Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechster Jahrgang (6)

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4) in Anfehung derjenigen Sriegdgefangenen, melchen ber bödfte an ihrem Aufenthaltsorte befehligende 
Offizier dienftlih befannt gemacht hat, daß die Kriegsgefege für fie in Kraft treten. 
8. 10. 
Den Friegsgefegen unterworfen find im Falle des $. 9.Nr. 1: 
1) die Perfonen des aktiven Dienfiftande8 von dem Tage ihrer Mobilmahung biß zu ihrer Demobil- 
nıohung; 
2) die Berlonen des Benrlaubtenftandes von dem Tage, zu welchem fie einberufen find, bi® zu ihrer 
Entlaffung. 
8.11. 
, „Im Einne diefed Gefeges ift als vor dem Feinde. befindlih jede Truppe zu betradhten, bei welder 
in ©emärtigung eines Zufammentreffens mit dem Feinde der Sicherheitädienft gegen denfelben begonnen hat. 
. 8. 12. 
Diejenigen Borfchriften diefed Gefetes, welche die Strafe mit Rüdfiht darauf beftinmen, daß eine 
Handlung vor verfammelter Mannfhaft begangen worden it, finden Anmendung, wenn außer dem Bor» 
efegten und dem einzelnen Bethriligten nody mindeltens drei andere zu militairiihem Dienfte verfammielte 
Berlonen des Soldatenftanded gegenwärtig gewefen find. 
$. 13, 
Wo daS Gefeh die Strafe mit Rüdjicht auf den Rüdfol beftimmt, tritt diefelbe ein, menn der Ihäter, 
nachdem er wegen eines militaitifchen Verbrechens oder Vergeheng dur ein Deumfches Gericht verurteilt und 
beftraft worden ifl, daffelke militanifche Verbredien oder Vergehen abermals begeht. 
Diefe Beftimmung findet Anmendung, aud) wenn die frühere Strafe nur theilteife verbüßt, oder ganz 
oder theilweife erlaflen if. Sie bleibt jedod audgefhlojien, wenn feit der Berbünung oder dem Crlofie der 
Strafe bis zur Begehung der neuen ftrafbaren Handlung fünf Jahre verflofien find. 
Daffelbe gilt bet wieberholtem Rüdfalle. 
Erfter Theil. 
Von der Befrafung im Allgemeinen. 
Erfter Abfcnitt. 
Strafen gegen Perfonen des Solbatenftandes. 
8. 14. 
Die Tobesftrofe ift dur Erfchießen zu volfireden, wenn fie wegen eines militairifchen Verbrechens, 
im Selbe au dann, wenn fie wegen eines nicht militairifchen Verbrechens erkannt, worden ült. 
8. 15. 
Hat eine Perfon ded Soldatenftandes vor oder nah ihrem Eintritte in den ‘Dienft eine freiheits: 
firafe verwirkt, fo wird diefe von den Militairbehörden vollft:edt. . 
If nad) den Borfchriften des Deutfhen Strafgefegbuhes cine Beihäftigung ded Berurtheilten zu 
Läffig oder geboten, fo findet diefelbe zu militatrifhen Zmeden md unter militairiiher Auffiht ftatt. Die zu 
ae verurtbeilten Unteroffiziere und Gemeinen lönnen aud ohne ihre Zuftimmung außerhalb der Anftaft 
efchäftigt werden. 
Fan Zuchthaus vermirkt, oder wird auf Entfernung aus dem Here oder der Marine, oder auf Dienft- 
entlafjung erfannt, oder wird das militairische Dienftverhältuig aus einem anderen Grunde aufgelöft, fo geht 
die Bollitredung der Strafe auf die bürgerlichen Behörden über. 
8. 16. 
Sreibeitofteafe im Sinne diefe® Bejeged ift Gefängnig, Fehungshaft oder Arrefl. . . 
. ie Breiheitäftrafe ift eine (cbenslängliche oder eine zeitige. Der Höchfibetrag der zeitigen Freiheitß- 
firafe ift fünfzehn Sahre, ihre Drindeftbetrag ein Tag. .
	        
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