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Dritter Abfchnitt.
Unerlaubte Entfernung und Bahnenfindt.
8. 64.
Wer von feiner Truppe oder von feiner Dienfiftellung fid eigenmädhtig entfernt oder vorjäglich fern
bleibt, oder wer den ihm eheiften Urlaub eigenmädtig überfhreitet, wird megen unerlaubter Entfernung mit
Freipeitäftrafe biß zu feh® Dlonaten beftraft.
8. 65.
ne unerlaubten Entfernung wird e8 glei) geachtet, wenn eine Perfon des Soldatenflandes im Felde
«8 unterläßt,
1) der Truppe, von melder fie abgelommen ift, oder der nächften Truppe fi wieder anzufchliegen, oder
2) nad) beendigter Kriegegefangenfchaft fich unverzüglich bei einem Truppeniheile zu melden.
Daffelbe gilt, wenn eine Perfon der Diarine, weldhe außerhalb der heimifdhen Gemwäfler von einem
Shtiffe abgelommen ift, e8 unterläßt, fi bei demfelben oder einem anderen Deutfdhen Kriegöfdiffe oder dem
nähften Deuifhen Ronfulate unverzüglich zu melden.
$. 66.
Dauert durd) Berfhulden de Hbmefenden die Abmwefenheit länger als fieben Tage, im Felde länger
al® drei Tage, fo trirt Oefängnig oder Beftungshaft biß zu zwei Jahren cin.
8. 67.
Freiheitöftrafe von feh8 Monaten biß zu fünf Jahren tritt ein, wenn bie Abtwefenheit im Felde Länger
als fleben Tage dauert. 8.08
Sleihe Strafe ($. 67) trifft eine Perfon ded Beurlaubtenftandes, melde nad belannt gemadıter
Kriegsbereitfchaft oder nad) angeordneter Mobilmahung ihrer Einberufung zum Dienfte oder einer Öffentli»
hen Aufforderung zur Stellung nicht binnen drei Tagen nad) Ablauf der beftimmten Frift Folge leiftet.
8. 69.
Wer fid) einer unerlaubten Entfernung (SS. 64, 65, 68) in der Abfiht, fidh feiner gefeglichen oder
von ihm übernommenen Berpflihtung zum Dienfle dauernd zu entziehen, fhuldig madt, ift wegen Sahnen-
finpt (Defertion) zu beftrafen. 70
Die Fahnenfluht wird mit Gefängniß von fehe Monaten bi® zu zwei Jahren, im erfien Müdfalle
mit Gefängniß von Einem Jahre bis zu fünf Jahren, im wiederholten Rüdfalle mit Zudthans von fünf bis
zu zehn Jahren beftraft.
Der Berfud ift ftrafbar.
g. 71.
Die Fahnenfluht im Felde wird mit Gefängnig von fünf biß zu ze&n Jahren beftraft; im Rüd:
falle tritt, wenn die frühere Fahnenflucht nicht int Felde begangen ift, Zudihaus nicht unter fünf Zahren und,
wenn die frühere Fahnenfludht im Felde begangen ift, Todeöftrafe ein.
8.72.
Haben Mehrere eine Kahnenflucht verabredet und gemeinichaftlich ausgeführt, fo wird die an fidy ver-
wirkte Zucthausftrafe oder Gefängnißftrafe um die Dauer von Einem Jahre bie zu fünf Jahren erhöht.
je. die Handlung im Felde begangen, fo tritt flatt de8 Gefängnilfes Zuchthaus von gleicher Dauer,
gegen den Mädelsführer und gegen den Anftifter Tobedftrafe cin.
g. 73.
Die Kahnenfluht vom Poften vor dem Keinde oder aus einer belagerten Feftung wird mit dem Tode
beftcaft. , .
Diefelbe Strafe trifft den Fahnenflüchtigen, welder zum Teinde übergeht.