reini» 
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