Armee-Verordnungo-Blatt.
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium.
6. Jahrgang. Verlin, den 28. Mai 1872. Nr. 14.
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69.
Der vlerteljährliche „ dses Slattes beträgt 15 Sgr. Abonnirt kann werden: gguherhals bel den
i den B uchdandt ungen, in Berlin bei der Erprolrion, Kochstraße 6
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der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabel mit 1 Sgr. 4 Pf. bere net, salls nicht für einzelne Nummern
noch besonders elne Prolsermäßigln festgesetzt
Nr. 238.
Militairisches Grüßen bei der Marine.
Auf Ihren Vortrag bestimme Ich hiermit:
Für das militairische Grüßen in Meiner Marine sollen fortan am Lande lediglich die darllber für
die Armee bephehenden Bes Bestimmungen gelten. An Bord behäll es bei den bisherigen Vorschriften sein Bewenden.
erlin, den 7. Mai 1
Wilhelm.
An den Chef der Admiralität. v. S
tosch.
Berlin, den 17. Mai 1872.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht.
Kriegs-Ministerium.
Im Auftrage
v. Stiehle.
No. 1093. 5. 72. K. M.
Nr. 239.
Berechnung der Kriegs-Dienstzeit.
Auf den Mir geholtenen Vortrag bestimme Ich im Anschluß an Meine Ordres vom 16. resp. 18. Mai 1871
Folgendes: Die Zeit, während welcher Ossiziere, Beamte und Mannschaften während des Krieges 1870 71 in
französischer Kriegsgefangenschaft gewesen sind, darf, selbst wenn dieselbe gemäß Meiner Ordre vom 18. Mai
1871 als Dienstzeit angerechnet wird, bei Berechnung von Kriegsjahren nicht in Betracht kommen. Nicht in
Gefangenschaft befindlich gewesenen verwundeten oder kranken SOsinzeren . ist ein Anrecht auf Herleitung eines
Kriegslahres aus der im Lazareth zugebrachten Zeit, soweit sie sich auf französischem Boden befunden Meben,
zuzuerkennen, wogegen diejenigen, welche durch valnation an der Erfüllung der Bedingungen Meiner Ordre
vom 16. Mai 1871 verhindert waren, darauf kein Aurecht haben.
Berlin, den 17. Mai 1872.
Wilhelm.
An das Kriegs-Ministerium. Graf v. Roon.