Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechster Jahrgang (6)

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8. 28. 
, Die Abweichungen, welche bei VoDftredung von Arrefifirafen dadırcd) bedingt werden, bafı fie während 
eined Srieged oder auf den in Dienft geftelten Schiffen oder anderen fyahrzeugen der Marine zu vollziehen 
find, werden durch Kaiferlihe Anordnung beftinmt. 
8. 29. 
Wo die allgemeinen Strafgefege Geldftrafe und fFreiheitöftrafe mwahlmweife androhen, darf, wenn durd) 
die „Nrafsare Handlung zugleich eine militairifche ‘Dienftpflicht verlegt worden ift, auf ©eldftrafe nicht erkannt 
erden. 
8. 30 
Die befonderen Ehrenftrafen gegen Perfonen de Soldatenftandes find: 
1) Entfernung auß dem Heer oder der Marine; 
2) gegen Offiziere: Dienftentlafjung; 
3) gegen Umteroffiziere und Gemeine: Berfegung in die zweite Sllafje ded Soldatenflandes; 
4) gegen Unteroffiziere: Degradation. 
8. 31. 
Auf Entfernung auß dem Heer oder der Marine muß gegen Unteroffigiere und Gemeine neben Zudt- 
haus ftet®, neben dem Berlufte der bürgerlichen Ehrenrehte dann erfannt werden, wenn die Dauer diejes 
BVerluftes drei Jahre überfteigt. 
Segen Offiziere muß auf diefe Entfernung erfannt werden: 
1) neben Zuchthaus oder dem Verlufte der bürgerlichen Ehrenrechte ohne Rüdfiht auf die Dauer derfelben; 
2) wo Besen Unteroffiziere oder Gemeine die Verfegung in die zweite Stlaffe des Soldatenftandes gebo- 
ten ift. 
Auf Entfernung auß dem Heer oder der Marine fan erfannt werden neben Gefängniß von längerer 
ald fünfjähriger Dauer, außerdem gegen Offiziere, in allen Fällen, in denen gegen Unteroffigiere oder Gemeine 
die Berfegung in die zweite Safe ded Soldatenftandes zuläffig if. 
8. 32. 
Die Entfernung aus dem Heer oder der Marine hat 
1) den Berluft der Dienfiitele und der damit verbundenen Auszeihnungen, fowie aller durch den Mili- 
tairdienjt erworbenen Anfprüche, foweit diefelben durd Richterfprudy aberfannt werden Fönnen, 
2) ben dauernden Berluft der Orden und Ehrenzeichen, 
3) die Unfähigkeit zum Wiebereintritte in das Heer und in die Marine 
von Rehtöwegen zur Folge. " 
8. 33. 
Gegen penflonirte Offiziere ift ftatt auf Entfernung aus dem Heer oder der Marine auf VBerluft des 
Dffiziertitel® zu erfennen. Dit diefem DVerlufte treten zugleich die im 8. 32 Nr. 2 und 3 bezeichneten Folgen, 
fowie die Vermirkung des Achte, die Dffizieruniform zu tragen, von Nedtäimegen ein. 
8. 34. 
Auf Dienftentlaffung muß erfannt werden: 
1) neben Erkennung auf Unfähigfeit zur Belleidung öffentlicher Acmter; 
2) wo gegen Unteroffiziere Degradation geboten ift. 
Auf Dienftentlaflung fann ertannt werden: 
1) neben Sreiheitsftrafe von längerer al8 einjähriger Dauer; 
2) wo gegen Unteroffigiere Degradation zuläjfig ift. 
8. 35. 
Die Dienftentlaffung bat den Berluft der Dienftitele und aller durd den Dienft als Dffizier er: 
worbenen Anjpräde, fomweit diefelben duch Richterfprucd aberfannt werden Lönnen, ingleihen die Bermirfung 
des Rechts, die Dijfizier-Uniform zu tragen, von Redhtsmegen zur Folge. Der BVertuft des “Dienfttitele ift 
mit diefer Strafe nicht verbunden.
	        
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