Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechster Jahrgang (6)

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4) Bei Märfchen zu den Uebungen ıc. erhalten die unberittenen Zahlmeifter, infofern die Entfernung 
IB zum Beftimmungs-DOrte über zwei Meilen beträgt, ein Borfpann-Reitpferd. 
benfo haben die unberittenen $ohkmeifter, welde beim Manöver mit dem Empfange der Ber- 
pflegungd- und Bivouald . Bedürfnifje aus den ragaginen und mit der Beauffihtigung und Kührung der 
hen beauftragt find, zu den mit diefem Dienfte verbundenen Märfchen ein Borfpann » Heit« 
erd zu fordern. 
? ! Berzihten diefelben bei den zulegt gedachten Märfchen auf die Geftelung des Heitpferdes, fo 
wird ihnen die beftunmungsmäßige Geldvergütigung — bei Korps-Uebungen die Geldvergitigung nad dem 
iebe@maligen a boffage — ohne Riüdfiht auf die wirklich zurüdgelegte Entfernung, flet3 für drei Meilen 
pro Tag gewährt. 
Unberittene Zahfmeifter, melde nad aufgehobenem Bivoual mit dem Berlauf von Lagerftroh ıc. 
beauftragt werden, erhalten vom Bivoualplage biß zum SKantonnement ihres Truppentheils ein Borfpann-Keit. 
bier eoentl, die Geldvergätigung dafür auf die wirflid zurüdgelegte Entfernung, fobald Ddiefelbe über zwei 
eilen beträgt. 
5) Den Zahlmeiftern verbleibt der AUnfprud auf einen dienftfreien Burfchen, dagegen fommt ba8 biß- 
herige Anrecht auf bedingte Theilnahme am Dffiiers. Tiih in Wegfall. 
6) Hinfihtlid ded den Zahlmeiftern beim Urlaub und bei Dieuft-Suspenfion zu madenden Gehalts- 
Abzuges und des Anjprudhd auf Yufnahme in ein Sazareth wird an den beftehenben Befimmungen 
nicht8 geändert. 
D ahlmeifer-Wapiranten, melde in eine valante‘ Zahlmeifter-Stelle Behufs ber fpäteren Anftelung zur 
robebienftleiftung Tommandirt werden, find binfichtlid der Neife » Kompetenzen wie die Übrigen zu 
Probedienftleiftungen tommandirten Militair-Berfonen zu behandeln. 
Umzugskoften werden bei der definitiven Anftedung als Zahlmeifter nicht gewährt. 
Kriegs » Minifterium. 
rof dv. Roon. 
  
No. 598/6. 72. M. 0.D.93. 
Nr. 222. 
Geidäfts » Bereinfadung. 
Berlin, den 24. Juni 1872. 
Das Kriegs. Dlinifterium fieht fi veranlaßt, hierdurch zu beftimmen, daß die nad) der Feftfegung des Pofus 
I des in Wr. 28 des Armee-Berordnungd-Blatt«e8 pro 1871 unter Nr. 374 belannt gemachten biesfeitigen Er- 
lafjes vom 13. November v. %._vorgefhhricbene Benateichtigung ber General-DOrdens-Rommifflon über die 
Alerhöchften Orts genehmigten Gefuhe um Erlaubniß zur Antegung von nichtpreußifchen Orden und Ehren- 
zeichen unter genauer Bezeihnung der verliedenen beregten Delorationen nur von derjenigen Behörde 
ausgehen fol, melde in legter Inftanz die beregten Gefuhe Sr. Majeftät dem Kaifer und Könige vor- 
gelegt hat. , 
Kriegs: Mintfterium. 
Im Auftrage. 
v. Stiehle, 
No. 489. 6. 72. A.I.b. 
Nr. 2. 
Gifenbapn-VBeförderung von Kommandos ıc. zwifgen Dens und Göln. 
Berlin, den 27. Juni 1872, 
Barıfi Veberfährung der MilitairsTransporte von Deug nad Cöln wird Folgendes beflimmt: 
Die von Dften über Cöln zur OMlupationd-Armce mit fahrplanmäßigem Zuge zu en Mir 
IitairsTronsporte haben zur Zeit ausjhlichlih den über Stendal Minden um 11 Uhr 30 Minuten
	        
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