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6) vor dem Feinde, in einer Weife, welche geeignet ift, die Truppen zu beunruhigen oder irre zu leiten,
militairifhe Signale oder andere Zeichen giebt, zuc Flucht auffordert oder da8 Sammeln zerftreuter
Mannfcaften verhindert, .
7) einen Dienftbefehl gan, oder theilweife nnausgeführt läßt oder eigenmädhtig abändert,
8) e8 unternimmt, mit Berfonen im feindlichen Heer, in der feindlichen Dlarine oder im feindlichen Rande
über Dinge, melde die Kriegführung betreffen, mündlich oder fchriftlich Verkehr zu pflegen oder
einen folhen Berlehr zu vermitteln,
9) feindliche Aufrufe oder Belanntmadungen im Heer verbreitet,
10) die pflihtmäßige ürforge für die Verpflegung der Truppen unterläßt,
11) feindlihe Kriegagefangene freiläßt, oder .
12) dem seinde ein Signalbudy oder einen Auszug aus einem foldyen mittHeilt.
In minder fmeren Yällen tritt Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder lebenslängliches Zuchthaus ein.
$. 59.
Haben Mehrere einen Kriegeverrath verabredet, ohne daß eB zur Ausführung ober zu einem ftraf-
baren Berfuche defjelben gelommen i, fo tritt Zuchthaus nicht unter fänf Sahren ein.
S. 60. °
Wer von dem Vorhaben eined KriegäverrathE (88. 57 bi 59) zu einer Zeit, in welder die Verhütung
des Berbrehen® möglich ift, glaubhafte Kenntniß erhalt und es unterläßt, hiervon rechtzeitig Anzeige zu maden,
if, wenn das Verbreden oder ein ftrafbarer VBerfuch deifelben begangen worden, mit der Strafe ded Mit-
thäter8 zu belcgen.
8. 61.
Straflofigkeit tritt für den an dem Borhaben eincd Sriegsperraths Betheiligten ein, wenn er von
demfelben zu einer Zeit, wo die Dienftbehörde nicht fhon anderweit davon unterrichtet ift, in einer Weile
Anzeige macht, daß die Verhütung des Verbrechens möglid if.
Ziveiter Abfähnitt.
Gefährdung der Kriegsmadt im Felde.
8. 62.
Wer im {Felde eine Dienftpfliht vorfäglid, verlegt und dadurdy bewirkt, daß die Unternehmungen
bes fyeindes befördert werden oder den friegführenden beutfchen oder verbündeten Truppen Gefahr oder ahtheil
bereitet mwird, ift mit Zuchthaus bi® zu zehn Jahren oder mit Gefängniß oder Feftungshaft bis zu zehn Yahren
zu beftrafen. Im minder fhmweren Fällen, ingleichen wenn die Verlegung der Dienitpflicht nicht vorfäglic
geichehen ift, tritt Seeipeiteftrafe bi8 zu drei Jahren ein.
Aud kann neben Gefängnig auf Berfebung in die zweite Klaffe de3 Soldatenftandes erkannt werben.
. 63,
Mit dem Tode mird beftraft: 5
1) der Kommandant eines feften Plages, welcher denfelben dem Feinde übergiebt, ohne zuvor alle Mittel
zur Vertheidigung de8 Plapes erfhöpft zu haben;
2) der Befehlshaber, meldher im Felde mit Bernachläfflgung ber ihm zu Gebote flchenden Vertheidigungs:
mittel den ihm anvertrauten PVoften verläßt oder dem Feinde Übergiebt;
3) der Befehlshaber, welcher auf freiem elde Topitulirt, menn die8 daB Streden der Waffen für die
u Le en Truppen zur Folge gehabt und er nicht zupor Alles gethan bat, was die Pflicht von
ihm erfordert;
4) der Befehlehaber eined Schiffed der Marine, melher daflelbe oder deffen Bemannung bem fseinde
eh ohne zuvor zur Vermeidung diefer Uebergabe Alles gethan zu haben, wa bie Pflicht von
ihm erfordert.
In minder fchweren Fällen der Nummern 2 und 3 tritt Feitungshaft nicht unter fünf Jahren:
oder lebenslänglihe Feftungahaft ein.