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2) Die Einberufung zu den nähften Fehrlurfen erjolgt für Tffiziere nach Maßgabe der von ber König:
lien General-Sntpettion de Militeir-Erziehungs- und Bildungd-Wefens zu treffenden Repartition
dur die Königlichen General.Kommandos. Die Offizier-Aspiranten werden durd) die gedachte Gene»
tal-Snfpeltion zu den einzelnen Anftalten unter Berädfihtigung ihrer Anciennetät einberufen.
3) Nah dem bevorftehenden Schluffe der Lehrlurfe auf den Kriegsfchulen zu Caffel, Anclam, Erfurt,
Neiße, Hannover und Potsdam kehren die dorthin fommandirten Drdonnanzen, mit Ausnahme ber»
jenigen, roeldhe für die Reinigung der Lolalitäten und den laufenden Dinf beftimmungsntäßig zus
rüdbehalten werden dürfen, per Eifenbahn zu ihren reip. Truppentheilen zurid,
4) Inwieweit ein Gleiches mit den zu den Kriegsfhulen kommandirten Pferden und BPferde-Wärtern
ftattzufinden hat, wird der Beflimmung der einzelnen Königlichen General» Kommandos überlaffen.
Eintretenden Falles ift diefe Zurädzichung der Pferde zc. per Bußmarfd zu bewirken.
Der Wiederbeginn des ult. d. Mte. föliedenden Lehrkurfus auf den Kriegsfhulen zu Eaffel, Ancdam,
Erfurt und Neiße wird in bie erfte Hälfte des Dionats Yuguft c. fallen; die Paufe zwijchen den Kurfen ber
Kriegafhulen zu Hannover und Potsdam daher vorausfictlih nur 4 Wochen betragen. Kiernady würden die
Königlihen Beneral-Kommandos die vorftehend ihnen anheinigegebene Dißpofition zu treffen haben,
Kriegs: Minifterium.
Grof v. Roon.
No. 258/6. 72. A.I.b.
Nr. 259.
Drganifattion des Militair-Melt-Inftituts,
Berlin, den 30. Dlai 1872.
Mitten Allerhöchfter Kabinets-Drdre vom 17. d. DM. find folgende Veftimmungen geiroffen worben:
1) Das Militair-Reit:Inftitut wird in zmei von einander unabhängige Abtheilungen und zwar in eine
Dffizier-Reitfhule und eine Kavallerie-Unteroffizier-Schule getheilt.
2) Die beiden Direktoren diefer Schulen find dem Chef des beregten Inftituts direlt unterftellt.
3) Lebterer hat zu beftimmen, in welder Weife das bisher nemeinfhaftlich benugte Pferde-Material zu
vertheilen, wie die Uusrangirung und Remontirung bei jeder der beiden Abtheilungen zu regeln &
und in mieweit die Neit-Qehrer, Stallmeifter, Roß-Aerzte und bie für ein aweiteß Jahr zum beregten
Snftitut fommandirten Offiziere und Unteroffiziere nur bei der einen Schule oder bei beiden Schulen
um Dienfte gu verwenden find.
4) Die ölonoMifgen Angelegenheiten find nad mie vor für beide Abtheilungen burdh den Zahlmeifter des
Infiitut3 unter Leitung des Direltors der Offizier-Reitihule_zu bearbeiten.
5) Die niedere GerichtSbarkeit Aber die Kavallerie-Unteroffizier-Schule wird auf ben Direktor berfelben
ertragen.
Kriegs- Dlinifterium.
Im Yuftrage
v. Stiehle.
No. 868,5. A. Ib.
Nr. 254.
Real-Anftolt in Heilbronn. — Zengniffe derfelben über die wiflenfhoftlihe Dunlififation zum ein.
: jährig freiwilligen Dienk. .
Berlin, den 29. Mai 1872.
Nagy Maßgabe der in Nr. 9 des diesjährigen Armee-Verordnungs-Blatted veröffentlichten Beftimmungen,
welche bei Prüfung der Seitens Königlich Württembergifher und Großberzoglid Badifcher Tehr-Anftalten aus