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Bezüglich Auswahl, fowie binfihtlid der Velleidung, Webermeifung sc. find bie in ber Beilage
befindlihen „Allgemeinen Beftinnungen“ vom heutigen Tage maßgebend. , .
Der monatliche Unteroffizier-Rurfus beginnt im laufenden Jahre am 4. April und fließt ult. Juni.
Die Kommandirten haben fih am 3. April c. Vormittag 11 Uhr bei dem Unterritd-Dirigenten
in dem Gebäude der Eentral-Turnanftalt Scharnhorfiftraße Nr. 1 zu melden.
Kriegs-Ditniftertum.
Graf v. Roon.
Nr. 1078112. 71. A.1.b.
Allgemeine Beftimmungen, betreffend die Kommandirung der Offiziere und Unteroffiziere
zur GSentraleTurnanftatt.
Die Auswahl der zu fommanbdirenden Offiziere und Unteroffiziere darf fih nur auf folde richten,
welche neben Gefhid und Neigung für die gumnaftifhen Uebungen Berähigung zur Snftrullion befigen, eine
gelunde fräftige Reibestonftitution haben, und voraußfihtlid auf längere Zeit al8 Fehrer refp. Vehrergehilfen
eim Truppentheil mit Nugen verwandt werden fönnen. Bezüglid der zu fommondirenden Dffiziere bat im
Allgemeinen old Prinzip zu gelten, daß diefelben während einer mindeftens dreijährigen Dienftzeit ale Offi-
ziere fi) mit allen Dienftzmweigen vertraut gemacht haben.
Belleidung und Musrüftung der Unteroffiziere ift wie für die zum Lehr: Infanterie» Bataillon Lom-
mandirten Mannfdaften (efr. Verfügung vom 5. Dlärz 1868 Armee-Berordnungßblatt Nr. 7 de 1868), dem-
nad) vollftändiger Dienft-Anzug und Ausrüftung, fo rwie auch Porade-Anzug mit Haarbuih. Den Unteroffis
zieren find 2 Drillıbjaden nad) der Probe für Gemeine und 2 Drillihbofen, ein Paar Lofe Schulter:
Hoppen refp. Epauletihalter zur Referve mitzugeben. Yußer den etatsmäßigen Beleidungs- ıc. Städen find
die Unteroffiziere für den Zurnunterriht mit je einem Paar Stiefel ohne Ylägel, mit 618 zu den Senöcheln
reihenden Schuhen, von etwas leihterem ald dem fonft verwendeten Leder, zu verfehen. Die Koften diefer
Sußbelleidung find aus den Erfparnigfonds zu beftreiten. Die Ueberfendung diefer Segenftände hat fo recht:
zeitig zu erfolgen, daß die Kommandirten bein Beginn des Kurfus volftändig befleidet und auögerüftet find.
Die Webermeifung der Dffiziere dur) Perfonal. (nicht Qualififations-) Berichte und Hangliflen«
Ertrafte, fomie der Unteroffiziere und Offizierburfchen durch Nationale (mit YührungssAtteflen und event.
Strafverzeihhniffen), Belleidungs- ıc. Nadhmeifungen und Berpflegungs -Attefte (mit Ungabe des Tagegelder-
Empfanges für die Reife zur Gentrol» Turnanftolt) hat Seitens der betreffenden Zruppentheile direlt an den
Unterridtd- Dirigenten 8 Zage vor Beginn ded Kurfus zu erfolgen.
Die Offiziere und deren Burfchen erhalten Gehalt vch. Töhnung (inkl. eöhnungspufäuß pro Tag
1 Pfennig) und den für Berlin feftgefegten ertraordinären Berpflegungezuläuß, fowie Netfefoften und Lager
gelder, uch Marfchtoften, fomohl für die Reife c. zur Gentral-Turnanftalt, al® für die Nüdreife zc. nad) ihren
Sarnifonen von den reip. Zruppentheilen. Den Unteroffizieren werden Yöhnung intl. Föhnungszufhuß und
der für Berlin fefgefegte ertroordinäre Verpflegungszufhuß, fowie Reifeloften und Tagegelder für die Meife
zur Gentral-Turn-Anftalt und für die Rüdreife von ihren Truppentbeilen gezahlt und aud) liquidirt.
Löhnung, Pöhnungd» und Berpfleaungszufhuß und die Reifefompetenzen für die Rüdreife der Unter«
offiziere 2c. — und zwar der jebedmalige Donatöbetrag der betreffenden Kompetenz — ifl pränumerando fo zeitig
an die Centrol-Turn-Ünftalt zu fenden, daß deren Auszahlung pünftlih am 1. jeden Monaıs erfolgen kann.
Seitens der Anftolt werden bie Sopmungarpe ie für die 2. und 3. Delade ad depositum genommen.
Die Dienftiulagen der Dffiziere und Unteroffiziere werden von der Anitalt gezahlt und Lignidirt.
Für Unterbringung der Kommandirten, in Natural»Quartieren nahe der Anftalt, hat daß Gouperne-
ment von Berlin Sorge zu tragen.
Berlin, den 5. Sanuar 1872.
Nr. 5.
Landwehr-Bezirts-Cintheilung für das Königreih Württemberg.
Berlin, den 5. Zanuar 1872,
Sm Verfolg der _biefjeits in Gemeinfhaft mit dem Bunbes:Kanzler erlaffenen Verfügung vom 16. Februar
1871. — UrmeeBerordnungs-Blatt Dr 4 pro 1871, — betreffend bie Geltung des Selepes über die Ber-