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2) Zum Nachmweife vorhandener Anfprüdhe auf Gewährung von Penfionderhöhungen bleiben die Bor«
hriften des nachftehenden Frieggminifteriellen Erlafjes vom 23. September 1869 maßgebend.
3) Da nad) dem zweiten Alinca des $. 23 des Gejeges vom 27. Juni 1871 für den Unfprucd auf
Benftonserhögungen (88. 12 und 13) der Nachmers der Invalidität in jedem Dienftalter erforderlich
ift, fo Liegt die Notbiendigleit vor, daß auch die Generale und anderen Offiziere, welche daß
60. Lebensjahr zurüdgelegt haben und deahalb nad dem erfien Alinea de 8. 28 bezüglich ihres
Anfprudg auf Denfion vom Invaliditätd-Machmeife befreit find, wenn fie fi zur Penfionserhöhung
berechtigt vermeinen, den bezüglichen Nachweis ihrem Ubfchiedögefuch beifügen.
Zur Vermeidung ber bie Penfionsanmeifung verzögernden Zmijhen-Korrefpondenzen ift eB ferner
unerläßlid, daß fünmtlihe vom Nadmeife der Invalidität befreiten Offiziere den Nachweis ihrer
Berechtigung zur Doppelzählung von Kriegejahren (vid. I. ce.) fowie die Angabe, wo fie ihren
ae n nehmen beabfjtigen und die Penfion zu beziehen wünfchen, ebenfalls den Abfciebäge-
uchen anfdließen.
5) Die bißher übliden Anzeigen: wo die in da8 Penfionsverhältnig übertretenden Dffiziere ıc. ihren
Wohnflg (für Berlin und andere große Städte auch die Wohnung) zu nehmen beabfidtigen unb bie
Penftonen zu beziehen wünfhen, find fortan nicht mehr dem $riege-Minifterium, Abtbeilung für
dag Invalidenmelen, in befonderer Eingabe zu maden, fondern — auf Beilage C. der Gefuchslifte
unterpalb des von Borgefegten und Kameraden vollzogenen Ütteftes zu erflatten.
ann der MWohnfig no nicht angegeben merden, fo ift an dem bezeichneten Orte zu vermerken:
„tünftiger Wohnfig no unbeftimnt, wird von dem DBetreffenden der Abtheilung für daB Snpaliden-
Befen befonder8 angezeigt werben.“
Die in diefem Falle erforderlihe befonbere Anzeige muß fofort nad getroffener Entfheidung
erfolgen.
6) Auf ber unter 5 bezeichneten Stelle ift künftig auch bezüglich; der Dffigiere 2c. de8 Beurlaubtenftandes
anzugeben:
a) 6 wohin nen die Militate-Sompetenzen gewährt worden oder nod gewährt werben follen
(8. 31 de8 Oefeges vom 27. Juni 1871.)
b) ob vefp. welches Eintommen fie auß Civil. (Staats- oder Kommunal«) Kond& und von wann ab
begiehen (88. 33 ıc. I. c.) . ,
ie unter 5 und 6 verlangten Anzeigen find mit der Unterfchrift des Megiments. bezw. des
Bataillond-Flommandeurd zu verfehen.
7) Anträge verforgungsberedtigter Offiziere auf Anftellung bei der Poft find nad wie vor an bas
Kriege. Minifterium, Abtheilung für da8 Invaliden-Wefen, zu richten. .
8) Ebenfo find ZTransferirungen von Benfionen von Berlin nad) einem anderen Ort beim Kriegs. Mi-
nifterium, Wbtheilung file das Inpaliden-Wefen, im Uebrigen aber bei den betrefienden Königlichen
Regierungen, refp. der Finanz-Direltion in Hannover und der Iutendantur 14. ArmesKorps, aus
deren Rollen bie Benfionszahlung bisher erfolgt ift, zu beantragen.
Kriegs-Minifterium.
Graf v. Roon.
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No. 27%/8. A. f. I.
Berlin, den 23. September 1869.
Eine große Zahl von Gefuden um Penfionserhöhung für Invalidität im Kriege, die in Iehter Beit
beim Sriegs-Dinifterium eingegangen find, ift durd die beigefügten Attefte häufig in nicht zulänglicher Weife
begründet befunden morben. .
8 ift vorgelomnten, dog die Atteftaußfteller fi damit begnügt Baben, die Invalidität blos im All.
emeinen den Strapagen, Erlältungen, Entbehrungen 2c. des Feldguges zugufchreiben, ohne den näheren Zu-
ammenhang durd Thatfahen zu bemeijen. In anderen Fallen ift ohne Weitere angenommen worden, daß
irgend ein, während des fFeldzuges überftandeneß geringes Körperleiden die jegige Invalidität begründet babe,
ohne gleihfall® durch eine nähere Deleuötung bes Rrantheitsverlaufes, fowie der nachfolgenden Erfcheinungen
und Nahmirkungen bis zur Invaliditäts-Erllärung, den unerläßlihen Nadhmeiß des efählichen Bufammen.
Bandes mit dem Kriege zu geben. Endlich find aud, Üttefte zur Borlage gelommen, worin geradegu das
eiden als ein fchon lange vor dem Beldzuge beftandenes bezeichnet und defien Steigerung durdy ben Felonug