Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechster Jahrgang (6)

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Militair-Strafgefeßbuch für das Deutfihe Mei. Qom 20. Juni 1872. 
Mir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutfcher Kaifer, König von Preußen ac. verordnen im Namen des 
Deutfhen Reich, nad) erfolgter Zuftimmung des Bundesraihes und des Weichdtages, was folgt: 
Einleitende Beftimmungen. 
8.1. 
Eine Handlung, wilde diefeß Oefeh mit dem Tode, mit Zuchthaus, oder mit Gefängniß oder 
Beftungdhaft von niehr al fünf Iabren bedroht, ijt ein militairiiheß Verbrechen, 
Eine Handlung, melde diefed Gejrg mit reiheitsftrafe (S. 16) bis zu fünf Jahren bedroht, ift ein 
militairifches Vergehen. 
8.2. 
Diejenigen Beftimmungen, melde nad) den Vorfdriften des Deutihen Strafgefeßbuchrs in Beziehung 
auf Verbrehen und Vergehen allgemein gelten, finden auf militairijche Verbredhen und Vergehen entipredhende 
Anwendung. 8.3 
Strafbare Handlungen der Militairperfonen, welde nicht militairifhe Verbredhen oder Vergehen find, 
merden nad) den allgemeinen Etrafgejegen beurtheilt. 
8.4. 
Unter Mifitairperfonen find die Perfonen de3 Eoldatenftandes und bie Milttair-Beamten zu verftehen, 
melche zum Heer oder zur Dlarine gehören. 
Unter Heer ift da8 Deutfche Heer, unter Marine die Raiferlihe Marine zu verftchen. 
8.5. 
Die Klafjeneintheilung der Militairperfonen ergiebt da8 diefem Gefege beigefügte Bergeichniß. 
° Die Vlitglieder de Sanitätß:torpd und des Mafcinen: Ingenieur:Korps unterliegen den für andere 
Perfonen des Eoldatenftanded gegebenen Borfdriften nah Maßgabe ıhred Militaitranges. 
8. 6. 
Perfonen des Beurfaubtenftandes unterliegen den Etvafoorfchriften diefeß ©efeges in der Zeit, in 
melcher fie fich im Dienfte befinden; außerholb diefer Zeit finden auf fie nur diejenigen Vorjchriften Anwendung, 
melde in diefem Gejege ausdrüdtidh auf Perfonen des Beurlaubienftaudes für anwendbar erflärt find. 
8.7. 
Strafbare Handlungen, melde von Mifitairperfonen im Wuslande, während fle dort bei den Truppen 
oder fonft in dienftliher Stellung fi befinden, begangen werden, ftud cebenfo zu beftrafen, al& wenn bdiefe 
Handlungen von ihnen im YBundesgebiete begangen wären. 
8.8. 
Mitlitairifche Verbrehen und Vergehen, welche gegen Militairperfonen verbindeter Staaten in gemein» 
Ihaftli—hen Dienftverhättniffen begangen werden, find, wenn Gegenfeitigfeit verbürgt if, ebenfo zu beftrafen, als 
wenn diefe Handlungen gegen Miilttairperfonen des Heereß oder der Marine begangen werden. 
8.9. 
Die im diefem Gefege für ftrafbare Handlungen im Belde gegebenen Borfchriften (Sriegögefeke) gelten: 
1) für die Dauer ded mobilen Zuftondes des Der der Marine oder einzelner Theile derfelben; 
2) Kür die Dauer des nah Borfchrift der Gelege erllärten Kriegözuftandes in ben davon betroffenen 
ebieten; 
3) in Anjehung derjenigen Truppen, denen bei einem Aufruhr, einer Deuterei, oder einem Triegerifhen 
Unternehmen der befehligende Dffzier dienftlih belannt gemacht hat, dag die Kriegägefege für fie in 
Kraft treten, für die Dauer biejer Zuftände;
	        
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