Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechster Jahrgang (6)

— 2? — 
Abends in Köln eintreffenden Perfonenzug zu benugen, um fahrplanmäßig direlten Anfchlug nad 
Mey zu finden. 
II. XZransporte, melde andere fahrplanmäßige Ziige von Minden ab nad) Welten benugen, fönnen nur 
bie Deug befördert werden. Für foldhe Yälle wird Kolgendes feftgefegt: 
a) Transporten, deren Beförderung pro Deeile nad den Tarifen den Werth von 20 Thlrn. 
erreicht, find befondere Requifitionsfceine zur Beförderung nuittelfi Ertrazuges von Deus nad) 
Cöln refp. ummgelehrt mützugeben. 
b) Kleinere Transporte 
1) an Manniaften (unter 400) gehen mit Nequifitionsfcheinen nur bi8 Deug und ab Eöln; die 
Strede Deng—Cöln legen fie per Fußmarfh zuräd. 
2) Sendungen von Effelten mit Begleitern merden grunbfäglid zmifchen Deug und Cöln 
mit den gewöhnlichen Süterzügen befördert. 
3) Bferde, fo wie gemifchte Transporte von Mannfdhaften und Pferben, oder von 
Mannfchaften, Bferden und Ejfeftenfendungen, melde vereint bleiben müffen, find 
tyunlichft auf den vorftchend ad I. bezeichneten Zug zu verweilen und werden, wenn die Be 
nugung diejed Zuges nicht angängig fein follte, mittelft Ertrazunes zmwilhen Deug und 
Cöln auf Grund befonderen Requifttionsfcpeins hierzu nur danıı befördert, wenn dringende 
Eile die Uebernadtung in Deug oder Söln nicht geftattet. Bei der in der Regel anzuordnen: 
den llebernadhtung gen die Effeltenfendungen mit ben gewöhnlichen Brüdengüterzug 
unter befonderer Begleitung auf die andere Wheinfeite und werden dem dorthin mar« 
ihirten Transport:Kommando wicder angefchloffen. Diefe Transporte ad 3 find Seitens der 
abfendenden Behörden zc., fofern Ertrazugbeförderung in Anfpruch genommen werden muß, 
dem Beförderungdmerthe von 20 Thlrn. pro Meile möglichft nahe zu bringen. 
Die rechtörheinifhe Strede Deug— Ehrenbreitftein—Eoblenz bietet in der Richtung nad Bingerbrüd 
feine poffende Anfchlülfe und es ift daher von deren Benugung zur Umgehung einer nicht fohnenden Extra- 
zugbeförderung zwifchen Deug und Cöln abzufehen. 
Kriegs-Minifterium. 
©raf v. Roon. 
No. 642/6. A. I. b. 
Nr. 274, 
Kompetenzen der bon mobilen Truppeniheilen zur Gentral-Zurn-Anftalt reip. zur Militatr -Scieb- 
Styule tommandirten Offiziere se. 
Berlin, den 27. Zuni 1872. 
Sn Ergänzung der allgemeinen Beftimmungen zu dem bieöfeitigen Erlag vom 5. Januar c. — Ürmee-Ber. 
ordnungs»Dlatt Nr. 1 pro 1872 — wird bierdurd) verfügt, daß die Feitiegungen, melcdhe beziglid der Kom- 
petenzen der von mobilen Truppentheilen zu den vorjährigen Gurjen der Gentral-Turn-Anftalt :c. koınman- 
dirten Offiziere und Wannjchaften durd) die diefjeitigen Erlafje vom 19. Mai und 3. Dltober pr. — Armee: 
Berordnungs-Blatt Nr. 11 und 25 pro 1871 — getroffen worden find, auch auf die von mobilen Zruppen- 
theilen zu dem diesjährigen am 4. April d. 9. begonnenen dreimonatlihen Unteroffizier-Eurfus der genannten 
Änftalt Kommandirten Anwendung zu finden habeır. 
In gleicher Weife bleiben aud die von den mobilen Truppentbeilen zu dem biedjährigen Sonmier- 
Lehr - Curfus der Militair - Schießihule Kommandirten während diejed Kommando »Berhältnijjed im Genujfe 
ihrer veglementömäßigen Felb-Stompetenzen. 
Kriegs. Drinifterium. 
taf vo. Roon. 
Nr, 3406. A.Lb.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.